Recht von A bis Z

Schulpraktikum

Rechtsgrundlage: § 62 GehG; Anlage zu § 74a Abs. 1 Z 4 Hochschulgesetz; § 90e Abs. 4 Z 3 und Anlage 2 zu § 38 VBG.

  • Für den Einsatz in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen an allen Schulen der Sekundarsstufe ist ein Bachelor- und Masterstudium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) im Gesamtausmaß von zumindest 330 ECTS-Anrechnungspunkten erforderlich. Davon haben zumindest 40 ECTS-Anrechnungspunkte auf die Absolvierung von pädagogisch-praktischen Studienanteilen zu entfallen.
  • Die einzelnen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen unterscheiden sich aufgrund ihrer Autonomie im Ausmaß und in der Verteilung der pädagogisch-praktischen Studienanteile auf Bachelor- und Masterstudium.
  • Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L1, der mit der Betreuung von Studierenden im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung des Lehramtsstudiums betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung. Die genannten Vergütungen gebühren grundsätzlich für eine maximale Höchstgesamtdauer der schulpraktischen Ausbildung von 150 Stunden. Für die Betreuung von Studierenden der Wirtschaftspädagogischen Studienrichtung im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung gebührt dem Lehrer der Verwendungsgruppe L1 für diese Tätigkeit die Vergütung grundsätzlich für eine Höchstgesamtdauer der schulpraktischen Ausbildung von 180 Stunden.
  • Für die schulpraktische Ausbildung gebühren 2021 für die Betreuung
    - eines Studierenden 12,3 Euro,
    - von zwei Studierenden 18,0 Euro,
    - von drei Studierenden 23,5 Euro,
    - ab vier Studierenden 26,9 Euro
    pro Stunde. Auf die für die Höhe dieser Vergütung maßgebende Zahl der Studierenden sind alle Studierenden der Gruppe anzurechnen, die zumindest während des gesamten ersten Viertels der jeweiligen Phase der schulpraktischen Ausbildung tatsächlich teilnehmen.
  • Sofern in einzelnen Studienplänen bzw. Curricula vorgesehen ist, dass die schulpraktische Ausbildung auch eine begleitende Orientierungs- und Reflexionseinheit jeweils unter kooperativer Leitung mit Universitätslehrern umfasst, sind diese auf die jeweilige Höchstgesamtdauer anzurechnen.
  • Die Vergütungen für die schulpraktische Ausbildung sind semesterweise im Nachhinein abzurechnen.
  • Sofern ein Teil der schulpraktischen Ausbildung durch die Universität abgegolten wird, entfällt für diesen Teil die hier genannte Vergütung. Gleiches gilt für begleitende universitäre Veranstaltungen zur schulpraktischen Ausbildung.
  • Mit den oben genannten Vergütungen sind sämtliche im Zusammenhang mit der Betreuung von Studierenden in der schulpraktischen Ausbildung stehenden Tätigkeiten abgegolten.

(Zuletzt aktualisiert: August 2021)