Recht von A bis Z

Schularbeiten

Rechtsgrundlage: Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) §§ 3, 7, 15, 16; BGBl. II Nr. 1/2023, BGBl. II Nr. 239/2023 

Kurzüberblick:

Schularbeiten sind im Lehrplan vorgesehene schriftliche Arbeiten zum Zwecke der Leistungsfeststellung. Die Anzahl der Schularbeiten und gegebenenfalls auch deren Aufteilung im Unterrichtsjahr wird durch den Lehrplan festgelegt.

Im Detail:

Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen neben der Feststellung der Mitarbeit im Unterricht, der besonderen mündlichen Leistungsfeststellung (mündliche Prüfung, mündliche Übung), praktische und graphische Leistungsfeststellungen, schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate) auch besondere schriftliche Leistungsfeststellungen in Form von Schularbeiten. Grundsätzlich sind Leistungsfeststellungen während des Unterrichtes durchzuführen (Ausnahme: Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen). Schularbeiten für einzelne Schüler:innen dürfen auch außerhalb des Unterrichtes nachgeholt werden.

Schularbeiten (siehe LBVO § 7)

  • sind im Lehrplan vorgesehene schriftliche Arbeiten zum Zwecke der Leistungsfeststellung
  • Dauer von einer Unterrichtsstunde, sofern im Lehrplan nicht anderes bestimmt ist (siehe Anzahl und Dauer)
  • Anzahl und gegebenenfalls auch deren Aufteilung im Unterrichtsjahr wird durch den Lehrplan festgelegt


Teil A:

Arbeitsformen:

Schularbeiten haben jeweils die für die Schulstufe im Lehrstoff des betreffenden Lehrplanes vorgesehenen schriftlichen oder graphischen Arbeiten zu erfassen.

Aufgabenstellung:

Es sind mindestens zwei Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen zu stellen. Dies gilt nicht, sofern wesentliche fachliche Gründe dagegensprechen, wie insbesondere in der Unterrichtssprache sowie in den Fremdsprachen nach dem Anfangsunterricht.

Lehrstoffgebiete:

Die bei einer Schularbeit zu prüfenden Lehrstoffgebiete sind den Schülern mindestens eine Woche vor der Schularbeit bekanntzugeben. Für Schularbeiten in der Unterrichtssprache und den Lebenden Fremdsprachen gilt dies nur, wenn besondere Arbeitsformen oder besondere Stoffkenntnisse dies erforderlich machen. Andere behandelte Lehrstoffgebiete dürfen nur dann Gegenstand einer Schularbeit sein, wenn sie für die Beherrschung der Bildungs- und Lehraufgaben der in der betreffenden Schularbeit behandelten Lehrstoffgebiete Voraussetzung sind. Der in den letzten beiden Unterrichtsstunden des betreffenden Unterrichtsgegenstandes vor einer Schularbeit behandelte neue Lehrstoff darf nicht Gegenstand der Schularbeit sein.

Termine:

Alle Schularbeiten jedes Unterrichtsgegenstandes sind von der betreffenden Lehrperson mit Zustimmung der Schulleitung im 1. Semester bis spätestens vier Wochen, im 2. Semester bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Semesters, festzulegen und sodann unverzüglich den Schülern nachweislich bekanntzugeben. Die Termine der Schularbeiten sind im Klassenbuch zu vermerken. Eine Änderung des festgelegten Termines darf dann nur mehr mit Zustimmung der Schulleitung erfolgen; eine solche Änderung ist ebenfalls den Schülern nachweislich bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.

Keine Schularbeiten an folgenden Tagen (Folgetag):

  • unmittelbar auf drei aufeinanderfolgenden schulfreien Tagen
  • nach einer mehrtägigen Schulveranstaltung
  • nach einer mehrtägigen schulbezogenen Veranstaltung

Außerdem gilt:

  • nicht mehr als eine Schularbeit pro Schultag (AHS)
  • nicht mehr als zwei Schularbeiten in einer Woche
  • keine Schularbeiten ab der 5. Unterrichtsstunde

Aufgabenstellungen

und Texte für die Schularbeit sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen (ausgenommen kurze und einfache Themenstellungen wie z.B. Aufsatzthemen)

Versäumen von Schularbeiten

Eine Schularbeit ist nachzuholen, wenn in einem Unterrichtsgegenstand mehr als die Hälfte der Schularbeiten im Semester versäumt werden. In der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule sind jedoch, sofern im Semester mehr Schularbeiten als eine vorgesehen sind, so viele versäumte Schularbeiten nachzuholen, dass für das Semester mindestens zwei Schularbeiten erbracht werden. Die Schularbeiten sind nicht nachzuholen, sofern dies im betreffenden Semester nicht möglich ist.

Korrektur

Schularbeiten sind innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. In begründeten Fällen kann die Schulleitung eine Fristerstreckung um höchstens eine Woche bewilligen. Vor der neuerlichen Abgabe, der zu verbessernden Arbeiten an die Lehrperson ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben. Nach dem Ende des Schuljahres sind die Schularbeiten ein Jahr an der Schule aufzubewahren.

