Recht von A bis Z

Lehrverpflichtung

Rechtsgrundlage: BLVG; § 40a VBG; Nebenleistungsverordnung; PD-Nebenleistungsverordnung.

1. Ausmaß der Lehrverpflichtung:

a) Allgemeines zur Lehrverpflichtung - altes Lehrerdienstrecht:

  • Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG) findet auf alle Lehrer Anwendung, die im Bundesdienst stehen und an Schulen sowie in Schülerheimen verwendet werden.
  • Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (Erzieher) beträgt 20 Wochenstunden (Werteinheiten = WE). Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind gem. § 2 Abs. 1 BLVG auf die Lehrverpflichtung mit folgenden WE je Wochenstunde anzurechnen:
    - Lehrverpflichtungsgruppe 1: 1,167 WE
    - Lehrverpflichtungsgruppe II: 1,105 WE
    - Lehrverpflichtungsgruppe III: 1,050 WE
    - Lehrverpflichtungsgruppe IV: 0,913 WE
    - Lehrverpflichtungsgruppe IVa: 0,955 WE
    - Lehrverpflichtungsgruppe IVb: 0,977 WE
    - Lehrverpflichtungsgruppe V: 0,875 WE
    - Lehrverpflichtungsgruppe Va: 0,825 WE
    - Lehrverpflichtungsgruppe VI: 0,750 WE.
  • Die Unterrichtsstunden der Lehrer der Verwendungsgruppe L PH sind auf die Lehrverpflichtung mit 1,290 WE je Wochenstunde anzurechnen.
  • Die Zuteilung der einzelnen Unterrichtsgegenstände zu den Lehrverpflichtungsgruppen ist in den Anlagen 1 bis 6 zum BLVG geregelt. Siehe hiezu Punkt 3 dieses Kapitels.
  • Die Unterrichtsstunden der Lehrer an Praxisschulen entsprechen der Lehrverpflichtungsgruppe III. Die Teilnahme dieser Lehrer an der Praxisbetreuung im Rahmen der Schulpraktischen Studien ist dem Unterricht an diesen Praxisschulen gleichzuhalten.
  • Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an der BundesBerufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und an den Berufsschulen des Bundes im Bereich der Justizanstalten gelten die Bestimmungen des LDG über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Berufsschullehrer.
  • Die Unterrichtsstunden der Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sind mit einer Werteinheit von eins anzurechnen; für Lehrer, die praktischen Unterricht im Korbflechten und Bürstenmachen erteilen, gelten jedoch die Werteinheiten der Lehrverpflichtungsgruppe Vl.
  • Die Beschäftigungsstunden der Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen und Horterzieherinnen an Übungskindergärten, Übungssonderkindergärten und Übungshorten sind je Beschäftigungsstunde mit 0,875 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
  • Die Lehrer sind nach Möglichkeit im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.
  • Die eben genannten Bestimmungen sind
    1. auf Lehrer an nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen,
    2. auf Lehrer an lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen, Klassen und Studienveranstaltungen und
    3. auf Lehrermitauf Grund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen autonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung

mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers in den von Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht.

  • Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung (z. B. Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oderAbschlussprüfung) für Schüler das Unterrichtsjahr mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet.
  • Bei einem nicht im Ausmaß seiner vollen Lehrverpflichtung verwendeten Lehrer ist in den Fällen der Z 1 bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.
  • Bei Unterrichtserteilung an
    1. allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige,
    2. berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige und
    3. als Schulen für Berufstätige geführten Lehrgängen und Kollegs an Bildungsanstalten

sind Unterrichtsstunden, die stundenplanmäßig um oder nach 18.45 Uhr beginnen, mit 4/3 des in § 2 Abs. 1 BLVG vorgesehenen Ausmaßes (siehe Punkt 1 dieses Kapitels) zu werten.

  • Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Lehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zu einem Viertel des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung verhalten werden (§ 8 Abs. 1 BLVG).

b) Allgemeines zur Lehrverpflichtung - neues Lehrerdienstrecht:

  • Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Vertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden durch Unterrichtserteilung und der qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung zu erbringen. Dabei sind auf der Sekundarstufe 2 Wochenstunden in Unterrichtsgegenständen, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe 1 oder II eingereiht sind, mit je 1,1 Wochenstunden auf die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
  • Gem. § 40a Abs. 3 VBG sind im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden von der vollbeschäftigten Vertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen:
    1. Aufgaben eines Klassen- oder Jahrgangsvorstandes (§ 54 SchUG),
    2. Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (§ 39a VBG),
    3. Aufgaben des Praxisschulunterrichts (§ 23 Hochschulgesetz),
    4. Aufgaben im Sinne der Anlage 3 zum VBG,
    5. qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des § 40a Abs. 4 VBG.
  • In Anlage 3 zum VBG sind folgende Tätigkeiten genannt:
    • Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des § 52 SchUG (Anlagen 2, 3 und 4 zum GehG)
    • Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (Qualitätsinitiative Berufsbildung - QIBB, Schulqualität Allgemeinbildung - SQA) im Sinne des § 18 B-SchAufsG
    • Fachkoordination im Sinne des § 54a Abs. 1 lit. b SchUG
    • Studienkoordination im Sinne des § 52 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge - SchUG-BVK für jeweils 18 zu betreuende Studierende.
  • Eine Aufgabe im Sinne der Anlage 3 darf nicht übertragen werden, wenn an der Schule ein anderer Bediensteter mit derselben Aufgabe betraut ist, ausgenommen die Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements.
  • Wenn keine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen der Z 1 bis 4 vorliegt, sind gem. § 40a Abs. 4 VBG im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 72 Stunden pro Schuljahr zu erbringen.
  • Wenn eine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen der Z 1 bis 4 im Umfang von einer Wochenstunde vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 36 Stunden pro Schuljahr zu erbringen.
  • Die Beratungsstunden sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen und die entsprechenden Angebote in geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie dienen insbesondere der Beratung von Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der Lernbegleitung (etwa im Sinne der § 55c und § 78c SchUG), der vertiefenden Beratung der Eltern (außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten gemäß § 62 SchUG. Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen.
  • Soweit es Blockungen und andere autonome Gestaltungsmöglichkeiten erfordern, darf bei Wahrung des Durchschnittswertes das Wochenstundenmaß in einzelnen Wochen unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um bis zu vier Wochenstunden über- oder unterschritten werden.
  • Auf Vertragslehrpersonen
    1. an nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen,
    2. an lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen und
    3. mit aufgrund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen autonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung

mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß sind die Bestimmungen über die 22 Stunden Unterricht mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener einer vergleichbaren Vertragslehrperson in den von Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht.

  • Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr aufgrund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung für Schüler das Unterrichtsjahr mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet.
  • Bei einer nicht im vollen Beschäftigungsausmaß verwendeten Vertragslehrperson ist in den Fällen der Z 1 bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.
  • Aus wichtigen Gründen kann die Vertragslehrperson verhalten werden, über das Ausmaß von 22 Wochenstunden hinaus regelmäßigen Unterricht im Ausmaß von bis zu drei weiteren Wochenstunden (Mehrdienstleistungen) zu erteilen.
  • Bei der teilbeschäftigten Vertragslehrperson entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung 4,545 % bzw. für die um den Faktor 1,1 aufgewerteten Wochenstunden 5 % der Vollbeschäftigung. An die Stelle der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden tritt die dem Anteil des Beschäftigungsausmaßes an der Vollbeschäftigung entsprechende Zahl von Wochenstunden. Beauftragungen mit Aufgaben gem. § 40a Abs. 3 Z 1 bis 4 VBG dürfen nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% erfolgen. Je Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Stunden bzw. für die um den Faktor 1,1 aufgewerteten Wochenstunden 3,6 Stunden an Beratungstätigkeit zu erbringen.

2. Einrechnung von Nebenleistungen:

a) Einrechnung für Leitertätigkeit - altes Lehrerdienstrecht:

  • Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Schulleiter und der Leiter von Bundesschülerheimen (Bundeskonvikten) vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen und Bundeskonvikte zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 GehG.
  • Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur
    - Dienstzulagengruppe V: 8 Wochenstunden
    - Dienstzulagengruppe IV: 12 Wochenstunden
    - Dienstzulagengruppe III: 14 Wochenstunden
    - Dienstzulagengruppe II: 16 Wochenstunden
    - Dienstzulagengruppe 1: 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
  • Leiter von BHS und der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, deren Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 6 GehG erhöht ist (ab 23 Klassen), sind von der Unterrichtserteilung befreit.
  • Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann das zuständige Bundesministerium für Leiter, deren Lehrverpflichtungsausmaß sich nach den eben beschriebenen Regelungen richtet, eine Herabsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung oder Befreiung von der Lehrverpflichtung verfügen. Seit dem Schuljahr 2010/2011 wird auf diesem Weg die im vorigen Absatz beschriebene Bestimmung auch auf AHS-Direktoren angewandt.
  • Bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung der Leiter ganztägiger Schulformen ist, wenn ein gesonderter Leiter des Betreuungsteiles bestellt ist, von jener Dienstzulagengruppe auszugehen, die sich ohne Berücksichtigung der Gruppen im Betreuungsteil ergäbe.
  • Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Erziehungsleiter an Höheren Internatsschulen des Bundes vermindert sich um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.

b) Einrechnung für Leitertätigkeit - neues Lehrerdienstrecht:

  • Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist von der Unterrichtsverpflichtung befreit.
  • Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen. Bei einer Vertragslehrperson, die mit der Leitung einer Schule oder mehrerer Schulen betraut ist, ist die Ausübung der Leitungsfunktion der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:
    • sechs Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte bis 4,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
    • zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
  • Eine volle Lehrverpflichtung entspricht einem Vollbeschäftigungsäquivalent. Allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen Schuljahres.

c) Einrechnung für Administratoren - altes Lehrerdienstrecht:

  • Die Tätigkeit des Lehrers, der mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors betraut ist, wird als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III je Klasse der Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet.
  • Eine Bestellung zur Unterstützung des Schulleiters ist nur an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen zulässig, die mindestens acht Klassen aufweisen und an denen weder Direktor-Stellvertreter noch Abteilungsvorstände vorgesehen sind. Eine solche Bestellung ist weiters zulässig an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik, wenn diese Anstalten mindestens acht Klassen aufweisen.
  • Die Bestellung mehrerer Lehrer an einer Schule ist unzulässig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen nicht zu berücksichtigen.

