Recht von A bis Z

Monatsbezug

Rechtsgrundlage: §§ 51, 52 BDG; §§ 3, 6, 7, 13c GehG.

a) Bezüge:

  • Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.
  • Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Funktionszulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage, Truppendienstzulage, Teuerungszulagen).
  • Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 Prozent des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand

b) Anfall und Einstellung des Monatsbezuges:

  • Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tage. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt auch dann mit einem Monatsersten, wenn der Dienst zwar nicht am Ersten des Monats, wohl aber am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten wird.
  • Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Monates, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet.
  • Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides.
  • Wird eine Kündigung oder eine Entlassung aufgehoben, gebühren dem Beamten die Monatsbezüge und Sonderzahlungen für die Dauer des aufgelösten Dienstverhältnisses unter Einrechnung dessen, was er durch anderweitige Verwendung erworben hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Anrechnung zu unterbleiben

c) Auszahlung:

  • Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen.
  • Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Gebühren der Beamtin oder dem Beamten nicht für alle Monate des Kalendervierteljahres Bezüge, ist die Sonderzahlung gemeinsam mit dem letzten gebührenden Monatsbezug des Kalendervierteljahres auszuzahlen.
  • Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
  • Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den oben genannten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

d) Ansprüche bei Dienstverhinderung:

  • Bei Abwesenheit vom Dienst muss der Beamte unverzüglich seinem Vorgesetzten den Grund melden und die Abwesenheit rechtfertigen.
  • Wenn der Beamte wegen Krankheit, Unfalls oder Gebrechens dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder wenn der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt, muss der Beamte seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn und (nach Möglichkeit) über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorlegen.
  • Falls der Beamte dieser Verpflichtung nicht nachkommt, sich einer zumutbaren Krankenbehandlung entzieht oder die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung verweigert, gilt die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt, und die Bezüge entfallen für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.
  • Nach spätestens drei Monaten muss der Dienstgeber eine ärztliche Untersuchung anordnen.
  • Während einer Dienstverhinderung wegen Krankheit erhält der Lehrer zunächst den vollen Monatsbezug, das ist das volle Gehalt mit Zulagen und Sonderzahlungen („13. und 14. Monatsgehalt"), aber ohne Nebengebühren (also z. B. ohne Mehrdienstleistungen). (Ausnahme: Pauschalierte Nebengebühren werden während einer Dienstverhinderung wegen eines Dienstunfalles weiterbezahlt. Zur Definition eines Dienstunfalles siehe § 90 B-KUVG.)
  • Ab dem 182. Kalendertag, an dem der Beamte im Krankenstand ist, wird sein Monatsbezug auf 80 Prozent gekürzt. (Hinweis: Da der Kinderzuschuss nicht Bestandteil des Gehalts ist, wird er auch nicht gekürzt.)
  • Die Kürzung wird jedoch um 80 Prozent einer bestimmten Bemessungsbasis vermindert. Diese Verminderung der Kürzung darf jedoch das Gesamtausmaß der Kürzung nicht überschreiten. (Anders ausgedrückt: Man darf bei Dienstverhinderung nicht mehr verdienen als bei Dienstverrichtung.)
  • Die Bemessungsbasis ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlungen), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren(ausgenommenAbgeltungfüradministrative Aufgaben, Fahrtkostenzuschuss und Jubiläumszuwendung), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde. Bei den nicht pauschalierten Nebengebühren (dazu gehören z. B. die Mehrdienstleistungen) ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten zwölf Monate vor Beginn des fristauslösenden Krankenstandes bezogen hat. Falls der Monatsbezug durch die Kürzung unter die Mindestsätze absinkt, die für Pensionen gelten, gebührt dem Beamten eine Ergänzungszulage (analog zu den Bestimmungen über die Ergänzungszulage im PG).
  • Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Demnach löst eine Dienstverhinderung unabhängig von ihrer Dauer den Lauf der Sechsmonatsfrist aus, die mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes nach dieser (ersten) Dienstverhinderung beginnt. Alle Dienstverhinderungen, die innerhalb dieser Sechsmonatsfrist beginnen, gelten als Fortsetzung dieser (ersten) Dienstverhinderung. Sie lösen aber ihrerseits keine Sechsmonatsfrist aus. Eine solche wird erst wieder durch jene Dienstverhinderung ausgelöst, die als erste nach dem Ende der laufenden Sechsmonatsfrist beginnt.
  • Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG (sowohl vor als auch nach der Entbindung) sind die Bestimmungen betreffend Kürzung der Bezüge nicht anzuwenden. Ein solches Beschäftigungsverbot beendet alle genannten Fristenläufe.

(Letzte Aktualisierung Dezember 2018)