Recht von A bis Z

Überstunden (Mehrdienstleistungen)

Rechtsgrundlage: Für Beamte, die nicht Lehrer sind: GehG 16 bis 18. Für pragmatisierte Lehrer: GehG 61 bis 63 b. Für Vertragslehrer: VBG 41, 45. Allgemeines zu den Überstunden: BDG 49; VBG 5, 22. Diverse Interpretationserlässe zum § 61 des Gehaltsgesetzes.

1. Allgemeines zum Begriff "Überstunde".

Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen („ Mehrdienstleistung ").

Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten,

  • wenn der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte; 
  • die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war; 
  • die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können und 
  • der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet (Verlängerung dieser Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden) (BDG 49/1). 

Überstunde ist also eine zeitliche Mehrleistung (während der volle Dienstleistung erbracht wird), die

  • über die Arbeitszeit hinausgeht, die sich aus dem Dienstplan ergibt, und 
  • vor der Leistung angeordnet worden ist. 

In der Anordnung muss das Wort „Überstunde" nicht ausdrücklich enthalten sein. Auch die Anordnung auf Ausführung von Arbeiten bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Terminarbeit) kann als Überstundenanordnung ausreichen, wenn von vornherein festgestanden ist, dass die Erfüllung dieses Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich macht. 

Die Eigeninitiative des Bediensteten soll nicht zu finanziellen Nachteilen führen: Wenn ein Anordnungsbefugter nicht erreichbar ist und zeitliche Mehrleistungen zur Abwehr eines Schadens unvermeidbar und notwendig sind, dann ist unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere schriftliche Meldung innerhalb 1 Woche) eine nicht angeordnete zeitliche Mehrleistung wie eine angeordnete Überstunde zu behandeln, also zu honorieren.

Dies gilt auch für Vertragsbedienstete.

2. Entwicklung des Rechtsstandes zu GehG 61
(Mehrdienstleistungsvergütung für Lehrer):

Bis Ende des Schuljahres 1997/98 wurde im Bezug auf die Mehrdienstleistungen der Lehrer zwischen dauernden Mehrdienstleistungen („MS") und Einzel-Mehrdienstleistungen („ES") unterschieden. Die Abgeltung für 1 Werteinheit einer Dauer-Mehrdienstleistung betrug früher 6,8% des Bezuges, zuletzt 6,43% des Bezuges. Die Abgeltung für eine Werteinheit der Einzel-Mehrdienstleistung betrug 1,7% des Bezuges. Die Dauer-Mehrdienstleistungen wurden nur in bestimmten Fällen eingestellt (z. B. bei Krankheit von mehr als dreitägiger Dauer), und Einzelsupplierungen wurden erst bei einer mehr als dreitägigen Verhinderung jenes Lehrers bezahlt, für den sie geleistet werden mussten.

Nach verschiedenen Einschränkungen in den letzten Jahren der Gültigkeit dieser Regelungen wurde schließlich ab Herbst 1998 der § 61 des Gehaltsgesetzes (GehG) völlig neu gefasst. Seit dem Schuljahr 1998/99 wurde nicht mehr zwischen dauernden Mehrdienstleistungen und Einzelsupplierstunden unterschieden. Die Abrechnung der zu bezahlenden Mehrdienstleistungen und Supplierungen (Bezeichnung am Gehaltszettel „MLS") erfolgte wöchentlich (= Wochendurchrechnung), die Auszahlung erfolgte monatlich. Die stundenplanmäßigen Mehrdienstleistungen und die zusätzlichen Supplierungen wurden somit wöchentlich berechnet, summiert und monatlich ausbezahlt. Die Abgeltung betrug bei vollbeschäftigten Vertragslehrern und Pragmatisierten 1,73% des Bruttobezuges pro Werteinheit. Bei Teilbeschäftigten wurde bis zum Erreichen der vollen Lehrverpflichtung (= 20 Werteinheiten) pro Werteinheit (WE) der Mehrdienstleistung eine Abgeltung von 1,15% ausbezahlt.

Ab dem Schuljahr 2001/02 wurde in Folge einer neuerlichen Novellierung des § 61 GehG die Wochendurchrechnung durch verschiedene Maßnahmen wieder relativiert, und es wird seither wieder zwischen dauernden und einzelnen Mehrdienstleistungen unterschieden (allerdings mit einem geringeren Vergütungsprozentsatz).

