Recht von A bis Z

Ruhestand

Rechtsgrundlage: BDG.

1. Allgemeines:

  • Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird grundsätzlich auf Lebenszeit des Beamten begründet, es wird daher durch den Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand zwar inhaltlich umgestaltet (es wandelt sich vom Dienstverhältnis des Dienststandes zum Dienstverhältnis des Ruhestandes), jedoch nicht beendet.
  • Der öffentlich-rechtlich Bedienstete behält also die Beamteneigenschaft auf Lebenszeit, untersteht also etwa auch im Ruhestand dem Beamtendisziplinarrecht.
  • Generell kann der Ruhestand - egal welcher Art - immer nur an einem Monatsersten angetreten werden. Der Wirksamkeitstermin ist der vorangehende Monatsletzte (also z. B. der 30. November bei einer Versetzung in den Ruhestand mit 1. Dezember).
  • Im Folgenden werden die Ruhestandsarten skizziert, die im Lehrerbereich von Bedeutung sind.

2) Übertritt im Ruhestand.

  • Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter"). Dafür ist kein Antrag notwendig. Der Übertritt in den Ruhestand erfolgt ex lege.
  • Der zuständige Bundesminister kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.

3) „Korridorpension":

  • Ein Beamter kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten (40 Jahre) aufweist.
  • Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
  • Die Erklärung kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden.
  • Die nach dem ersten Absatz erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.
  • Nicht ruhegenussfähige Kindererziehungszeiten, die die erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren reduzieren, können etwa sein:
    • Zeiten eines sogenannten „Anschlusskarenzurlaubs" (im Beamtendienstverhältnis gemäß § 75 BDG oder in einem früheren privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis).
    • Zeiten der Kindererziehung, in denen kein Beschäftigungsverhältnis bestand, sofern sie nach Vollendung des 18. Lebensjahrs liegen.
  • Beispiel: Erstes Kind geboren am 10. Februar 1982, Beschäftigungsverbot und anschließende Karenz nach MSchG (10. Februar 1982 bis inkl. 31. Jänner 1983), danach Dienstantritt mit 1. Februar 1983.
  • Zweites Kind geboren am 8. September 1983, Beschäftigungsverbot und anschließende Karenz nach MSchG (8. September 1983 bis inkl. 7. September 1984), anschließend ein Jahr „Anschlusskarenzurlaub" gemäß § 75 BDG (8. September 1984 bis inkl. 7. September 1985), danach Dienstantritt mit 8. September 1985.
  • Berechnung der nicht ruhegenussfähigen Kindererziehungszeit:
  • Für das erste Kind (geboren am 10. Februar 1982): Vom höchstmöglichenAusmaßanberücksichtigbarerKindererziehungszeit (48 Monate vo 10. Februar 1982 bis 9. Februar 1986) werden zuerst die in dieser Zeit liegenden ruhegenussfähigen Zeiten subtrahiert. Das sind im vorliegenden Beispiel:
    • elf Monate und 22 Tage Beschäftigungsverbot und Karenzurlaub nach MSchG (10. Februar 1982 bis 31. Jänner 1983),
    • sieben Monate und sieben Tage Dienstzeit inkl. neuerlichem Beschäftigungsverbot vor Geburt des zweiten Kindes (1. Februar 1983 bis 7. September 1983),
    • zwölf Monate Beschäftigungsverbot und Karenzurlaub nach MSchG für das zweite Kind (8. September 1983 bis 7. September 1984) und
    • fünf Monate und zwei Tage Dienstzeit (8. September 1985 bis 9. Februar 1986).
  • Daraus ergibt sich eine nicht ruhegenussfähige Kindererziehungszeit im Ausmaß von einem Jahr (hier die Zeit einer „Anschlusskarenz"). Die erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich jedoch um höchstens sechs Monate nicht ruhegenussfähiger Kindererziehungszeit pro Kind. Für das erste Kind reduziert sich die für die „Korridorpension" erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit daher um sechs Monate.
  • Für das zweite Kind (geboren am 8. September 1983): Vom höchstmöglichen Ausmaß an berücksichtigbarer Kindererziehungszeit (48 Monate von 8. September 1983 bis 7. September 1987) werden zuerst die in dieser Zeit liegenden ruhegenussfähigen Zeiten subtrahiert. Das sind im vorliegenden Beispiel:
    • ein Jahr Beschäftigungsverbot und Karenzurlaub nach MSchG (8. September 1983 bis 7. September 1984),
    • zwei Jahre Dienstzeit (8. September 1985 bis 7. September 1987).
  • Daraus ergibt sich eine nicht ruhegenussfähige Kindererziehungszeit im Ausmaß von einem Jahr (auch hier die Zeit der „Anschlusskarenz"). Die erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich jedoch um höchstens sechs Monate nicht ruhegenussfähiger Kindererziehungszeit pro Kind. Für das zweite Kind reduziert sich die für die „Korridorpension" erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit daher ebenfalls um sechs Monate.
  • Ergebnis: Insgesamt verringert sich die erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im angeführten Beispiel um zwölf Monate, da jedes Kind gesondert zu betrachten ist. Für die Inanspruchnahme der „Korridorpension" ab Vollendung des 62. Lebensjahres reicht daher eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 39 Jahren.

4) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit:

  • Diese Art des Ruhestandes ist vom Alter unabhängig.
  • Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
  • Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
  • Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes in den beiden vorigen Absätzen von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der BVA Befund und Gutachten einzuholen.
  • Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
  • Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
    • der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
    • die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
    • der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
  • Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
  • Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gem. dem vorvorigen Absatz.

5) Versetzung in den Ruhestand auf Grund langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit („Hacklerregelung'):

  • Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen.
  • Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
  • Die Erklärung kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden.
  • Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen
    • die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
    • bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Pensionsbeitrag entrichtet wurde,
    • Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,
    • Zeiten der Kindererziehung bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten, soweit sie nicht ohnehin berücksichtigt sind (etwa durch eine Karenz nach MSchG oder VKG),
    • Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld sowie
    • nachgekaufte Zeiten (beitragsfrei angerechnete Schul- und Studienzeiten, Ersatzmonate bzw. erstattete Zeiten).
  • Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
  • Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(Zuletzt aktualisiert: Dezember 2019)