Recht von A bis Z

Kustos

Rechtsgrundlage: § 9 BLVG; § 61b GehG; § 6 Nebenleistungsverordnung; § 52 SchUG.

  • Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kustoden).
  • Einem EDV-Kustoden gebührt für die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung. Diese ist in erster Linie abhängig von der Zahl der Schüler der Schule.
  • Die Betreuung einer Schulbibliothek wird in Abhängigkeit von der Größenklasse mit 6, 7,5 oder 9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung eingerechnet. Die Größenklasse wird definiert über die Zahl der Schüler, der inventarisierten Medien und die Dauer der wöchentlichen Öffnungszeit.
  • Einem Lehrer, der eine Lehrmittelsammlung (Kustodiat) verwaltet, gebührt in den Monaten September bis Juni eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß (Die Werte gelten für 2017.):
    1. für Tätigkeiten jeweils im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II
        a. für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und L PH 156,0 Euro,
        b. für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen 132,4 Euro,
    2. für Tätigkeiten jeweils im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V
        a. für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und L PH 122,1 Euro,
        b. für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen 107,8 Euro,
    3. für Tätigkeiten jeweils im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe VI (Hauswirtschaft)
        a. für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und L PH 107,8 Euro,
        b. für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen 88,2 Euro.
  • Im AHS-Bereich gehören folgende Kustodiate zur Lehrverpflichtungsgruppe II: Geographie und Geschichte, Physik, Chemie und Biologie, Audiovisuelle Medien, Sprachlabor (mit besonderer Bewilligung; jährliches Ansuchen erforderlich).
  • Zur Lehrverpflichtungsgruppe V gehören: Turnsaaleinrichtung (Turn- und Sportgeräte, Bewegung und Sport), Mathematik und Darstellende Geometrie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Handarbeit (Handarbeit und Werkerziehung)
  • Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit den oben genannten Tätigkeiten betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
  • Bei Schularten mit einem gem. Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.
  • Zusätzlich kann der Schulleiter für besondere Nebenleistungen an mittleren und höheren Schulen
    - mit mindestens 11 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von einer Wochenstunde
    - mit mindestens 20 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von zwei Wochenstunden
    - mit mindestens 30 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von drei Wochenstunden
    - mit mindestens 40 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von vier Wochenstunden
    der Lehrverpflichtungsgruppe II einem Lehrer oder mehreren Lehrern zuweisen. Für diese Tätigkeiten gebührt die oben genannte Vergütung
  • Ferner kann der Schulleiter unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen
    eine andere Verteilung der für die betreffende Schule nach den vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen Tätigkeiten vornehmen. Der Schulleiter hat hiebei im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss vorzugehen.
  • Die Vergütung für Kustodiate begründet einen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

(Zuletzt aktualisiert: April 2017)