Recht von A bis Z

Religionsunterricht

Rechtsgrundlage: Religions-Unterrichts-Gesetz; § 5 Bundesgesetz über die religiöse Kindererziehung, Gesetz vom 25. Mai 1868, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, § 2 und Schlussprotokoll Ziffer 2 lit.a des Vertrages vom 9. Juli 1962, BGBI. 273/1962, zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen samt Schlussprotokoll in der Fassung des Zusatzvertrages vom 8. März 1971, BGBl. 289/1972.
Siehe auch das RS 21/2004 vom 28.10.2004 ("Wiederverlautbarung von Verwaltungsverordnungen  betreffend Schulen und Kirchen/Religionsgemeinschaften", betrifft Abmeldung vom  Religionsunterricht, Teilnahme konfessionsloser Schüler am Religionsunterricht,  Religionsunterricht von gesetzlich nicht anerkannten Kirchen usw.).

  • Besuchen in einer Klasse den Religionsunterricht eines Bekenntnisses weniger als die Hälfte der Schüler, so können die Schüler mehrerer Klassen oder Schulen zu einer Religionsunterrichts-Gruppe zusammengezogen werden, soweit dies vom Standpunkt der Organisation (Stundenplan) und des Religionsunterrichts vertretbar ist. Besuchen in einer Klasse weniger als 10 Schüler eines Bekenntnisses den Religionsunterricht und ist das gleichzeitig weniger als die Hälfte der Schüler dieser Klasse, so vermindert sich der Religionsunterricht auf eine Wochenstunde. Weniger als drei Schülern kann Religionsunterricht nur erteilt werden, wenn der Lehrerpersonalaufwand von der betreffenden Religionsgemeinschaft getragen wird
Abmeldung vom Religionsunterricht:
  • Für alle Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, ist der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses Pflichtgegenstand. Schüler, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können jedoch von ihren Eltern zu Beginn eines jeden Schuljahres von der Teilnahme am Religionsunterricht schriftlich abgemeldet werden. Schüler über 14 Jahre können eine solche schriftliche Abmeldung selbst vornehmen.
  • Diese Altersgrenze ist durch die mit Vollendung des 14. Lebensjahres erreichte Religionsmündigkeit (das ist die freie Entscheidungsfähigkeit einer Person über das Religionsbekenntnis, dem sie angehören will) bedingt. Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kind die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.
  • Das BMUKK hat zuletzt im RS Nr. 5/2007 vom 5. März 2007 Durchführungsbestimmungen zu dieser Frage erlassen:
    • Die Eltern, nach Vollendung des 14. Lebensjahres jedoch der Schüler selbst, können eine Abmeldung vom Religionsunterricht vornehmen. Die vom Religionsunterricht abgemeldeten Schüler sind von der Schulleitung ohne Verzug dem zuständigen Religionslehrer mitzuteilen.
    • Die Abmeldung vom Religionsunterricht kann nur während der ersten fünf Kalendertage des Schuljahres schriftlich beim Schulleiter erfolgen. Nach Maßgabe der Möglichkeiten ist der lehrplanmäßige Religionsunterricht mit Beginn des Schuljahres vorzusehen. Den Religionslehrern ist innerhalb der Abmeldefrist die Möglichkeit einzuräumen, in den für sie in Aussicht genommenen Klassen, zumindest jedoch in den 1. Klassen bzw. 1. Jahrgängen sowie in den 5. Klassen der AHS Religionsunterricht zu halten, bei welchem die Schüler des betreffenden Bekenntnisses anwesend sind.
    • Jede Beeinflussung der Entscheidung der Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten ist in Hinblick auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit zu unterlassen.
    • Erfolgt der Eintritt eines Schülers erst während des Schuljahres (z. B. nach einem Auslandsaufenthalt, nach Krankheit oder bei schiefsemestriger Führung von semesterweise geführten Schulformen), so beginnt die fünftägige Frist mit dem Tag des tatsächlichen Schuleintritts. Ein Wechsel der Schule während des Schuljahres gilt jedoch nicht als Schuleintritt im obigen Sinn.
    • Die Abmeldung gilt immer nur für ein Schuljahr bzw. bis zum allfälligen Widerruf der Abmeldung. Der Widerruf der Abmeldung ist jederzeit zulässig.
    • Bei Schülern, die vom Religionsunterricht abgemeldet sind, ist in Schulnachrichten und Zeugnissen die Gegenstandsbezeichnung „Religion" in der Rubrik „Pflichtgegenstände" anzuführen, der vorgesehene Raum für die Beurteilung ist jedoch durchzustreichen.

 (Zuletzt aktualisiert: August 2019)