Recht von A bis Z

Sprechstunden und Sprechtage

Rechtsgrundlage: §§ 19, 62, 64 Abs. 2 Z 1 lit. d SchUG; §§ 7 Abs. 10, 8 Abs. 10, 11 Abs. 3a LBVO; ministerielle RS Nr. 15/1997, 49/2002. Siehe auch „Elternsprechtag", „Elternverständigung"

a) Information der Eltern:

  • Die Erziehungsberechtigten von Schülern sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten dieser Schüler an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten - ausgenommen an Berufsschulen - durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
  • Die Worte „auf Verlangen" legen fest, dass die Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen im Gegensatz zu den Lehrern an den übrigen Schulen nicht zu von vornherein festgesetzten Sprechstunden, sondern nur aus Anlass eines Verlangens der Erziehungsberechtigten zur Verfügung zu stehen haben (die Zeit ist zu vereinbaren).
  • Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen eine Teilnahme der betreffenden Schüler an den Einzelaussprachen zwischen Eltern und Lehrern zu den Sprechtagen bzw. Sprechstunden, sofern Lehrer und Eltern dies im Einzelfall wünschen bzw. dem zustimmen
  • Erziehungsberechtigte haben auf Grund ihrer allgemeinen Obsorgeverpflichtung nach bürgerlichem Recht und speziell nach § 61 SchUG das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie haben gem. § 19 SchUG das Recht auf Information über schulische Belange ihrer Kinder. Gem. § 67 SchUG haben sie ihre Kinder in schulischen Belangen grundsätzlich zu vertreten. Mit Eintritt der Volljährigkeit ihrer Kinder erlischt das Erziehungsrecht der Eltern. Dies bedeutet, dass die Eltern volljähriger Schüler nur dann vertretungsbefugt bzw. informationsberechtigt sind, wenn sie vom eigenberechtigten Schüler hiezu ermächtigt wurden.
  • Auf Grund der Erfahrungen ist davon auszugehen, dass die Mehrzahl der eigenberechtigten Schüler keinen Einwand dagegen erhebt, dass die Eltern nach wie vor über schulische Belange informiert werden, sofern diese das wünschen. In diesen Fällen empfiehlt es sich, eine schriftliche Einverständniserklärung der volljährigen Schüler einzuholen. In jenen Fällen, in welchen volljährige Schüler die Kontaktierung bzw. Information ihrer Eltern ablehnen, ist dies jedenfalls zu respektieren und sind die Eltern gegebenenfalls auf diese Tatsache hinzuweisen.
  • Zur Frage, ob Lehrer verpflichtet sind, Eltern volljähriger Schüler über schulische Belange zu informieren, sofern dies Eltern und Schüler wünschen, ist festzuhalten, dass - auch wenn dies nicht in einer speziellen schulrechtlichen Norm festgeschrieben ist - schon auf Grund des generellen Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule die gewünschten Auskünfte zu erteilen sind.
  • Ergänzend darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass das Frühwarnsystem gem. § 19 Abs. 3a SchUG vorsieht, dass nicht nur den Erziehungsberechtigten (minderjähriger Schüler), sondern jedenfalls auch den Schülern, gleichgültig ob diese bereits volljährig sind oder nicht, Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben ist.

b) Einsichtnahme in Unterlagen:

  • Es besteht kein Einwand, den Erziehungsberechtigten bzw. den Schülern (Prüfungskandidaten) in Wahrnehmung ihres Informationsrechtes auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen des schriftlichen bzw. praktischen Teils ihrer Feststellungs-, Nachtrags- oder Wiederholungsprüfung und in die Klausurarbeiten ihrer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung oder Abschlussprüfung nach erfolgter Beurteilung durch die zuständigen Organe zu gewähren.
  • Die Erziehungsberechtigten bzw. Schüler (Prüfungskandidaten) können von den oa. schriftlichen Arbeiten nach erfolgter Beurteilung durch die zuständigen Organe an Ort und Stelle auch Abschriften oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen.
  • Es ist dafür Vorsorge zu treffen, dass hiebei weder Veränderungen an den Unterlagen vorgenommen werden noch diese selbst oder Teile derselben für die Schule in Verlust geraten.
  • Bei Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfung, Reife- und Befähigungsprüfungen, Befähigungsprüfungen und Abschlussprüfungen ist dies bis längstens drei Tage vor der mündlichen Prüfung zulässig.
  • Unabhängig von diesem Recht auf Einsichtnahme besteht - im Rahmen entsprechender Rechtsmittelverfahren (Widersprüche gem. § 71 SchUG) - auch das Recht auf Akteneinsicht bei den Schulbehörden (§ 17 Abs. 1 AVG).