d) Einrechnung für Administratoren - neues Lehrerdienstrecht:

  • Die Tätigkeit der Vertragslehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut ist, ist in Abhängigkeit von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:
    • zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte von 10,000 bis 39,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
    • achtzehn Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 40,000 bis 59,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
    • zweiundzwanzig Wochenstunden (sowie zwei Wochenstunden im Sinne des § 40a Abs. 3 dritter Satz VBG), wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte mindestens 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
  • Eine Bestellung zur verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung ist nur an einer höheren oder selbständig geführten mittleren Schule zulässig, die mindestens acht Klassen aufweist und an der kein Abteilungsvorstand bestellt ist; eine Bestellung ist auch zulässig zur Unterstützung und Vertretung einer Schulleitung, wenn diese mehrere solcher Schulen umfasst und diese insgesamt mindestens acht Klassen aufweisen. Eine Bestellung ist weiters zulässig an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik, wenn diese Anstalten mindestens acht Klassen aufweisen.
  • Die Bestellung mehrerer Personen an einer Schule (zur Unterstützung und Vertretung einer Leitungsfunktion) ist unzulässig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen nicht zu berücksichtigen,

e) Einrechnung fürSchulbibliothekare - altes Lehrerdienstrecht:

  • Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an höheren Schulen unter Mitarbeit von Schülern" eingerichteten Schulbibliothek an AHS oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen eine AHS angehört, wird in nachstehendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
    • als sechs Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse 1 (bis 600 Schüler, rund 5000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: neun Stunden),
    • als siebeneinhalb Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse II (über 600 Schüler, rund 7500 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: elf Stunden),
    • als neun Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse III (über 1000 Schüler, rund 10000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: 13,5 Stunden).
  • Das für die jeweilige Größenklasse festgelegte Einrechnungsausmaß erhöht sich für die Betreuung von Bibliotheken, zu deren Betreuungsbereich neben anderen Schülern zusätzlich Abendschüler (Schüler an mittleren und höheren Schulen für Berufstätige) gehören, sodass neben den Öffnungszeiten der Schulbibliothek tagsüber auch Öffnungszeiten an bestimmten Abenden erforderlich sind, in folgendem Ausmaß:
    • bei bis zu 100 Abendschülern um eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: eine Stunde),
    • bei 101 bis 200 Abendschülern um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: zwei Stunden),
    • bei 201 bis 300 Abendschülern um eineinhalb Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: drei Stunden),
    • bei 301 und mehr Abendschülern um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: vier Stunden).
  • Gehört die Schule einem Schulzentrum an, für das eine gemeinsame Schulbibliothek (Bibliothek) eingerichtet ist, ist eine gesonderte Einrechnung für die Betreuung einer Schulbibliothek (Bibliothek) an dieser Schule unzulässig.

f) Einrechnung für Schulbibliothekare - neues Lehrerdienstrecht:

  • Ist eine Vertragslehrperson mit der Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an höheren Schulen unter Mitarbeit von Schülern" eingerichteten Schulbibliothek an AHS oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen eine AHS angehört, betraut, ist diese Tätigkeit in folgendem Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten:
    • als7,293 Wochenstunden die Betreuung einerSchulbibliothek der Größenklasse 1 (bis 600 Schülerinnen und Schüler, rund 5000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: neun Stunden),
    • als 9,116 Wochenstunden die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse 11 (über 600 Schülerinnen und Schüler, rund 7500 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: elf Stunden),
    • als 10,94 Wochenstunden die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse 111 (über 1000 Schülerinnen und Schüler, rund 10000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: 13,5 Stunden).
  • Das für die jeweilige Größenklasse festgelegte Gleichhaltungsausmaß erhöht sich für die Betreuung von Bibliotheken, zu deren Betreuungsbereich neben anderen Schülern zusätzlich Schüler an mittleren und höheren Schulen für Berufstätige (im Folgenden Abendschüler) gehören, sodass neben den Öffnungszeiten der Schulbibliothek tagsüber auch Öffnungszeiten an bestimmten Abenden erforderlich sind, in folgendem Ausmaß:
    • bei bis zu 100 Abendschüler um 0,608 Wochenstunden (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: eine Stunde),
    • bei 101 bis 200 Abendschüler um 1,216 Wochenstunden (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: zwei Stunden),
    • bei 201 bis 300 Abendschüler um 1,823 Wochenstunden (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: drei Stunden),
    • bei 301 und mehr Abendschüler um 2,431 Wochenstunden (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: vier Stunden).
  • Gehört die Schule einem Schulzentrum an, für das eine gemeinsame Schulbibliothek (Bibliothek) eingerichtet ist, ist eine gesonderte Gleichhaltung für die Betreuung einer Schulbibliothek (Bibliothek) an dieser Schule unzulässig.
  • Mit jeder der Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung gleichzuhaltenden Wochenstunde gelten weiters 3,273 Stunden für 'Tätigkeiten gemäß § 40a Abs. 3 Z 1 bis 5 VBG als erbracht. Für Bruchteile einer Wochenstunde gebührt der anteilige Wert von 3,273 Stunden.

