Recht von A bis Z

Pflegefreistellung

Rechtsgrundlage: BDG 76, 219/6; VBG 29 f, 42a, 91c Abs. 2

  • Der Lehrer hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
    • wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, oder
    • wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahloder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus folgenden Gründen für diese Pflege ausfällt: Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung und schwere Erkrankung, ode
    • wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahloder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  • Als nahe Angehörige sind der Ehegatte oder der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit dem Lehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt.
  • Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen. Durch den Verbrauch der Pflegefreistellung dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 (altes Dienstrecht) bzw. 24 (neues Dienstrecht) Wochenstunden entfallen.
  • Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von weiteren 20 (altes Dienstrecht) bzw. 24 (neues Dienstrecht) Wochenstunden pro Schuljahr, wenn der Lehrer
    1. den Anspruch auf Pflegefreistellung bereits verbraucht hat un
    2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist
  • Diese jeweils 20 bzw. 24 Wochenstunden vermindern sich entsprechend, wenn die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder ermäßigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 GehG angeführten Gründen (dauernde Unterrichtserteilung, Einrechnung von Nebenleistungen, Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung, Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen) überschritten wird.
  • Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die genannte Höchstdauer anzurechnen
  • Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Lehrers während des Schuljahres, so ist die in diesem Schuljahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht.
  • Fallen in ein Schuljahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch die Aliquotierung des vorigen Absatzes anzuwenden.
  • Der Bedienstete hat für Kinder seines eingetragenen Partners im Sinne des eben Gesagten insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.
  • Im Fall der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Bedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung, der nicht mit seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.

(Letzte Aktualisierung April 2019)