Recht von A bis Z

Nebenbeschäftigung

  • Rechtsgrundlage: §§ 37, 56, 216 BDG; §§ 5, 41a VBG.
  • Auch wenn landläufig von einer „Nebenbeschäftigung" gesprochen wird, ist formal zwischen einer „Nebentätigkeit" und einer „Nebenbeschäftigung" zu unterscheiden

a) Nebentätigkeit:

  • Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach dem BDG obliegen, noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
  • Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung seiner Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Bundes stehen.
  • Der Beamte,
    • dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG herabgesetzt worden ist oder
    • der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder
    • der sich in einem Karenzurlaub nach § 75c BDG befindet,

darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

b) Nebenbeschäftigung von Beamten:

  • Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
  • Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
  • Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
  • Der Beamte,
    • dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG herabgesetzt worden ist oder
    • der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder
    • der sich in einem Karenzurlaub nach § 75c BDG befindet,

darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des zweiten Absatzes sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

  • Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden
  • Die Ausübung einer aus den Gründen des zweiten Absatzes unzulässigen Nebenbeschäftigung oder einer Tätigkeit im Sinne des vorigen Absatzes ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.
  • Der zuständige Bundesminister kann mit Verordnung regeln, welche Nebenbeschäftigungen jedenfalls aus den Gründen des zweiten Absatzes unzulässig sind.
  • Die Regelungen betreffend Nebenbeschäftigung sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden Genehmigung der Dienstbehörde bedarf.

c) Nebenbeschäftigung von Vertragsbediensteten (Vertragslehrern)

  • Für Vertragsbedienstete gelten die Bestimmungen für Beamte. An die Stelle eines Karenzurlaubes nach § 75c BDG tritt ein Karenzurlaub nach § 29e VBG.

(Letzte Aktualisierung Dezember 2018)