g) Verordnungsermächtigung des BLVG bzw. VBG:

  • Altes Lehrerdienstrecht: Inwieweit Nebenleistungen, für die keine Vergütungen vorgesehen sind und die vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und durch die Bestimmungen des BLVG nicht erfasst sind, in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler entweder allgemein durch Verordnung (Nebenleistungsverordnung) oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in den Bestimmungen des BLVG angeführten Leistungen.
  • Neues Lehrerdienstrecht: Inwieweit die Wahrnehmung von Nebenleistungen, die nicht von der Anlage 3 zum VBG oder den Bestimmungen über die Gleichhaltung mit der Unterrichtserteilung oder die Minderung der Unterrichtsverpflichtung erfasst sind, der Unterrichtserteilung gleichzuhalten sind, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler entweder allgemein durch Verordnung (PD-Nebenleistungsverordnung) oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende Belastung der Vertragslehrperson im Vergleich zu den im VBG geregelten Pflichten.

h) Einrechnung für Leiter einer Expositur - altes Lehrerdienstrecht. -

  • Dem mit der ständigen Stellvertretung des Leiters einer mittleren oder höheren Schule für eine Expositur dieser Schule betrauten Lehrer ist die mit der Stellvertretung verbundene Tätigkeit in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
  • Bei einer Expositur mit
    - 1 bis 3 Klassen: 8 Wochenstunden
    - 4 bis 7 Klassen: 12 Wochenstunden
    - 8 Klassen: 14 Wochenstunden
    - 9 bis 12 Klassen: 16 Wochenstunden
    - mehr als 12 Klassen: 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.

i) Einrechnung für Leiter einer Expositur - neues Lehrerdienstrecht:

  • Ist eine Vertragslehrperson mit der ständigen Stellvertretung des Leiters einer mittleren oder höheren Schule für eine Expositur dieser Schule betraut, ist die mit der Stellvertretung verbundene Tätigkeit an Exposituren mit
    • weniger als fünf Vollbeschäftigungsäquivalenten zugewiesenen Lehrpersonen sechs Wochenstunden der Unterrichtserteilung,
    • mindestens fünf oder bis zu 9,999 Vollbeschäftigungsäquivalenten zugewiesenen Lehrpersonen zwölf Wochenstunden der Unterrichtserteilung und
    • mindestens zehn der Expositur in Vollbeschäftigungsäquivalenten zugewiesenen Lehrpersonen der Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung von 24 Wochenstunden gleichzuhalten.
  • Eine volle Lehrverpflichtung entspricht einem Vollbeschäftigungsäquivalent; allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen Schuljahres.

j) Einrechnung für Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung - altes Lehrerdienstrecht:

  • Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist im Ausmaß von 4,33 Stunden der Lehrverpflichtungsgruppe III (4,547 WE) für die Woche, in der die jeweilige Schulveranstaltung endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
  • Im neuen Lehrerdienstrecht ist keine Einrechnung, sondern eine Abgeltung vorgesehen (§ 47a Abs. 2 VBG; 2019 201,8 Euro).

 k) Einrechnung für die Betreuung von lT-Arbeitsplätzen - altes Lehrerdienstrecht:

  • Die pädagogische Betreuung von InformationstechnologieArbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) für pädagogisch-fachliche Einsatzbereiche an BMHS, an AHS sowie am BundesBlindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung ist in dem unten angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst
    im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
    • die Betreuung von IT-Anlagen für alle Unterrichtsbereiche und pädagogische Maßnahmen am Schulstandort, vor allem auch hinsichtlich wichtiger und abschließender Prüfungen, und die Durchführung einer standortbezogenen Internetpolicy einschließlich eines Ausbildungsübereinkommens für die Schüler,
    • die unterrichtsorganisatorische Betreuung des IT-Unterrichts und die Umsetzung einer zeitgemäßen Medienpädagogik,
    • die Betreuung der Lehrkräfte sowie der Schüler im e-learning-, Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,
    • die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen sowie
    • die organisatorische Betreuung von Notebook- und Netbookklassen.
  • Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für Schulen mit
Schülern Werteinheiten
bis 200  2,5
201 bis 400  3,3
401 bis 500  3,75
501 bis 600  4,2
601 bis 700  4,65
701 bis 800  5,1
801 bis 900  5,55
901 bis 1000  6
1001 bis 1100  6,45
1101 bis 1200  6,9
1201 bis 1300  7,35
1301 bis 1400  7,8
1401 bis 1500  8,25
1501 bis 1600  8,7
1601 bis 1700  9,15
1701 bis 1800  9,6
1801 bis 1900  10,05
1901 bis 2000  10,5
2001 bis 2100  10,95
2101 bis 2200  11,4
2201 bis 2300  11,85
2301 bis 2400  12,3
2401 bis 2500  12,75
2501 bis 2600  13,2
2601 bis 2700  13,65
2701 bis 2800  14,1
2801 bis 2900  14,55
2901 bis 3000  15
3001 bis 3100  15,45
mehr als 3100  17

