Recht von A bis Z

Sterbekostenbeitrag

Rechtsgrundlage: Pensionsgesetz (PG) 42; Vertragsbedienstetengesetz (VBG) 84/6.

a) Sterbekostenbeitrag für Vertragsbedienstete:

  • Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser Beträgt die Hälfte der Abfertigung und somit nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
  • - 3 Jahren das Einfache,
    - 5 Jahren das Eineinhalbfache,
    - 10 Jahren das Zweifache,
    - 15 Jahren das Dreifache,
    - 20 Jahren das Viereinhalbfache,
    - 25 Jahren das Sechsfache
    des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes.
  • Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes.
  • Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.

b) Besonderer Sterbekostenbeitrag für Beamte:

  • Das zuständige oberste Organ kann auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn
    - die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden, oder
    - Hinterbliebene auf Grund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.
  • Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
  • Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Referenzbetrags gemäߧ3 Abs. 4. GehG nicht übersteigen (2021 4098,45 €). 

(Letzte Aktualisierung: April 2021)