Recht von A bis Z

Kostenbeiträge:

Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 2 SchUG; § 3 SchVV.

  • Kostenbeiträge dürfen nur für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen, Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung eines Schülers sowie für Versicherungen eingehoben werden
  • Die durch eine Schulveranstaltung den Erziehungsberechtigten voraussichtlich erwachsenden Kosten sind diesen unter Bedachtnahme auf gewährte oder mögliche Unterstützungsbeiträge rechtzeitig bekanntzugeben.
  • Über die von den Erziehungsberechtigten zu tragenden Kosten für mehrtägige Veranstaltungen entscheidet das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss.
  • Kostenbeiträge bei Inanspruchnahme ganztägiger schulischer Betreuungsformen: siehe dort.

(Zuletzt aktualisiert: Dezember 2019)