Recht von A bis Z

Krankenversicherung für Pragmatisierte und Vertragsbedienstete ab 1999 (BVA)

1. Rechtliche Grundlagen:

  • Die Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung. Pragmatisierte und jene Vertragsbediensteten des Bunde, die ab dem 1. Jänner 1999 ein Dienstverhältnis begründeten oder begründen ("VB-NEU"), sind nach dem Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG 1967, BGBl. 200/67, zahlreiche Novellen, in der geltenden Fassung im Jahrbuch der GÖD abgedruckt) bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) versichert.
  • Sitz der Hauptstelle der Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten (BVA): 1081 Wien, Josefstädter Straße 80, Postfach 500, Tel.: 01/404 05; www.bva.at (Siehe auch "BVA")

2. Anspruchsberechtigung:

  • Anspruchsberechtigt sind der Versicherte und dessen Angehörige, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben und nicht anderwärtig versichert sind. Das sind, sofern sie nicht selbst versichert sind: die Ehegattin, Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres bei Studium oder Erwerbsunfähigkeit, sofern letztere vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten ist.
  • Im Rahmen der Krankenversicherung wird auch die Unfallheilbehandlung für die Versicherten und für die Angehörigen übernommen. Eine Unfallrente für Dauerfolgen eines Dienstunfalles kann der Beamte erhalten, nicht aber ein verunfallter Angehöriger.

3. Pflichtleistungen der BVA:

  • Auf diese Leistungen haben die Versicherten und die anspruchsberechtigten Angehörigen einen Rechtsanspruch: Gesundenuntersuchung, Krankenbehandlung, Zahnbehandlung und -ersatz, Heilmittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel, Anstaltspflege (in zahlreichen Krankenanstalten in der Sonderklasse), Mutterschaftsleistungen.
  • Gesundenuntersuchung: Ab dem 19. Lebensjahr einmal jährlich möglich, kein Behandlungsbeitrag.
  • Arzthilfe: Behandlung durch Vertragsärzte (freie Arztwahl); Schutzimpfungen werden nur in Ausnahmefällen kostenlos gewährt (z. B.: FSME für gefährdete Lehrergruppen).
  • Arzthilfeschein: gilt 1 Kalendermonat (nur der Zahnbehandlungsschein gilt 1 Kalenderquartal). (Inzwischen ersetzt durch die e-card)

4. Freiwillige Leistungen der BVA:

  • Im Gegensatz zu den Pflichtleistungen besteht darauf kein Rechtsanspruch. Hiezu zählen:
  • Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Aufenthalte in Genesungsheimen oder Erholungsheimen sowie Landaufenthalte bei Rekonvaleszenz); Kuraufenthalte in anstaltseigenen Heimen; Aufenthalt in Rehabilitationszentren; Hauskrankenpflege; Krankheitsverhütung (Kostenbeiträge für Erholungsaufenthalte von Jugendlichen bis 18 Jahre).

5. Behandlungsbeitrag:

  • Der Versicherte hat einen Behandlungsbeitrag in der Höhe von 20% der Behandlungskosten (Arzthonorare, nicht bei Anstaltspflege) zu entrichten.

6. Urlaubskrankenschein:

  • Der im Inland gültige "Arzthilfeschein" ist im Ausland ungültig. Für Staaten, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen, stellt die BVA "Betreuungsscheine" aus, die im Urlaubsland gegen Krankenscheine umgetauscht werden können. (Ein derartiges Abkommen besteht mit: Belgien, Dänemark,  Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien (und die Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien), Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien (hier genügt anstelle des Auslandsbetreuungsscheines der österreichische Reisepass.)
  • Im übrigen Ausland müssen die Behandlungskosten zunächst selbst beglichen werden. Die BVA vergütet nachträglich gegen Vorlage der Belege die Arzthilfekosten bis zum entsprechenden Betrag, der im Inland erwachsen wäre.

(Letzte Aktualisierung: Mai 2005)