Recht von A bis Z

Wiederholen von Schularbeiten

Rechtsgrundlage: Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) 7

Siehe auch: Leistungsbeurteilung und Leistungsfeststellung

  • Gemäß LBVO 7/9 (erster Satz) hat ein Schüler, der in einem Unterrichtsgegenstand mehr als die Hälfte der Schularbeiten im Semester versäumt hat, eine Schularbeit nachzuholen. In diesem Fall kann die Schularbeit auch außerhalb des Unterrichtes gemacht werden.
  • In Bezug auf die Verpflichtung zum Nachholen versäumter Schularbeiten regelt mithin die Leistungsbeurteilungsverordnung die AHS-Unterstufe so wie alle anderen Schularten, während für die AHS-Oberstufe eine Sonderbestimmung normiert ist. Sind in einem Unterrichtsgegenstand in der Unterstufe nur 2 Schularbeiten pro Semester vorgesehen, kann der Schüler eine versäumen, ohne sie nachholen zu müssen. Er muss erst eine Schularbeit nachholen, wenn er mehr als die Hälfte der vorgesehenen Schularbeiten versäumt hat (also z. B. bei drei Schularbeiten zwei versäumt hat). Demgegenüber muss ein Schüler in der AHS-Oberstufe jedenfalls mindestens zwei Schularbeiten im Semester erbringen, sofern nicht für ein Semester lediglich eine Schularbeit vorgesehen ist. Das heißt, er muss beide Schularbeiten erbringen, sofern zwei Schularbeiten im Semester vorgesehen sind. Sind hingegen drei Schularbeiten vorgesehen, kann er eine ohne Nachholverpflichtung versäumen.
  • Für jeden Fall sieht der dritte Satz in LBVO 7/9 aber Folgendes vor: Die Schularbeiten sind nicht nachzuholen, sofern dies im betreffenden Semester nicht möglich ist (z. B. wegen terminlicher Unmöglichkeit).

(Zuletzt aktualisiert: Dezember 2019)