Recht von A bis Z

Sabbatical für öffentlich Bedienstete > siehe auch "Sabbatical"

Rechtsgrundlage: § 78 e BDG, § 12 g GehG, §§ 20 a f VBG

  • Neben den Formen einer Dienstfreistellung wie z. B. Karenzurlaub oder Dienstfreistellung gegen Refundierung wurde das „Sabbatical“ 2007 als neue Variante der Flexibilisierung der Lebensdienstzeit in das Beamten-Dienstrecht aufgenommen.
  • Die Regelungen über das Sabbatical sind an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden:
  • Die Zeit des Sabbaticals – also der Dienstfreistellung selbst – ist mit mindestens sechs Monaten und höchstens zwölf Monaten begrenzt.
  • Ein Sabbatical kann erst nach einer Bundesdienstzeit von mindestens fünf Jahren in Anspruch  genommen werden.
  • Das Sabbatical wird innerhalb eines Rahmenzeitraums konsumiert, der zumindest zwei Jahre, maximal fünf Jahre umfasst – dieser Rahmenzeitraum ist insbesondere als eine Art „Durchrechnungszeitraum“ dafür relevant, wie hoch die (Monats-)Bezüge während der Laufzeit des Rahmenzeitraums ausfallen (siehe dazu weiter unten).
  • Das Sabbatical setzt einen Antrag des Bediensteten voraus, der Beginn und Dauer des Rahmenzeitraums zu umfassen hat. Über die Freistellung (das Sabbatical) selbst ist eine
    Vereinbarung zwischen Dienstbehörde und Bediensteten zu treffen.
  • Eine solche Vereinbarung hat zu unterbleiben bzw. der Antrag des Bediensteten ist (bescheidmäßig) abzuweisen, wenn wichtige dienstliche Gründe dem Sabbatical entgegenstehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vertretung des Bediensteten durch einen anderen Mitarbeiter nicht gewährleistet ist, wenn z. B. kein solcher Bediensteter zur Verfügung steht oder erst einer lang dauernden Einarbeitung bedarf. Ebenso ist der Antrag auf Gewährung eines Sabbaticals z. B. dann abzuweisen, wenn andere Bedienstete eine Dienstfreistellung mit Rechtsanspruch (z. B. Karenz nach dem Mutterschutzgesetz) geltend machen können – das Gesetz sieht also eine „Rangabstufung“ von Dienstfreistellungsgründen vor, wobei das Sabbatical grundsätzlich weitergehenden Restriktionen begegnet als andere Freistellungsgründe.
  • Wird für das Sabbatical ein zwei- oder dreijähriger Rahmenzeitraum festgelegt, so darf dieses erst im zweiten Jahr angetreten werden, wird ein vier- oder fünfjähriger Rahmenzeitraum festgelegt, so ist das Sabbatical frühestens im dritten Jahr zu beanspruchen.
  • Für Zeiträume innerhalb des Rahmenzeitraums, in denen Dienst zu versehen ist, gilt die reguläre Dienstzeitverpflichtung. Das kann auch eine Teilzeitbeschäftigung sein.
  • Die Bezüge werden für die Dauer des Rahmenzeitraums aliquotiert: Nimmt der Bedienstete innerhalb eines fünfjährigen Rahmenzeitraums ein zwölfmonatiges Sabbatical in Anspruch, so wird der Monatsbezug auf vier Fünftel (80 %) für den gesamten Zeitrahmen herabgesetzt. Unbeschadet davon bleiben während des Rahmenzeitraums sonstige Vergütungen, insbesondere Nebengebühren, diese werden im vollen Umfang ausbezahlt, als ob kein Sabbatical bestünde. Freilich können während des Sabbaticals keine Nebengebühren und sonstigen Vergütungen (mit Ausnahme der Jubiläumszuwendung) anfallen, da kein Dienst versehen wird.
  • Ändert sich während der Laufzeit des Sabbaticals das Beschäftigungsausmaß (z. B. Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit während des Rahmenzeitraums), ist der Monatsbezug für die Restlaufdauer
    neu durchzurechnen.
  • Das Sabbatical kann im Einvernehmen zwischen dem Bediensteten und der Dienstbehörde aus bestimmten Gründen, wie Karenzurlaub, Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz u. a. vorzeitig beendet werden, auch dann sind die Bezüge für die Restdauer des Rahmenzeitraums neu durchzurechnen.

Letzte Aktualisierung Oktober 2020)