Recht von A bis Z

Mitarbeitergespräch

Rechtsgrundlage: §§ 45a, 45b, 213d, 213e BDG; § 44a Abs. 6 und 7 VBG.

a) Geltungsbereich:

  • Seit 1. Jänner 1998 sind die Bestimmungen über das verpflichtend zu führende „Mitarbeitergespräch" in Kraft. Gern. § 213d BDG sind sie nicht auf Lehrer anzuwenden. Daher ist das Mitarbeitergespräch an Schulen nur für die sonstigen Bediensteten (Schulsekretäre, Schulwarte, Reinigungskräfte) verpflichtend durchzuführen.
  • Mit dem „Bildungsreformgesetz 2017" („Autonomiepaket") wurde jedoch mit Wirksamkeit vom 1. September 2018 ein verpflichtendes „Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräch" eingeführt.

b) Das Mitarbeitergespräch:

  • Der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte hat einmal jährlich mit jedem seiner Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen.
  • Das Mitarbeitergespräch umfasst zwei Teile:

    1. a) Erörterung des Arbeitszieles der Organisationseinheit sowie ihrer Aufgabenstellungen im Folgejahr; darauf aufbauend ist der wesentliche Beitrag des Mitarbeiters zur Aufgabenerfüllung zu vereinbaren.
        b) Sind für das abgelaufene Jahr bereits Vereinbarungen getroffen worden, so sind sie Grundlage für die Erörterung der Aufgabenerfüllung.
    2. Vereinbarung von Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistung des Mitarbeiters notwendig und zweckmäßig sind und die dem Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnet werden sollen; Auflistung allfälliger Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Mitarbeiter auf seinem Arbeitsplatz nicht einbringen kann.
  • Das Mitarbeitergespräch ist ausschließlich zwischen dem Vorgesetzten und seinem Mitarbeiter zu führen.
  • Die Ergebnisse der beiden Teile des Mitarbeitergespräches sind von einem der Gesprächspartner während des Gespräches kurz schriftlich zusammenzufassen und von den Gesprächspartnern zu unterschreiben. Ist dies mangels Übereinstimmung nicht möglich, so ist ein abschließender Gesprächstermin festzulegen, dem auf Wunsch jedes der Gesprächspartner eine Person seines Vertrauens beigezogen werden kann, die
    1. bei Dienststellen im Inland Gleichbehandlungsbeauftragter oder Personalvertreter oder Behindertenvertrauensperson ist,

    2. bei Dienststellen im Ausland Angehöriger der betreffenden Dienststelle ist.
  • Je eine Ausfertigung des Ergebnisses des ersten Teiles verbleibt beim Mitarbeiter und bei seinem Vorgesetzten. Diese Ausfertigungen dürfen nicht weitergegeben werden.
  • Je eine Ausfertigung des Ergebnisses des zweiten Teiles des Mitarbeitergespräches bleibt beim Mitarbeiter und bei seinem Vorgesetzten. Eine weitere Ausfertigung ist der personalführenden Stelle zuzuleiten und dem Personalakt beizufügen.
  • Der nächsthöhere Vorgesetzte ist nachweislich zu verständigen, dass das Mitarbeitergespräch stattgefunden hat.

c) Teamarbeitsbesprechung:

  • Jeweils nach Abschluss der einzelnen Mitarbeitergespräche ist mit allen Mitgliedern der Organisationseinheit eine Teamarbeitsbesprechung durchzuführen.
  • Gegenstand dieser Besprechung sind notwendige oder zweckmäßige Maßnahmen zur Erhaltung oder zur Verbesserung der Leistung der Organisationseinheit, wie etwa die Qualität des Informationsflusses und der Koordination, oder Änderungen der internen Geschäftseinteilung oder benötigte Sachbehelfe usw.
  • Die notwendigen oder zweckmäßigen Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten. Soweit diese Maßnahmen nicht von den Mitgliedern selbst gesetzt werden können, sind sie schriftlich dem nächsthöheren Vorgesetzten zur weiteren Veranlassung bekanntzugeben.

d) Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräch:

  • Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) hat mit jeder Lehrperson regelmäßig einzeln oder in Kleingruppen Gespräche zur Planung der individuellen Fort- und Weiterbildung für die kommenden drei Schuljahre zu führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche sind schriftlich zusammenzufassen und von der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) sowie der Lehrperson zu unterfertigen. Eine Ausfertigung dieser Zusammenfassung verbleibt bei der Lehrperson.
  • Die Führung der Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche darf einer Abteilungsvorstehung oder einer Fachvorstehung bezüglich der diesen unterstehenden Lehrpersonen ganz oder zum Teil übertragen werden. Eine Ausfertigung der Zusammenfassungen ist der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) zu übermitteln.

 (Zuletzt aktualisiert: Dezember 2018)