Recht von A bis Z

Ozonwarnung - Vorgangsweise an Schulen

Rechtsgrundlage: ministerielles RS Nr. 11/2006.

  • Ozon-Informationsschwelle (180 Mikrogramm/m3 als Einstundenmittelwert):Ozonkonzentrationen über der Informationsschwelle können bei einzelnen, besonders empfindlichen Personen und erhöhter körperlicher Belastung geringfügige Beeinträchtigungen hervorrufen. Der normale Aufenthalt im Freien, z. B. Spaziergang, Baden oder Picknick, ist auch für empfindliche Personen (d. h. auch für gefährdete Personen, wie beispielsweise Kinder mit überempfindlichen Bronchien, Personen mit schweren Erkrankungen der Atemwege und/oder des Herzens sowie Asthmakranke) unbedenklich, aber diese sollten sich über den weiteren Verlauf der Ozonkonzentration im Aufenthaltsbereich informieren.
  • Für den Schulbetrieb bedeutet das Überschreiten der Informationsschwelle nur bei Auftreten von konkreten Symptomen wie Kurzatmigkeit, Brennen in den Augen und im Nasen-und Rachenraum: keine Aktivitäten im Freien im Rahmen von Bewegung und Sport als Unterricht, Schulveranstaltung, Schulbezogene Veranstaltung, Schulwettkampf, Tagesbetreuung, Pause oder Projekt! Der gefährdete Personenkreis sollte ungewohnte und starke Anstrengungen im Freien, insbesondere in den Mittags- und Nachmittagsstunden, vermeiden. Weitere individuelle Schutzmaßnahmen sind erst bei Überschreiten der Alarmschwelle erforderlich.
  • Ozon-Alarmschwelle (240 Mikrogramm/m3 als Einstundenmittelwert): Ozonkonzentrationen über der Alarmschwelle können zu Reizungen der Schleimhäute und zu Atemwegsbeschwerden führen. Der normale Aufenthalt im Freien, z. B. Spaziergang, Baden oder Picknick, ist für gesunde Personen unbedenklich, aber ungewohnte und starke Anstrengungen im Freien, insbesondere in den Mittagsund Nachmittagsstunden, sind zu vermeiden. Gefährdete Personen wie beispielsweise Kinder mit überempfindlichen Atemwegen, Personen mit schweren Erkrankungen der Atemwege und/oder des Herzens, sowie Asthmakranke sollen sich daher bevorzugt in Innenräumen aufhalten, in denen nicht geraucht wird.
  • Für den Schulbetrieb bedeutet das Überschreiten der Alarmschwelle für alle Schulbeteiligten: keine Aktivitäten im Freien im Rahmen von Bewegung und Sport als Unterricht, Schulveranstaltung,Schulbezogene Veranstaltung, Schulwettkampf, Tagesbetreuung, Pause oder Projekt!

Zuletzt aktualisiert: Dezember 2018