  • Die Anzahl der Schüler bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund der Gesamtzahl der Schüler zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik zum vorangegangenen Schuljahr für die betreffende Schulart. Mit den oben angeführten sich an der Anzahl der Schüler bemessenden Werteinheiten gelten die gleichfalls mitzubetreuenden Lehrkräfte als berücksichtigt.
  • Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an einem Schulstandort mit einer IT-Fachrichtung oder einem IT-Ausbildungsschwerpunkt oder für Schulen mit einem IT-Schwerpunkt im Umfang von insgesamt mindestens zusätzlichen sechs Wochenstunden gebührt eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von 1,105 Werteinheiten.
  • Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von im Unterricht verwendeten Lernplattformen (LMS-Systemen) wie beispielsweise Moodle oder dotLRN, wenn mindestens die Hälfte der Schüler sowie der Lehrkräfte eines Schulstandortes mit LMSSystemen verwaltet werden, gebührt eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von 1,105 Werteinheiten.
  • Die Einrechnungen in die Lehrverpflichtung gem. den beiden vorigen Absätzen gebühren zusätzlich zu den sich gem. der Tabelle für die genannten Schulen ergebenden Einrechnungen.
  • Zur Ausübung der IT Betreuung ist eine entsprechende fachliche Eignung durch einen facheinschlägigen Studienabschluss, durch den Nachweis einer mindestens dreijährigen facheinschlägigen Tätigkeit in der Schule oder Wirtschaft oder entsprechende IT-Zertifikate, die sich auf eine Betreuung von komplexen IT-Anlagen beziehen, nachzuweisen. Überdies ist je Schuljahr eine facheinschlägige Weiterbildung im Ausmaß von 15 Stunden zu absolvieren.
  • Sind an einer Schule mehrere Lehrer mit der Betreuung von IT-Arbeitsplätzen befasst, so sind die Einrechnungen auf diese Lehrer unter Bedachtnahme auf die übertragenen Aufgaben aufzuteilen.
  • Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Schulen gemeinsam benutzt, so darf die Gesamteinrechnung nur einmal erfolgen, wobei die Schüler der betreffenden Schulen zusammenzuzählen sind.

l) Einrechnung für die Betreuung von lT-Arbeitsplätzen - neues Lehrerdienstrecht:

  • Ist eine Vertragslehrperson mit der pädagogischen Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) für pädagogisch-fachliche Einsatzbereiche an BMHS, an AHS sowie am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung betraut, ist diese Tätigkeit in dem unten angeführten Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
    • die Betreuung von IT-Anlagen für alle Unterrichtsbereiche und pädagogische Maßnahmen am Schulstandort, vor allem auch hinsichtlich wichtiger und abschließender Prüfungen, und die Durchführung einer standortbezogenen Internetpolicy einschließlich eines Ausbildungsübereinkommens für die Schüler,
    • die unterrichtsorganisatorische Betreuung des IT-Unterrichts und die Umsetzung einer zeitgemäßen Medienpädagogik,
    • die Betreuung der Lehrpersonen sowie der Schüler im e-learning-, Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,
    • die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen sowie
    • die organisatorische Betreuung von Notebook- und Netbookklassen.
  • Das Ausmaß der Gleichhaltung beträgt für Schulen mit
Schülern Wochenstunden
bis 200  2,75
201 bis 400  3,63
401 bis 500   4,125
501 bis 600 4,62
601 bis 700  5,115
701 bis 800 5,61
801 bis 900  6,105
901 bis 1000 6,6
1001 bis 1100 7,095
1101 bis 1200  7,59 
1201 bis 1300 8,085 
1301 bis 1400  8,58
1401 bis 1500 9,075 
1501 bis 1600 9,57 
1601 bis 1700 10,065 
1701 bis 1800 10,56 
1801 bis 1900 11,055 
1901 bis 2000 11,55
2001 bis 2100   12,045
2101 bis 2200  12,54
2201 bis 2300  13,035
2301 bis 2400 13,53 
2401 bis 2500 14,025 
2501 bis 2600  14,52
2601 bis 2700 15,015 
2701 bis 2800 15,51 
2801 bis 2900  15,005
2901 bis 3000 16,5
3001 bis 3100  16,995
mehr als 3100  18,7
  • Die Anzahl der Schüler bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund der Gesamtzahl der Schüler zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik zum vorangegangenen Schuljahr für die betreffende Schulart. Mit den oben angeführten sich an der Anzahl der Schüler bemessenden Wochenstunden gelten die gleichfalls mitzubetreuenden Lehrpersonen als berücksichtigt.
  • Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an einem Schulstandort mit einer IT-Fachrichtung oder einem IT-Ausbildungsschwerpunkt oder schulautonomer Vertiefungen oder für Schulen mit einem IT-Schwerpunkt im Umfang von insgesamt mindestens zusätzlichen sechs Wochenstunden gebührt eine Gleichhaltung im Ausmaß von 1,216 Wochenstunden.
  • Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von im Unterricht verwendeten Lernplattformen (LMS-Systemen) wie beispielsweise Moodle oder dotLRN, wenn mindestens die Hälfte der Schüler sowie der Lehrpersonen eines Schulstandortes mit LMS-Systemen verwaltet werden, gebührt eine Gleichhaltung im Ausmaß von 1,216 Wochenstunden.
  • Die Gleichhaltungen gem. den beiden vorigen Absätzen gebühren zusätzlich zu den sich gem. der Tabelle für die genannten Schulen ergebenden Gleichhaltungen.
  • Zur Ausübung der IT-Betreuung ist eine entsprechende fachliche Eignung durch einen facheinschlägigen Studienabschluss, durch den Nachweis einer mindestens dreijährigen facheinschlägigen Tätigkeit in der Schule oder Wirtschaft oder entsprechende IT-Zertifikate, die sich auf eine Betreuung von komplexen IT-Anlagen beziehen, nachzuweisen. Überdies ist je Schuljahr eine facheinschlägige Weiterbildung im Ausmaß von 15 Stunden zu absolvieren.
  •  Sind an einer Schule mehrere Vertragslehrpersonen mit der Betreuung von IT-Arbeitsplätzen befasst, so sind die Einrechnungen auf diese Vertragslehrpersonen unter Bedachtnahme auf die übertragenen Aufgaben aufzuteilen.
  •  Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Schulen gemeinsam benutzt, so darf die Gesamtgleichhaltung nur einmal erfolgen, wobei die Schüler der betreffenden Schulen zusammenzuzählen sind.
  •  Mit jeder der Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung gleichzuhaltenden Wochenstunde gelten weiters 3,273 Stunden für Tätigkeiten gemäß § 40a Abs. 3 Z 1 bis 5 VBG als erbracht. Für Bruchteile einer Wochenstunde gebührt der anteilige Wert von 3,273 Stunden.

