Recht von A bis Z

Nebengebührenzulage zur Pension

Rechtsgrundlage: Pensionsgesetz §§ 58 - 69

a) Allgemeines:

  • Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
  • Im Bundeslehrerbereich begründen vor allem folgende Nebengebühren den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss (anspruchsbegründende Nebengebühren):
    • Vergütung für Mehrdienstleistungen (§ 61 GehG)
    • Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte (§ 61a GehG)
    • Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen (§ 61b GehG
    • Vergütung für Schul- und Fachinspektion (§§ 66 und 71 GehG)
  • Von diesen anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten.
  • Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 Prozent des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG. Die Summen der bis zum 31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Kommastellen zu runden.
  • AnlässlichderAuszahlungderBezügesinddieanspruchsbegründenden Nebengebühren laufend in Nebengebührenwerten festzuhalten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen.

b) Höhe der Nebengebührenzulage:

  • Bei der Berechnung der Nebengebührenzulage ist zu unterscheiden zwische
    • Nebengebührenwerten, die vor dem 1. Jänner 2000 und
    • Nebengebührenwerten, die nach dem 31. Dezember 1999 erworben wurden.
  • Der Ruhegenussprozentsatz (das heißt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit) wirkt sich nicht auf die Höhe der Nebengebührenzulage aus.
  • Bei vollem Bemessungsprozentsatz (80 Prozent) erhält man die maximale Nebengebührenzulage, bei einem geringeren (bei Antritt des Ruhestandes vor dem gesetzlichen Antrittsalter) den aliquoten Anteil. Liegt dem Ruhegenuss eine erhöhte Bemessungsgrundlage zugrunde, ist die Nebengebührenzulage aliquot zu erhöhen.
  • Eine erhöhte Bemessungsgrundlage erwirbt ein Beamter, wenn er über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus im aktiven Dienst bleibt. In diesem Fall ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen (3,36 Prozentpunkte pro Jahr). Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf allerdings 90,08 Prozent der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht überschreiten. Ein Verbleib im aktiven Dienst über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus bringt daher keine weitere Steigerung des Bemessungsprozentsatzes mit sich.
  • Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20 Prozent der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Oder vereinfacht ausgedrückt: Man darf im Ruhestand nicht mehr bekommen als im aktiven Dienst.
  • Die maximale Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt einen gewissen Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 Prozent des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG ergibt.
  • Der Divisor zur Berechnung des oben genannten Teils beträgt 437,5 für Nebengebührenwerte, die vor dem 1. Jänner 2000 erworben worden sind, und 700 für Nebengebührenwerte, die nach dem 31. Dezember 1999 erworben worden sind.
  • Die tatsächliche Nebengebührenzulage berechnet man folgendermaßen: Nebengebührenzulage = maximale Nebengebührenzulage x Bemessungsprozentsatz x 0,0125
  • Beispiel: Ein Kollege, geb. am 15. Februar 1956, Gehaltsstufe 16 (5.246,20 Euro), tritt am 1. September 2018 in eine „Korridorpension". Einen „normalen" Ruhestand könnte er bei seinem Geburtsdatum erst im Alter von 65 Jahren antreten. Er tritt also um 2 Jahre und 6 Monate (30 Monate) zu früh in den Ruhestand. Sein maximaler Bemessungsprozentsatz von 80 Prozent verringert sich um 30 x 0,28 Prozentpunkte (8,4 Prozentpunkte). Sein Bemessungsprozentsatz beträgt daher 71,6 Prozent.
  • vor dem 1. Jänner 2000 erworbene Nebengebührenwerte: 17.653,12
  • nach dem 31. Dezember 1999 erworbene Nebengebührenwerte: 2.723, 57
  • 1 % des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG: 2018 25,54 Euro
  • maximale Nebengebührenzulage für die vor dem 1. Jänner 2000 erworbenen Nebengebührenwerte:
  • (17.653,12 x 25,54) / 437,5 = 1.030,54
  • maximale Nebengebührenzulage für die nach dem 31. Dezember 1999 erworbenen Nebengebührenwerte:
  • (2.723,57 x 25,54) / 700 = 99,37
  • maximale Nebengebührenzulage (theoretisch) = 1.030,54 + 99,37 = 1.129,91 (entsprechen 21,54 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 16)
  • Unter der Annahme, dass der Gehalt der Gehaltsstufe 16 die höchste aufgewertete Beitragsgrundlage darstellt, beträgt die maximale Nebengebührenzulage des Kollegen daher nur 1.049,24 Euro (20 % von 5.246,20 Euro).
  • tatsächliche Nebengebührenzulage = 1.049,24 x 71,6 x 0,0125 = 939,07 Euro
  • Die Nebengebührenzulage wird wie der Ruhegenuss 14-mal jährlich ausgezahlt. Hinterbliebene erhalten die Nebengebührenzulage im selben prozentuellen Ausmaß wie den Ruhegenuss.
  • Vertragslehrer erhalten keine Nebengebührenzulage zur Pension. Ihre Mehrdienstleistungen etc. werden direkt bei der Bemessungsgrundlage für die Pension berücksichtigt.

(Zuletzt aktualisiert: Dezember 2018)