Recht von A bis Z

Schularbeiten

Rechtsgrundlage: Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) 3, 7, 15, 16; Lehrplanverordnung AHS.
Siehe hiezu auch das Stichwort „Leistungsbeurteilung und Leistungsfeststellung für Schüler".

1. Allgemeines:

  • Schularbeiten sind eine besondere schriftliche Leistungsfeststellung im Sinne der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO 3/1 lit. c sublit. aa).
  • Andere Formen der Leistungsfeststellung sind gemäß LBVO 3/1 folgende (taxative Aufzählung):
    • Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,
    • besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen),
    • besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (neben den Schularbeiten sind dies schriftliche Überprüfungen wie Tests und Diktate),
    • besondere praktische Leistungsfeststellungen, - besondere grafische Leistungsfeststellungen.
  • Die Bestimmungen über Schularbeiten sind in der Leistungsbeurteilungsverordnung im Detail im § 7 normiert. Darüber hinaus gelten für die Schularbeiten auch noch folgende Bestimmungen der LBVO:
    • Besondere Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung bei den schriftlichen Leistungsfeststellungen (LBVO 15) und
    • fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten (LBVO 16).
  • Alle Bestimmungen über die Schularbeiten, die die Leistungsbeurteilungsverordnung normiert, wurden im Stichwort „Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung für Schüler" ausführlich dargestellt.

2. Zahl und Dauer der Schularbeiten: siehe PDF-Datei

  • Zahl und Dauer der Schularbeiten in den einzelner Unterrichtsgegenständen sind im Dritten Teil des Allgemeiner Teils der Lehrplanverordnung festgelegt.

Unterstufe (alle Angaben jeweils pro Schuljahr):

  • 4-6 Schularbeiten, 200-250 Minuten
  • erstes Lernjahr einer Fremdsprache: 3-4 Schularbeiten, 150 200 Minuten

Oberstufe (alle Angaben jeweils pro Schuljahr):

Deutsch und alle Fremdsprachen:

5. Klasse:

  • 2-4 Schularbeiten (mindestens eine pro Semester)
  • Dauer pro Schularbeit: 50-100 Minuten
  • Gesamtdauer: 150-300 Minuten

6. Klasse:

  • 2-4 Schularbeiten (mindestens eine pro Semester)
  • Dauer pro Schularbeit: 50-150 Minuten
  • Gesamtdauer: 200-400 Minuten

7. Klasse:

  • 2-4 Schularbeiten (mindestens eine pro Semester)
  • Dauer pro Schularbeit: 50-150 Minuten (eine mindestens 1 00-minütig)
  • Gesamtdauer: 200-400 Minuten

8. Klasse:

  • 2-3 Schularbeiten (mindestens eine im ersten Semester)
  • Dauer pro Schularbeit: mindestens 50 Minuten (eine mindestens 150-minütig)
  • Gesamtdauer: 250-400 Minuten

Mathematik:

5. bis 7. Klasse:

  • 3-5 Schularbeiten (mindestens eine pro Semester)
  • Dauer pro Schularbeit: 50-100 Minuten (mindestens eine 1 00-minütig)
  • Gesamtdauer: 200-400 Minuten

8. Klasse:

  • 2-3 Schularbeiten (mindestens eine im ersten Semester) Dauer pro Schularbeit: mindestens 50 Minuten (eine mindestens 150-minütig)
  • Gesamtdauer: 250-350 Minuten

Darstellende Geometrie:

7. Klasse:

  • 2-3 Schularbeiten (mindestens eine pro Semester)
  • Dauer pro Schularbeit: 50-100 Minuten (mindestens eine 1 00-minütig)
  • Gesamtdauer: 200-300 Minuten

8. Klasse:

  • 2-3 Schularbeiten (mindestens eine im ersten Semester)
  • Dauer pro Schularbeit: mindestens 50 Minuten (eine mindestens 150-minütig)
  • Gesamtdauer: 250-350 Minuten

 Physik bzw. Biologie und Umweltkunde:

7. Klasse:

  • 2-3 Schularbeiten (mindestens eine pro Semester)
  • Dauer pro Schularbeit: 50-100 Minuten (mindestens eine 100-minütig)
  • Gesamtdauer: 150-200 Minuten

8. Klasse:

  • 2-3 Schularbeiten (mindestens eine im ersten Semester) Dauer pro Schularbeit: mindestens 50 Minuten (eine mindestens 150-minütig)
  • Gesamtdauer: 250-350 Minuten

Alle anderen Gegenstände, für die Schularbeiten vorgesehen sind:

  • alle Klassen: mindestens eine Schularbeit pro Semester 5. bis 7. Klasse: Dauer pro Schularbeit: 50-100 Minuten B. Klasse: eine mindestens 150-minütige Schularbeit

Die Entscheidung über die Anzahl und Dauer der Schularbeiten innerhalb dieser Rahmenbestimmungen liegt in der Kompetenz des Lehrers. Festlegungen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind möglich.

(Zuletzt aktualisiert: Dezember 2019)