 m) Einrechnung für Betreuungslehrer im UP:

  • Die von einem Unterrichtspraktikanten in einem Unterrichtsgegenstand zu haltenden Unterrichtsstunden sind gem. § 9a BLVG in die Lehrverpflichtung des Lehrers einzurechnen, der mit der Betreuung des Unterrichtspraktikanten im betreffenden Unterrichtsgegenstand betraut ist.

n) Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung in die Lehrverpflichtung - altes Lehrerdienstrecht:

  • Die Erziehertätigkeit der Lehrer (Erzieher) an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten ist, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gern. § 10 BLVG je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,5 WE auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten. Beschäftigungsstunde ist eine Stunde, in der der Erzieher nach der bestehenden Diensteinteilung mit der Betreuung und Beaufsichtigung von Zöglingen außerhalb der Zeit des Nachtdienstes und der im Abs. 6 angeführten Dienstleistung beauftragt ist und die nicht durch die Erzieherzulage gemäß § 60a GehG abgegolten wird.
  • Die Erziehertätigkeit an Sonn- und Feiertagen ist abweichend davon je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,750 WE auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten.
  • Als Nachtdienst gilt der neunstündige Zeitraum, der dem dienstplanmäßigen Wecken der vom Erzieher zu betreuenden Zöglinge vorangeht. Ein wöchentlich geleisteter Nachtdienst ist, soweit er nicht durch die Erzieherzulage gemäß § 60a GehG abgegolten wird, mit 2,25 WE auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten.
  • Abweichend davon sind Nachtdienste, die
    • an einem Sonn- oder Feiertag beginnen und an einem Werktag enden, mit 2,625 WE,
    • an einem Werktag beginnen und an einem Sonn- oder Feiertag enden, mit 3 WE
    • zur Gänze auf Sonn- beziehungsweise Feiertage fallen, mit 3,375 WE

 auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten.

  • Für Erzieher am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III sind die Nachtdienste mit 150 Prozent jener Zahl von WE auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten, die im Abs. 3 oder 4 für die betreffende Art des Nachtdienstes vorgesehen sind.
  • Wird ein Erzieher während der Unterrichtszeit der Zöglinge zur Dienstleistung, während der er nicht von vornherein mit der Betreuung und Beaufsichtigung von Zöglingen beauftragt ist, eingeteilt, so ist diese Zeit je Stunde in der Woche mit 0,25 WE auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten.
  • Für Lehrer ist nach Möglichkeit neben ihrer Erziehertätigkeit eine unterrichtliche Verwendung vorzusehen, wenn sie hiefür die entsprechenden Ernennungserfordernisse erfüllen.
  • Für die Berechnung des vollen Ausmaßes der Lehrverpflichtung ist neben der Unterrichtserteilung auch jene Erziehertätigkeit heranzuziehen, die nicht durch die Erzieherzulage nach § 60a GehG abgegolten wird.
  • Die Aufsichtsführung an Tagesschulheimen, offenen Studiersälen und ähnlichen Einrichtungen ist für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden als eine Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
  • Die Tätigkeit der Lehrer und Erzieher im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist gern. den folgenden Absätzen abzugelten. § 60a GehG und § 10 BLVG sind nicht anzuwenden.
  • Eine Wochenstunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit gilt als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe des entsprechenden Gegenstandes.
  • Die Betreuung der individuellen Lernzeit und der Freizeit ist je Betreuungsstunde in der Woche mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III (0,525 WE) auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
  • Wird die Leitung des Betreuungsteiles an einer ganztägigen Schulform dem Administrator oder einem anderen Lehrer oder einem Erzieher übertragen, sind für die mit der Leitung des Betreuungsteiles verbundenen Aufgaben 0,5 WE je Gruppe in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Die Bestellung mehrerer Leiter des Betreuungsteiles an einer ganztägigen Schulform ist unzulässig.
  • Die Beschäftigung von Lehrern in der Betreuung der individuellen Lernzeit und in der Betreuung der Freizeit im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist - ausgenommen die vertretungsweise Betreuung - nur mit Zustimmung des Lehrers zulässig.

o) Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung in die Lehrverpflichtung - neues Lehrerdienstrecht:

  • Soweit dies aus zwingenden organisatorischen Gründen erforderlich ist, dürfen Vertragslehrpersonen bis zum halben Ausmaß ihrer Unterrichtsverpflichtung zu Erziehertätigkeiten an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Einrichtungen herangezogen werden; die Heranziehung zu einem Nachtdienst darf nur ausnahmsweise erfolgen, sofern kein für diese Tätigkeit in Betracht kommender Erzieher zur Verfügung steht. Diese Erziehertätigkeiten sind wie folgt auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen:
    • Die Erziehertätigkeit ist, soweit in den folgenden Ziffern nicht anderes bestimmt wird, je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,6 Wochenstunden (an Sonn- und Feiertagen mit 0,9 Wochenstunden) auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
    • Der neunstündige Zeitraum eines dem dienstplanmäßigen Wecken der von der Vertragslehrperson zu betreuenden Jugendlichen vorangehenden Nachtdienstes ist mit 2,7 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
    • Abweichend von Z 2 ist ein Nachtdienst, der
      a) an einem Sonn- oder Feiertag beginnt und an einem Werktag endet, mit 3,15 Wochenstunden,
      b) an einem Werktag beginnt und an einem Sonn- oder Feiertag endet, mit 3,60 Wochenstunden,
      c) zur Gänze auf einen Sonn- beziehungsweise Feiertag fällt, mit 4,05 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
  • Die Aufsichtsführung an Tagesschulheimen, offenen Studiersälen und ähnlichen Einrichtungen ist für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden als 1,26 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

p) Mitverwendung an einer Schule im Ausland:

  • Wird der Lehrer mit einem Teil seiner Lehrverpflichtung an einer Schule im Ausland verwendet, sind die Unterrichtsstunden an der Schule im Ausland auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
  • Diese Unterrichtsstunden sind dabei mit jener Zahl von WE je Wochenstunde anzurechnen, die sich ausgehend vom entsprechenden österreichischen Unterrichtsgegenstand (§ 2 Abs. 1 BLVG) und unter Berücksichtigung einer abweichenden Dauer der Unterrichtsstunde und der jährlichen Unterrichtszeit ergibt.
  • Besteht kein entsprechender österreichischer Unterrichtsgegenstand, hat der zuständige Bundesminister jene Zahl von WE im Einzelfall festzulegen, die der Anrechnung zugrunde zu legen ist. Maßgebend hiefür ist die zeitliche Belastung des Lehrers mit dem ausländischen Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur zeitlichen Belastung mit den in den Anlagen 1 bis 6 zum BLVG genannten Unterrichtsgegenständen.
  • Eine Verwendung an einer Schule im Ausland darf nur unterrichtliche Tätigkeiten umfassen und ist nur an Schulen in grenznahen Orten zulässig. Sie darf nicht so gestaltet sein, dass der Lehrer im Ausland wohnen muss oder an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben an der inländischen Schule beeinträchtigt wird.
  • Eine solche Verwendung bedarf eines Auftrages des zuständigen Bundesministers und der Zustimmung des ausländischen Schulerhalters und des Lehrers.
  • Erhält der Lehrer für oder im Zusammenhang mit seiner Verwendung an einer Schule im Ausland Zuwendungen von dritter Seite, hat er diese dem Bund abzuführen.