c) Verbindungsaufnahme bei Leistungsabfall:

  • Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenlehrer bzw. der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen. Ein Nachlassen in besonderer Weise liegt vor, wenn eine sehr starke Verschlechterung eingetreten ist (etwa durch Abfall der Leistungen von „Sehr gut" auf „Befriedigend" oder „Genügend"), oder wenn vermutet wird, dass besondere Umstände (z. B. Entwicklungsstörungen) für ein Nachlassen der Leistungen in der Schule verantwortlich sind.
  • Bei Nachlassen in einem Unterrichtsgegenstand wird zweckmäßigerweise der Lehrer des betreffenden Gegenstandes, bei allgemeinem Leistungsrückgang der Klassenvorstand im Sinne seiner Aufgaben gem. § 54 Abs. 2 SchUG mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufnehmen. Die Art der Verbindungsaufnahme ist im Gegensatz zum Frühwarnsystem gem. § 19 Abs. 3a und Abs. 4 SchUG (siehe unten) nicht normiert. Sofern auf Grund der bisher erbrachten Leistungen der Schüler am Ende des 1. oder 2. Semesters mit „Nicht genügend" zu beurteilen wäre, findet § 19 Abs. 3a SchUG (= Frühwarnsystem, siehe unten) Anwendung.

d) „Frühwarnsystem" bei schlechten Leistungen:

  • Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend" zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z. B Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind im Rahmen dieses beratenden Gesprächs auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern, sofern es sich um die „semestrierte Oberstufe" handelt.
  • Die Verständigung hat ausschließlich Informationscharakter. Ein Unterlassen der vorgeschriebenen Verständigung behindert nicht eine Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend". Eine Nichtbeachtung der Vorschriften betreffend Verbindungsaufnahme im Falle der Leistungsverschlechterung und „Frühwarnsystem" stellt jedoch eine Pflichtverletzung des Lehrers dar.
  • Eine Verletzung der Verständigungspflicht (Frühwarnsystem) hat keine Auswirkung auf die Leistungsbeurteilung. Maßstab für die Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe sind nämlich die im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen, die entsprechend § 20 SchUG zu gewichten sind. Würden die Verletzungen der behördlichen Informationspflicht und die deswegen möglicherweise unterbliebenen „Gegensteuerungsmaßnahmen" der Erziehungsberechtigten in die Jahresbeurteilung miteinbezogen, würde ein Aspekt berücksichtigt werden, der gem. § 20 SchUG nicht in Rechnung gestellt werden darf, wie der VwGH schon mehrfach erkannt hat.

e) „Frühinformationssystem" bei Verhaltensproblemen:

  • Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gem. § 43 Abs. 1 SchUG in schwerwiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenlehrer oder vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 SchUG Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (z. B. individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten.unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 SchUG Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (z. B. individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten.
  • Das „Frühinformationssystem" steht in engem Sinnzusammenhang zu § 48 SchUG, der eine Verständigungspflicht an den Jugendwohlfahrtsträger vorsieht, wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind. Es wird im Einzelfall abzuwägen sein, ob die (unentschuldigte bzw. wiederholte) Nichtfolgeleistung der Einladung zu einem beratenden Gespräch auf einer offenbaren Verletzung der Erziehungspflichten beruht oder ob die Erziehungsberechtigten aus anderen (vertretbaren) Gründen der Einladung nicht nachkommen wollen oder können.• Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.

f) Information über den weiteren Bildungsweg:

  • In der vierten Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der achten Schulstufe, in der Mittelschule auch bereits in der siebenten Schulstufe, sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren, wobei nach Möglichkeit der Schüler miteinzubeziehen ist.
  • Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen.
  • Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen.
  • Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.

g) Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten:

