Recht von A bis Z

Personalvertretungsgesetz (PVG)

Rechtsgrundlage: PVG
Siehe den gesamten Text des PVG in der aktuellen Fassung: Stand April 2019; PV-Wahlordnung: Stand April 2019

  • Auf Grund des PVG werden seit 1967 PV-Wahlen durchgeführt, zunächst alle 4 Jahre, seit 1999 alle 5 Jahre (nächste PV-Wahl Ende 2024). Auf der Basis dieser Wahlen werden an allen Schulen Dienststellenausschüsse (DA) eingerichtet. Mitgliederzahl des DA: 20-50 Bedienstete: 3; 51-100 Bedienstete: 4; je weitere angefangene 100 Bedienstete: ein weiteres DA-Mitglied (auch mitverwendete Personen werden gezählt). An Privatschulen werden Vertrauenspersonen gewählt.
  • Die Interessen der Dienstnehmer werden bei der Bildungsdirektion durch den Fachausschuss (FA), beim Ministerium durch den Zentralausschuss (ZA) vertreten.
  • Aufgaben der Personalvertretung: Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Kollegen im Rahmen der Bestimmungen des PVG. Die Dienststellenleiter haben in bestimmten Personalangelegenheiten nach § 9 PVG den DA zu informieren bzw. mit ihm zusammenzuarbeiten bzw. das Einvernehmen mit ihm herzustellen (z. B. zur Lehrfächerverteilung, siehe dort).
  • Falls ein Drittel aller Lehrer einer Schule oder der Mitglieder des DA es verlangt, ist binnen zwei Wochen eine Dienststellenversammlung (DV; Versammlung aller Kollegen einer Schule) einzuberufen, die tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen ist. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten erforderlich. Nach Ablauf einer halben Stunde ist die DV - unabhängig von der Zahl der Teilnehmer - auf jeden Fall beschlussfähig.

(Zuletzt aktualisiert: Dezember 2019)