Wiederholen von Schularbeiten

Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler:innen bei einer Schularbeit mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, so ist die Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Fall jene Schularbeit heranzuziehen, bei der die bessere Leistung erbracht wurde.

Die Wiederholung der Schularbeit ist innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe der Schularbeit durchzuführen; diese Frist verlängert sich um die in diese Frist fallenden unmittelbar aufeinanderfolgenden schulfreien Tage. Der Termin der neuerlichen Schularbeit ist bei der Rückgabe der zu wiederholenden Schularbeit bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.


Teil B:

Schularbeiten: Anzahl und Dauer (siehe BGBl. II Nr. 239/2023)

UNTERSTUFE:

In jenen Unterrichtsgegenständen, für welche im Lehrplan Schularbeiten vorgesehen sind und keine näheren Festlegungen über Zahl und Dauer getroffen werden, beträgt der Zeitrahmen für deren Durchführung pro Schuljahr:

  • vier bis sechs Schularbeiten
  • insgesamt je vier bis sechs Unterrichtseinheiten

Davon abweichend stehen in der Lebenden Fremdsprache für drei bis vier Schularbeiten drei bis vier Unterrichtseinheiten zur Verfügung.

OBERSTUFE (pro Unterrichtsjahr):

Deutsch und alle Fremdsprachen:

5. Klasse:

  • 2 – 4 Schularbeiten (mindestens eine pro Semester)
  • 50 bis 100 Minuten pro Schularbeit
  • Gesamtdauer: 150 – 300 Minuten

6. Klasse:

  • 2 – 4 Schularbeiten (mindestens eine pro Semester)
  • 50 bis 150 Minuten pro Schularbeit
  • Gesamtdauer: 200 – 400 Minuten

7. Klasse:

  • 2 – 4 Schularbeiten (mindestens eine pro Semester)
  • 50 bis 150 Minuten pro Schularbeit (eine mindestens 100-minütig)
  • Gesamtdauer: 200 - 400 Minuten

8. Klasse:

  • 2 - 3 Schularbeiten (mindestens eine im ersten Semester)
  • mindestens 50 Minuten pro Schularbeit (eine mindestens 150-minütig)
  • Gesamtdauer: 250 - 400 Minuten

Mathematik

5. bis 7. Klasse:

  • 3 - 5 Schularbeiten (mindestens eine pro Semester)
  • 50 - 100 Minuten pro Schularbeit (mindestens eine 100-minütig)
  • Gesamtdauer: 200 - 400 Minuten

8. Klasse:

  • 2 - 3 Schularbeiten (mindestens eine im 1. Semester)
  • mindestens 50 Minuten (eine mindestens 150-minütig)
  • Gesamtdauer: 250 - 350 Minuten

Darstellende Geometrie

7. Klasse:

  • 2 - 3 Schularbeiten (mindestens eine pro Semester)
  • 50 - 100 Minuten pro Schularbeit (mindestens eine 100-minütig)
  • Gesamtdauer: 200 - 300 Minuten

8. Klasse:

  • 2 - 3 Schularbeiten (mindestens eine im 1. Semester)
  • mindestens 50 Minuten (eine mindestens 150-minütig)
  • Gesamtdauer: 250 - 350 Minuten

Physik / Biologie / Umweltbildung

7. Klasse:

  • 2 - 3 Schularbeiten (mindestens eine pro Semester)
  • 50 bis 100 Minuten (mindestens eine 100-minütig)
  • Gesamtdauer: 150 - 200 Minuten

8. Klasse:

  • 2 - 3 Schularbeiten (mindestens eine im 1. Semester)
  • mindestens 50 Minuten (eine mindestens 150-minütig)
  • Gesamtdauer: 250 - 350 Minuten

Für typenbildende Pflichtgegenstände, die keinem standardisierten Prüfungsgebiet der Klausurprüfung entsprechen, können die Schularbeiten teilweise oder zur Gänze entfallen. In Darstellender Geometrie können bei gänzlichem Entfall der Schularbeiten abweichend von § 8 Abs. 11 lit. d der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, Tests dann durchgeführt werden, wenn eine andere Form der Leistungsfeststellung nicht zweckmäßig und eine Leistungsbeurteilung ansonsten nicht möglich ist.

In den übrigen Unterrichtsgegenständen, für welche Schularbeiten vorgesehen sind, gilt:

  • in allen Klassen mindestens eine Schularbeit je Semester
  • in der 5. bis 7. Klasse mindestens 50 bis höchstens 100 Minuten
  • in der 8. Klasse eine mindestens 150-minütige Schularbeit

Die Festlegung der Anzahl der Schularbeiten erfolgt – vorbehaltlich einer Regelung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen – durch die jeweilige Lehrerin oder den jeweiligen Lehrer.

Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, sind in der 5. und 6. Klasse (9. und 10. Schulstufe) in max. fünf Gegenständen sowie in der 7. und 8. Klasse (11. und 12. Schulstufe) in max. sieben Gegenständen Schularbeiten zur Leistungsfeststellung heranzuziehen.

(Zuletzt aktualisiert: Dezember 2023)