Recht von A bis Z

Überstellungsverlust

Rechtsgrundlage: GehG 12 a, 12 b; analoge Regelung für Vertragsbedienstete in VBG 15, 15 a.

a) Überstellung:

Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- und Verwendungsgruppe. Sie ist im § 12 a des Gehaltsgesetzes (GehG) für Beamte geregelt. Das VBG enthält in §§ 15 und 15 a idente Normen für Vertragsbedienstete.

Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die Lehrerbesoldungsgruppen folgendermaßen zusammengefasst:

  • Kategorie 1: L 2b, L 3
  • Kategorie 2: L 2a
  • Kategorie 3: L 1, L PH.

Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Kategorie (z. B. von L 3 nach L 2b oder von L 1 nach L PH) überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte (GehG 12 a/3).

b) Überstellungsverlust:

Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Kategorie (z. B. von L 2b nach L 2a oder von L 2a nach L 1) überstellt, so gebührt ihm gemäß GehG 12 a/4 die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die folgenden Zeiträume übersteigt (= Überstellungsverlust):

  • von Kategorie 1 in die Kategorie 2: 2 Jahre;
  • von Kategorie 1 in die Kategorie 3: mit abgeschlossenem Hochschulstudium 4 Jahre, in den übrigen Fällen 6 Jahre;
  • von Kategorie 2 in die Kategorie 3: mit abgeschlossenem Hochschulstudium 2 Jahre, in den übrigen Fällen 4 Jahre.

Erfüllt ein Beamter das Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in eine höhere Kategorie, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses neu festzusetzen, der Überstellungsverlust wird also erst dann wirksam (GehG 12 a/5).

Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung so, als hätte er seine bisherige Dienstzeit in der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt. Das heißt, es gibt sozusagen keinen „Überstellungsgewinn" an Dienstzeiten.

Ist ein Beamter in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden ist (GehG 12 a/7). In diesem Fall wird also der Überstellungsverlust wieder zurückgenommen.

c) Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung:

Ist nach einer Überstellung das Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (GehG 12 b/1).

Das heißt, dass das Gehalt eines Beamten bei der Überstellung in eine höhere Kategorie nicht niedriger sein darf als vorher, auch wenn sich durch den Überstellungsverlust ein niedrigerer Bezug ergeben würde. Das niedrigere Gehalt in der höheren Verwendungsgruppe wird in einem solchen Fall durch eine Ergänzungszulage auf die Höhe des bisherigen (höheren) Bezuges ausgeglichen.

d) Beispiele:

  • Überstellung von L 3 nach L 2b: kein Überstellungsverlust, volle Anrechnung der bisher in L 3 verbrachten Dienstzeiten.
  • Überstellung von L 2b nach L 2a: 2 Jahre Überstellungsverlust. Ergibt sich dadurch ein niedrigerer Bezug als vorher, so gebührt eine Ergänzungszulage.
  • Überstellung von L 2a nach L 1: Überstellungsverlust 2 Jahre (mit abgeschlossenem Hochschulstudium; ohne ein solches 4 Jahre). Gegebenenfalls Ergänzungszulage.
  • Überstellung von L 3 oder L 2b nach L 1 oder nach L PH: Überstellungsverlust 4 Jahre (mit abgeschlossenem Hochschulstudium) bzw. 6 Jahre (ohne ein solches). Evtl. Ergänzungszulage.
  • Überstellung von L 1 nach L PH: kein Überstellungsverlust.

Wird also zum Beispiel ein Hauptschullehrer (L 2a) nach einem absolvierten Hochschulstudium in die Verwendungsgruppe L PH (Lehrer an einer Pädagogischen Hochschule) überstellt, werden ihm 2 Jahre Überstellungsverlust abgezogen. Sollte sich dadurch ein geringerer Bezug als vorher ergeben, so gebührt so lange eine Ergänzungszulage, bis durch Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe der höheren Verwendungsgruppe der Bezug höher wird.

(Zuletzt aktualisiert: Juni 2009)