Recht von A bis Z

Übergenüsse

Rechtsgrundlage: §§ 13a, 13b GehG.

  • Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
  • Ob „guter Glaube" vorliegt, ist nicht nach dem subjektiven Wissensstand des Bediensteten, sondern objektiv zu beurteilen. Guter Glaube ist bereits dann auszuschließen, wenn der Leistungsempfänger - Kenntnis der Rechtsvorschriften vorausgesetzt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen.
  • Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Die Raten werden in der Regel mit 5 % des Bruttobezuges begrenzt.
  • Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung des Übergenusses gestundet werden. Für die Stundung oder einen allfälligen Hereinbringungsverzicht ist kein Antrag des ersatzpflichtigen Bediensteten erforderlich. Die Dienstbehörde muss die Voraussetzungen von sich aus beurteilen und hat gegebenenfalls von Amts wegen die entsprechenden Erleichterungen zu verfügen.Gem. Erlass des Bundeskanzleramtes vom 1. März 1990(GZ 921.420/1-II/A/1/90) wird dem Bediensteten im Falle eines Übergenusses Folgendes mitgeteilt:Ursache des Übergenusses,Höhe des Übergenusses, - Höhe der Rückzahlung,Beginn der Rückzahlungsraten.
  • Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hereinzubringen.
  • Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Dem Fachausschuss kommt gern. § 9 Abs. 1 lit. m PVG ein Mitwirkungsrecht zu.
  • Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
  • Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
  • Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

(Zuletzt aktualisiert: Jänner 2022)