Recht von A bis Z

Prüfungstaxen (inkl. Download)

  • Rechtsgrundlage: Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich der Schulen und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes (Prüfungstaxengesetz).
  • Die im Gesetz angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Referenzbetrag gem. § 3 Abs. 4 GehG in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.
  • Ergeben sich bei der Ermittlung der Beträge Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung"). Der Berechnung einer allfälligen Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zu Grunde zu legen.
  • Grundsätzlich gebühren die unten genannten Entschädigungen für jeden Prüfungskandidaten; sofern jedoch bei Prüfern Teilprüfungen oder bei den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommissionen Entschädigungen je Teilprüfung ausgewiesen werden, gebühren die Entschädigungen je Teilprüfung.
  • Soweit nicht Sonderbestimmungen bestehen, sind bei allen mündlichen Prüfungen, an denen mehrere Prüfer beteiligt sind, die Prüfungstaxen nach der Anzahl der beteiligten Prüfer zu teilen. Bei schriftlichen, grafischen und praktischen Prüfungen bzw. Prüfungsteilen sind die Prüfungstaxen jedoch nach dem zeitlichen Anteil der Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer der Prüfung bzw. des Prüfungsteiles im Sinne der jeweiligen Prüfungsvorschriften zu teilen.

Taxen für NT 2023 und  HT 2024