Recht von A bis Z

Pensionssicherungsbeitrag

Rechtsgrundlage: % 13a PG

  • Der Pensionssicherungsbeitrag, im Gesetz einfach „Beitrag" genannt, ist eine „Pensionistensteuer", die es nur für Beamte im Ruhestand gibt. Der Prozentsatz hängt vom Zeitpunkt des Übertritts in den Ruhestand ab und wird ausgehend vom Bruttoruhebezug (Bruttoruhebezug = Ruhegenuss + Deckelungen + Kinderzurechnungsbetrag + Nebengebührenzulage) berechnet.
  • Der Prozentsatz wurde ab 2004 generell um einen Prozentpunkt erhöht. Diese Erhöhung vermindert sich für Beamte für jedes im Dienststand verbrachte Dienstjahr, in dem die Voraussetzungen für eine „Korridorpension" bereits erfüllt waren, um ein Drittel. Zur Erklärung: Je später man in Pension geht, umso länger wird der Durchrechnungszeitraum, was den Ruhegenuss reduziert. Daher wird auch der Pensionssicherungsbeitrag abgesenkt.
  • Die Sätze (ohne diese Verringerung) lauten:
Anspruch auf Ruhegenuss erstmals Pensionssicherungsbeitrag in Prozent der Bemessungsgrundlage
vor dem 1. Jänner 1999 3,1
nach dem 31. Dezember 1998 3,3
ab dem 1. Jänner 2003 3,17
ab dem 1. Jänner 2004 3,04
ab dem 1. Jänner 2005 2,92
ab dem 1. Jänner 2006 2,79
ab dem 1. Jänner 2007 2,66
ab dem 1. Jänner 2008 2,53
ab dem 1. Jänner 2009 2,41
ab dem 1. Jänner 2010 2,28
ab dem 1. Jänner 2011 2,15
ab dem 1. Jänner 2012 2,02
ab dem 1. Jänner 2013 1,89
ab dem 1. Jänner 2014 1,77
ab dem 1. Jänner 2015 1,64
ab dem 1. Jänner 2016 1,51
ab dem 1. Jänner 2017 1,38
ab dem 1. Jänner 2018 1,26
ab dem 1. Jänner 2019 1,13
ab dem 1. Jänner 2020 bis zum 31. Dezember 2024 nur für Beamte, die vor dem 2. Dezember 1959 geboren wurden 1,13
ab dem 1. Jänner 2020 für Beamte, die nach dem 1. Dezember 1959 geboren wurden 0
ab dem 1. Jänner 2025 0
  • Seit 1. Jänner 2015 ist für jene Teile der Bruttoruhebezüge, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach ASVG (2019 5.220 Euro) liegen, anstelle des Beitrags aus der obigen Tabelle ein Beitrag in Höhe des unten genannten Prozentsatzes zu entrichten:

über 150% bis 200% der HBGL   10%
über 200% bis 300% der HBGL   20%
über 300% der HBGL                 25%

  • Für den von der Sonderzahlung zu entrichtenden Beitrag gilt die Tabelle mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Prozentsätze der Höchstbeitragsgrundlage in der linken Spalte jeweils der halbierte Prozentsatz zur Anwendung kommt. Solche Ruhebezugshöhen werden im Lehrerbereich allerdings nicht erreicht.

 (Zuletzt aktualisiert: Februar 2019)