Recht von A bis Z

Sonderausgaben

Rechtsgrundlage: § 18 EStG. Siehe auch „Steuerrecht"

  • Das EStG zählt bestimmte private Ausgaben auf, die steuerlich begünstigt werden. Sind die aufgezählten Ausgaben gleichzeitig Werbungskosten oder Betriebsausgaben, dann sind sie als solche abzugsfähig.
  • Auch wenn man im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung keine Sonderausgaben geltend macht, wird automatisch ein Sonderausgabenpauschale in der Höhe von 60 Euro jährlich berücksichtigt.
  • Die steuerwirksamen Sonderausgaben reduzieren die Lohnbzw. Einkommensteuer in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes.

a) Sonderausgaben in unbeschränkter Höhe:

  • Sonderausgaben sind teils in unbeschränkter Höhe, teils in begrenztem Umfang abziehbar. Als Sonderausgaben gelten in unbeschränkter Höhe
    • bestimmte Renten und dauernde Lasten (z. B. Leistungsrente, Leibrente, Versorgungsrente, Gegenleistungsrente, Unterhaltsrente, gemischte Rente). Renten und dauernde Lasten sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die aufgrund einer einheitlichen und rechtlich erzwingbaren Verpflichtung geleistet werden und deren Dauer vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses wie z. B. dem Tod einer Person abhängt. Werden Renten als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern (z. B. ein Haus) gezahlt, sind nur jene Renten abzugsfähig, die den Wert des Wirtschaftsguts übersteigen und der Höhe nach angemessen sind.
    • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten.
    • freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurde.- Steuerberatungskosten.

b) Topf-Sonderausgaben:

  • Innerhalb eines Höchstbetrages können als Sonderausgaben (Topf-Sonderausgaben) geltend gemacht werden
    • Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen, wenn der der Zahlung zugrundliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurde.
    • Beiträge zu Pflegeversicherungen, wenn sie den Charakter einer Krankenversicherung oder einer Rentenversicherung ab Eintritt einer Pflegebedürftigkeit haben, wenn der der Zahlung zugrundliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurde.-
    • Beiträge zu Pensionskassen, wenn der der Zahlung zugrundliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurde.
    • Kosten für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung, wenn der der Zahlung zugrundliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen oder die Bauausführung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen wurde.
  • Der Höchstbetrag für Topf-Sonderausgaben liegt bei 2.920 Euro jährlich. Für Alleinverdiener und Alleinerzieher erhöht sich dieser Höchstbetrag auf 5.840 Euro. Hat man keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, erhöht sich der persönliche Höchstbetrag auch auf 5.840 Euro, wenn die Einkünfte des (Ehe-)Partners weniger als 6.000 Euro im Jahr betragen, man mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet bzw. eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt.
  • Bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 36.400 Euro jährlich stehen Topf-Sonderausgaben im Ausmaß eines Viertels zu. Topf-Sonderausgaben wirken sich daher steuerlich nur aus, wenn sie höher als 240 Euro sind, da 60 Euro Sonderausgabenpauschale automatisch berücksichtigt wird.
  • Zwischen 36.400 Euro und 60.000 Euro reduziert sich der abzugsfähige Betrag gleichmäßig nach folgender Formel:
    ((60.000-steuerpflichtiges Einkommen) )x(Sonderausgabenviertel-60)) geteilt durch 23.600 + 60
  • Ein Betrag von 60 Euro wird in jedem Fall berücksichtigt.

c) weitere Sonderausgaben:

  • Weiters können als Sonderausgaben abgeschrieben werden
    • Kirchenbeiträge bis zu 400 Euro
    • Spenden an bestimmte Lehr- und Forschungsinstitutionen und an Dachverbände zur Förderung des Behindertensports
    • Spenden an humanitäre Einrichtungen (mildtätige Organisationen, Entwicklungshilfe- oder Katastrophenhilfeorganisationen)
    • Spenden für Umwelt-, Natur- und Artenschutz
    • Spenden für behördlich genehmigte Tierheime
    • Spenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände
  • Eine Liste der begünstigten Empfänger findet man auf der Website des Finanzministeriums (www.bmf.gv.at).
  • Spenden sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als sie insgesamt 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Veranlagungsjahres nicht übersteigen.
  • Sonderausgaben für freiwillige Versicherungen, Kirchenbeiträge und abzugsfähige Spenden werden der Finanzverwaltung von der empfangenden Organisation direkt elektronisch übermittelt. Belege betreffend diese Sonderausgaben müssen daher nicht aufbewahrt werden.

(Zuletzt aktualisiert: Februar 2021)