Recht von A bis Z

Sabbatical

Rechtsgrundlage: §§ 78e, 213 a BDG , §§20a-b VBG

Mit 1. September 2007 wurde die Sabbatical-Regelung, die davor nur für Lehrer  gegolten hat, auf den gesamten Bundesdienst ausgeweitet, modifiziert und für Lehrer ins Dauerrecht übernommen. Auf Rahmenzeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, finden bis zu deren Ablauf die rechtlichen Bestimmungen in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung Anwendung. 

1) Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung für 1 Schuljahr

Voraussetzungen:

  • der Lehrer steht seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst
  • auf Antrag des Lehrers (Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie des Freijahres)

Freistellung:

  • in einer Rahmenzeit (=Dienstzeit + Freijahr) von 2,3,4 oder 5 Jahren
  • für die Dauer eines Schuljahres
  • frühestens nach einem Jahr bei einer Rahmenzeit von 2 oder 3 Jahren
  • frühestens nach zwei Jahren bei einer Rahmenzeit von 4 oder 5 JahrenFreijahr ist ungeteilt zu verbrauchen
  • keine Dienstleistung des Lehrers während des Freijahres
  • auf Antrag des Lehrers kann Freistellung widerrufen oder vorzeitig beendet werden

Die Bezahlung ergibt sich in Folge der Aufrechnung der Dienstleistung auf die gesamte Rahmenzeit.

Ist der Lehrer während der gesamten Dienstleistungszeit vollbeschäftigt, ergibt sich folgender Bezugsanspruch:

  • Bei 2-jähriger Rahmenzeit gebührt ein Bruttogehalt von 50 % (= 1/2) für 2 Jahre.
  • Bei 3-jähriger Rahmenzeit gebührt ein Bruttogehalt von 67 % (= 2/3) für 3 Jahre.
  • Bei 4-jähriger Rahmenzeit gebührt ein Bruttogehalt von 75 % (= 3/4) für 4 Jahre.
  • Bei 5-jähriger Rahmenzeit gebührt ein Bruttogehalt von 80 % (= 4/5) für 5 Jahre.

Bei einer n-jährigen Rahmenzeit sind (n+1) Steuerjahre betroffen, da sich das Schuljahr nicht mit dem Steuerjahr deckt. Diese Verschiebung zwischen Schul- und Steuerjahr wirkt sich finanziell äußerst positiv aus. Die Steuerersparnis liegt bei Rahmenzeiten bis zu 5 Jahren bei rund 2 bis 3 Nettomonatsgehältern je nach Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe und Dauer der Rahmenzeit.

Das Sabbatical endet bei Karenzurlaub oder Karenz, gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung, Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst, Suspendierung, unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder Beschäftigungsverbot nach dem MSchG, sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.

Eine Kombination von Sabbatical und „normaler“ Teilzeit (nach § 50a oder § 50b BDG) ist möglich.

Die Rahmenzeit zählt zur Gänze für die Vorrückung und zur Gänze als Pensionsversicherungszeit.

2) Sabbatical und "Altersteilzeit"

Auf Antrag des beamteten Lehrers kann auch bei Inanspruchnahme eines Sabbaticals der Pensionsbeitrag für den fiktiven vollen Lohn entrichtet werden. Tut man das, zähle diese Zeiten in pensionsrechtlicher Hinsicht wie Zeiten der Vollbeschäftigung. Die Maßnahme kann immer nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden.

Der Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zu stellen.

3) Neuerungen der Dienstrechtsnovelle 2015

Ab 2017 treten Beamte mit Ablauf des Monats, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden, automatisch in den Ruhestand. Diese Regelung wurde schon vor einigen Jahren eingeführt.

Nach der bisherigen Rechtslage hatten beim Sabbatical Dienstleistungszeiten und das Freistellungsjahr jeweils volle Schuljahre zu umfassen, was in Kombination mit oben angeführter Änderung beamteten Lehrern die Inanspruchnahme eines Sabbaticals am Ende ihres Berufslebens unmöglich machen würde, sofern sie nicht im August Geburtstag feiern.

Seit dem 1. März 2015 gilt folgende Regelung: Bei Übertritt in den Ruhestand während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Übertritt in den Ruhestand. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall auch bis zum 31. Dezember des Übertrittjahres erstreckt werden.

Ein Beispiel: Eine beamteter Kollege feiert am 15. Oktober 2021 seinen 65. Geburtstag, tritt daher mit Wirksamkeit vom 31. Oktober 2018 in den Ruhestand und möchte vor Antritt seines Ruhestandes ein „vierjähriges“ Sabbatical in Anspruch nehmen. Er hat nun z. B. folgende Möglichkeiten:

  • Er arbeitet vollbeschäftigt in den Schuljahren 2018/19, 2019/20 und 2020/21 und nimmt als „Freijahr“ nur die zwei Monate von September bis Oktober 2021. Während der gesamten Rahmenzeit erhält er dann 36/38 = 94,74 % seines „normalen“ Gehalts.
  • Er arbeitet vollbeschäftigt in den Schuljahren 2018/19 und 2019/20 und nimmt als „Freijahr“ das Schuljahr 2020/21 und die zwei Monate von September bis Oktober 2021. Während der gesamten Rahmenzeit erhält er dann 24/38 = 63,16 % seines „normalen“ Gehalts.

In beiden Fällen ist für Beamte die Bezahlung des Pensionsbeitrags für den fiktiven vollen Lohn möglich, damit die Zeiten der reduzierten Bezahlung keine negative Auswirkung auf die Höhe des Ruhebezugs haben.

Für Vertragslehrer gelten die neuen Regelungen sinngemäß. Anstelle des Übertritts in den Ruhestand tritt das Enden des Dienstverhältnisses, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters nach dem ASVG erfüllt sind. Die Bezahlung des vollen Pensionsversicherungsbeitrags ist allerdings nicht möglich.

(Letzte Aktualisierung Oktober 2020)