  • Lehrer und Erziehungsberechtigte haben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen und gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg, die Schulgesundheitspflege und den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf durchzuführen.
  • Gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten können im Rahmen von Klassenelternberatungen erfolgen. Klassenelternberatungen sind jedenfalls in der ersten Stufe jeder Schulart (ausgenommen die Berufsschulen) sowie dann durchzuführen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse verlangen. An Schulen, an denen Klassenforen eingerichtet sind, sind Klassenelternberatungen nach Möglichkeit gemeinsam mit Sitzungen des Klassenforums durchzuführen.
  • Klassenelternberatungen sind klassenbezogen (somit nicht klassenübergreifend) durchzuführen. Bei den Klassenelternberatungen können keine Beschlüsse gefasst werden.
  • Im Regelfall wird seitens der Schule der Klassenvorstand an den Klassenelternberatungen teilzunehmen haben; nur in besonderen Fällen (z. B. bei Planungsvorhaben, wie etwa bei Besprechungen zur Vorbereitung von Schikursen) werden zweckmäßigerweise andere Lehrer (im genannten Beispiel z. B. der Schikursleiter) seitens der Schule teilnehmen.
  • Wie bei Elternsprechtagen ist es auch bei Klassenelternberatungen zulässig, dass bei einem Einvernehmen zwischen Lehrern und Eltern (Elternvertretern) auch Schüler teilnehmen.
  • An ganztägigen Schulformen haben auch die Erzieher und Freizeitpädagogen eine möglichst enge Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten in allen Fragen der Erziehung der zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler zu pflegen. Diesem Zweck können Einzelaussprachen und gemeinsame Beratungen zwischen Erziehern und Freizeitpädagogen sowie Erziehungsberechtigten dienen.

h) Elternvereine:

  • Die Schulleiter haben die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern, die satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten von Schülern der betreffenden Schule zugänglich sind.
  • Die Errichtung von Elternvereinen richtet sich ausschließlich nach dem Vereinsgesetz.
  • Die Organe des Elternvereines können dem Schulleiter und dem Klassenvorstand Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen; der Schulleiter hat das Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu besprechen.
  • Die genannten Rechte stehen nur zu, wenn an einer Schule nur ein Elternverein errichtet werden soll oder besteht und sich dessen Wirkungsbereich nur auf diese Schule bezieht; sie stehen ferner zu, wenn sich der Wirkungsbereich des Elternvereines auf mehrere in einem engen örtlichen Zusammenhang stehende Schulen oder der Wirkungsbereich des Elternvereines einer Volksschule, Mittelschule oder Sonderschule auch auf eine Polytechnische Schule bezieht.
  • Besteht für die Schule ein Elternverein im genannten Sinne, so sind die drei SGA-Vertreter der Erziehungsberechtigten von diesem zu entsenden; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, bzw. bei volljährigen Schülern der betreffenden Schule deren Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, entsendet werden.
  • Im Sinne der Förderung der Tätigkeit der Elternvereine soll diesen - in Fortsetzung bzw. Intensivierung bisheriger Bemühungen - in jeder Schule in geeigneter Weise die Kontaktaufnahme mit den Erziehungsberechtigten neu aufgenommener Schüler sowie die Pflege des Kontaktes zwischen Elternverein und Erziehungsberechtigten (z. B. durch Auflage von Informationsmaterial, durch Auflage von Beitrittserklärungen zum Elternverein in der Schule, durch Teilnahme von Funktionären des Elternvereins an von der Schule veranstalteten Elternabenden, durch Informationsveranstaltungen des Elternvereins an Elternsprechtagen, durch Weitergabe von Informationen des Elternvereins, allenfalls durch Auflage bzw. Verteilung von Einzahlungsscheinen für den Mitgliedsbeitrag für den Elternverein usw.) ermöglicht werden.
  • Gern. ministeriellem Erlass vom 16. Oktober 1981 können Lehrer, deren Kinder die eigene Schule besuchen, Mitglieder des Elternvereines, nicht jedoch Funktionäre sein.• Gern. ministeriellem Erlass vom 16. Oktober 1981 können Lehrer, deren Kinder die eigene Schule besuchen, Mitglieder des Elternvereines, nicht jedoch Funktionäre sein.

i) Festlegung von Elternsprechtagen:

  • Dem SGA obliegen zahlreiche Entscheidungs- und Beratungsrechte. U. a. steht ihm die Entscheidung über die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von (Eltern)Sprechtagen zu.

j) Informationen in Bezug auf die Leistungsbeurteilungsverordnung:

  • Schularbeiten sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. In begründeten Fällen kann der Schulleiter eine Fristerstreckung um höchstens eine Woche bewilligen. Vor der neuerlichen Abgabe der von den Schülern zu verbessernden Arbeiten an den Lehrer ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben, sofern nicht die Wohnorte der Erziehungsberechtigten einerseits und des Schülers andererseits getrennt sind oder es sich nicht bereits um eigenberechtigte Schüler handelt.
  • Tests und Diktate sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. Den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben, sofern nicht die Wohnorte der Erziehungsberechtigten einerseits und des Schülers andererseits getrennt sind oder es sich nicht bereits um eigenberechtigte Schüler handelt.
  • Eine Information über den Leistungsstand des Schülers hat auf Wunsch des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten zu erfolgen.

(Zuletzt aktzualisiert: April 2021)