3. Zuordnung der Unterrichtsgegenstände zu den Lehrverpflichtungsgruppen:

  • In den Anlagen 1 bis 6 zum BLVG erfolgt die Zuordnung von Gegenständen zu den Lehrverpflichtungsgruppen.
  • m Folgenden sind die im AHS-Bereich häufigsten Unterrichtsgegenstände geordnet nach Lehrverpflichtungsgruppen angeführt.
  • Wahlpflichtfächer haben dieselbe Wertigkeit wie der entsprechende Pflichtgegenstand. Förderunterricht zählt gleichfalls wie der Pflichtgegenstand.
  • Lehrverpflichtungsgruppe I (1 Stunde = 1,167 WE):
    - Deutsch
    - Englisch
    - Französisch
    - Griechisch
    - Latein
    - andere lebende Fremdsprachen
    - Förderkurse in allen Sprachfächern
  • Lehrverpflichtungsgruppe II (1 Stunde = 1,105 WE):
    - Biologie und Umweltkunde (als Schularbeitsfach)
    - Darstellende Geometrie
    - Informatik
    - Mathematik
    - Physik (als Schularbeitsfach)
    - Förderkurse Mathematik, DG
  • Lehrverpflichtungsgruppe III (1 Stunde = 1,050 WE):
    - Berufsorientierung und Bildungsinformation
    - Biologie und Ökologie
    - Biologie und Umweltkunde
    - Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik
    - Chemie
    - Einführung in die Informatik (UÜ)
    - Praxis wissenschaftlichen Arbeitens (UÜ)
    - Geographie und Wirtschaftskunde
    - Geometrisches Zeichnen, soweit es sich lehrplanmäßig um ein Trägerfach der Informatik handelt
    - Geschichte und Sozialkunde
    - Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung
    - Haushaltsökonomie und Ernährung (Theorie)
    - Landeskunde
    - Literatur
    - Medienkunde
    - Orientierung auf Berufs- und Arbeitswelt
    - Physik
    - Politische Bildung
    - Psychologie und Philosophie
    - Psychologie, Erziehungslehre und Philosophie
    - Psychologie, Pädagogik und Philosophie
    - Rechtskunde
    - Religion
    - Sportkunde
  • Lehrverpflichtungsgruppe IVb (1 Stunde = 0,977 WE):
    - Bildnerische Erziehung (als Schularbeitsfach)
    - Musikerziehung (als Schularbeitsfach)
  • Lehrverpflichtungsgruppe IVa (1 Stunde = 0,955 WE):
    - Bildnerische Erziehung
    - Bewegung und Sport
    - Musikerziehung
    - Schwimmen Assistenz
  • Lehrverpflichtungsgruppe IV (1 Stunde = 0,913 WE):
    - Bildnerisches Gestalten*
    - Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung
    - Geometrisches Zeichnen (sofern nicht in Lehrverpflichtungsgruppe III)
    - Instrumentalunterricht
    - Technisches Werken
    - Textiles Werken
    - Verkehrserziehung
    - Werkerziehung
  • Lehrverpflichtungsgruppe V (1 Stunde = 0,875 WE):
    - Chor
    - Darstellendes Spiel (Bühnenspiel)
    - Ernährungslehre und Hauswirtschaft (Pflichtgegenstand)
    - Freie Rede
    - Instrumentalmusik
    - Kurzschrift
    - Maschinschreiben
    -Schach
    - Spielmusik
    - Textiles Gestalten
  • Lehrverpflichtungsgruppe Va (1 Stunde = 0,825 WE):
    - Ernährung und Haushalt (Praktikum)
  • Lehrverpflichtungsgruppe VI (1 Stunde = 0,750 WE):
    - Hauswirtschaft (Unverbindliche Übung)

4. Berechnung der Lehrverpflichtung:

a) altes Lehrerdienstrecht:

  • Das Ausmaß der vollen Lehrverpflichtung beträgt für Lehrer an höheren Schulen seit 1. September 1976 generell fiktive 20 Werteinheiten (WE). Werteinheiten über 20 werden dementsprechend als MDL abgegolten (siehe„ Mehrdienstleistungen").
  • Die Berechnung erfolgt mit Hilfe der oben genannten Wertigkeit der Unterrichtsgegenstände.
  • Beispiel: Ein Lehrer unterrichtet 12 Stunden Deutsch und 10 Stunden Geschichte. 12 Stunden Deutsch (Lehrverpflichtungsgruppe 1) entsprechen 12 x 1,167 = 14,004 WE. 10 Stunden Geschichte (Lehrverpflichtungsgruppe III) entsprechen 10 x 1,050 = 10,500 WE. Der Lehrer erbringt daher 24,504 WE. Er erhält sein volles Grundgehalt für 20,000 WE und zusätzlich eine Abgeltung für 4,504 MDL.

b) neues Lehrerdienstrecht:

  • Beispiel: Eine Lehrerin unterrichtet 12 Stunden Deutsch, davon 6 Stunden in der Oberstufe, und 10 Stunden Geschichte, davon 4 Stunden in der Oberstufe. Die 6 Stunden Deutsch in der Oberstufe sind mit 6 x 1,1 = 6,6 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen. Hinzu kommen die weiteren 6 Stunden Deutsch und 10 Stunden Geschichte. Die Kollegin erbringt daher 22,6 Wochenstunden Unterrichtsleistung. Sie erhält ihr volles Entgelt für 22 Unterrichtsstunden (plus zwei weitere Wochenstunden andere Tätigkeiten) und zusätzlich eine Abgeltung für 0,6 MDL.
  • Zusätzliche gibt es in gewissen Fällen eine Fächervergütung. Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung
    • in der Sekundarstufe 1 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingereiht sind sowie an der Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C),
    • in der Sekundarstufe 2 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingereiht sind (Fächervergütung A) oder
    • in der Sekundarstufe 2 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe III eingereiht sind (Fächervergütung B).
  • Die Vergütung beträgt 2017 je gern. Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde
    • als Fächervergütung C: 25,6 Euro,
    • als Fächervergütung A: 32,8 Euro,
    • als Fächervergütung B: 13,4 Euro.
  • Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.
  • Ist die Vertragslehrperson länger als zwei Wochen vom Dienst abwesend, ruht die Fächervergütung vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
    1. eines Urlaubs, während dessen die Vertragslehrperson den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder
    2. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls

einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1 oder 2 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Zwei-Wochen-Frist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.

  • Die Kollegin im oben genannten Beispiel bekäme daher monatlich (12x pro Jahr) noch eine Fächervergütung von 6 x 25,6 (6 Stunden Deutsch in der Unterstufe) + 6 x 32,8 (6 Stunden Deutsch in der Oberstufe) + 4 x 13,4 (4 Stunden Geschichte in der Oberstufe) = 404,0 Euro.

 (Zuletzt aktualisiert August 2017)