Recht von A bis Z

Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB)

Rechtsgrundlage: PVG § 39 - 41h

  • Beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport ist die PVAB (in der Folge „Aufsichtsbehörde" genannt) einzurichten.
  • Die Aufsichtsbehörde besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden, einem rechtskundigen Bundesbediensteten des Aktivstands als Vertreter des Dienstgebers und einem rechtskundigen Bundesbediensteten des Aktivstands als Vertreter der Dienstnehmer
  • Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sind vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen, die in der Reihenfolge, in der sie bestellt werden, das Mitglied im Verhinderungsfalle vertreten. Auf die Ersatzmitglieder finden die für die Aufsichtsbehördenmitglieder geltenden Bestimmungen sinnnamäß Onwpnriunn Fine neuerliche Bestelluna ist zulässig
  • Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst hat den Vertreter der Dienstnehmer der Bundesregierung namhaft zu machen.
  • Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sind in Ausübung dieses Amtes weisungsfrei.
  • Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.
  • Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Personalvertretungsorganen einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben und ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Die Aufhebung von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt durch Bescheid.
  • Die betroffenen Personalvertretungsorgane haben der Aufsichtsbehörde die verlangten Auskünfte umgehend zu erteilen. Bei diesen Auskünften gilt die Verschwiegenheitspflicht gem. § 26 PVG nicht.
  • Ein Organ der Personalvertretung kann sich bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Jede solche Beschwerde ist von der Aufsichtsbehörde zu prüfen. Solche Beschwerden sind im Wege des ZA einzubringen. Gelangt der ZA zu der Ansicht, dass die Beschwerde unbegründet ist, so hat er sich mit dem DA bzw. FA zu beraten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der ZA die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.
  • Das Ergebnis der Prüfung ist mitzuteilen: 
    • den betroffenen Organen der Personalvertretung,
    • dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand der Beschwerde bildete,
    • dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) und
    • dem zuständigen Leiter der Zentralstelle.
  • Kommt die Aufsichtsbehörde zu der Ansicht, dass das Organ des Dienstgebers das PVG innerhalb des letzten Jahres verletzt hat, kann der ZA binnen sechs Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung vom Leiter der zur Dienstaufsicht über das Organ des Dienstgebers zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) eine schriftliche Stellungnahme über die gegenüber dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand der Prüfung bildete, getroffenen Maßnahmen verlangen. In dieser ist darzulegen,
    1. welche Maßnahmen ergriffen wurden, um künftig eine Verletzung von Vorschriften des PVG in dem im Ergebnis der Prüfung bezeichneten Bereich zu vermeiden,
    2. ob und welche dienstrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem verantwortlichen Organ des Dienstgebers ergriffen wurden und
    3. - wenn keine Maßnahmen gern. Z 1 oder 2 getroffen wurden -  die Gründe dafür.
  • Die Stellungnahme hat innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie der ZA verlangt hat, zu erfolgen. Der ZA ist berechtigt, bei begründetem Verdacht einer Pflichtverletzung durch den von der Prüfung betroffenen Beamten binnen sechs Wochen nach Ablauf dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde zur Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde zu erstatten. Eine solche Disziplinaranzeige des ZA ist nicht zulässig, wenn bei einer Durchschnittsbetrachtung eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht und diese vom Dienstvorgesetzten des Beamten bereits nachweislich erteilt worden ist. Die Dienstbehörde hat die Disziplinaranzeige des ZA in jedem Fall - auch wenn sie sie für nicht zulässig hält-an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission, den Disziplinaranwalt und den Beschuldigten weiterzuleiten
  • Wird gegen einen Bescheid der Aufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.
  • Bei Senatsentscheidungen haben je ein Vertreter des Dienstgebers und je ein Vertreter der Dienstnehmer als fachkundige Laienrichter mitzuwirken.
  • Die Vertreter des Dienstgebers werden vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport nominiert. Die Vertreter der Dienstnehmer werden von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiert.
  • Als personalvertretungsrechtliche Laienrichter dürfen lediglich rechtskundige Bundesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Bundesdienst nominiert werden.

(Letzte Aktualisierung: April 2019)