Ab dem Schuljahr 2009/10 wurde der Vergütungsprozentsatz, der zuvor 1,432% des jeweiligen Bezuges pro wöchentlicher Dauermehrdienstleistung betrug, auf 1,30% für Vollbeschäftigte, 1,20% für Teilbeschäftigte des Bezuges gesenkt. Für IIL-Lehrerinnen beträgt er 1,92% der Jahreswochenstunde. 

3. Geltender Rechtsstand des § 61 GehG (seit Schuljahr 2001/02):

a) Rechtsgrundlage:

Durch das Budgetbegleitgesetz 2000 wurde der Bereich der Lehrer-Mehrdienstleistungen gemäß GehG 61 ab 1. September 2001 völlig neu geregelt.

Betroffen sind folgende Rechtsbereiche:

  • Vergütung für Lehrer-Mehrdienstleistungen (Überstunden) gemäß Gehaltsgesetz § 61 (Novellierung);
  • Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte gemäß Gehaltsgesetz § 61 a (neu);
  • Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen gemäß Gehaltsgesetz § 61 b (neu).

Durch die neue, derzeit gültige Regelung wurden ab dem Schuljahr 2001/02 wieder dauernde Mehrdienstleistungen eingeführt (keine Gegenrechnung); die Supplierstunden werden ab der 2. Supplierung pro Woche mit einer fixen Abgeltung bezahlt; die Ordinariatstätigkeit wird nicht mehr mit einer Einrechnung in die Lehrverpflichtung und einer Klassenvorstandsbelohnung abgegolten, sondern mit einer neuen Vergütung (nur in „cash"); die Kustodiate und Nebenleistungen werden - bis zu einem bisherigen Einrechnungsumfang von 2 Wochenstunden - nicht mehr in die Lehrverpflichtung eingerechnet, sondern ebenfalls mit einer neuen Vergütung (nur in „cash") abgegolten. Die Einrechnungen für den Schulleiter, den Administrator, den Schulbibliothekar und den EDV-Kustos bleiben unverändert.

Die derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen sind im Wesentlichen seit dem Schuljahr 2001/02 wirksam. Sie sind publiziert in:

  • BGBI. 1 142/2000 sowie in
  • MVBI. 19/2001.

Die geltenden Regelungen in Bezug auf die Lehrer-Mehrdienstleistungsvergütung werden wegen ihrer besonderen Wichtigkeit für das Besoldungsrecht der Lehrer im Folgenden detailliert dargestellt und mit Beispielen belegt.

Die Regelungen gelten gemäß GehG 61, 61 a und 61 b bzw. gemäß VBG 41 und 45 für pragmatische Lehrer und für Vertragslehrer grundsätzlich in analoger Weise.

Für die folgende Darstellung der Rechtssituation werden alle gesetzlichen Bestimmungen und die Anwendungsrichtlinien des BMU herangezogen.

b) Vergütung für Mehrdienstleistungen des Lehrers (seit dem Schuljahr 2001/02):

Überschreitet der Lehrer durch

  • dauernde Unterrichtserteilung, 
  • Einrechnung von Nebenleistungen (BLVG 9), 
  • Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung (BLVG 10) und 
  • Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen (BLVG 12)

das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung (= fiktiv 20 Werteinheiten), so gebührt ihm hiefür eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird (GehG 61/1). 

Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde einer (fiktiven) zwanzigstündigen Lehrverpflichtung, mit der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,432% des Gehaltes des Lehrers (GehG 61/2; bis September 2001 betrug diese Vergütung 1,73%; ab September 2009 soll sie 1,30% betragen). 

Für die Berechnung dieser Vergütung sind einerseits der Grundbezug gemäß gebührender Gehalts- (Entgelts-)stufe, und anderseits gemäß GehG 61/3 folgende Zulagen zu berücksichtigen:

  • Ergänzungszulagen; 
  • Teuerungszulagen; 
  • Dienstalterszulagen (DAZ); 
  • Fremdsprachenlehrer-Zulage für Hauptschullehrer L2b1 (GehG 58/4); 
  • Dienstzulagen für L3-Lehrer (GehG 58/5 bis 7); 
  • Ergänzungszulagen für L1-Lehrer an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen (GehG 58/8);
  • Ergänzungszulagen für L1-Lehrer an LPH-Arbeitsplätzen (GehG 59/3); 
  • Dienstzulagen für L2a2-Lehrer an PH (GehG 59/4); 
  • Dienstzulagen für L2a2-Lehrer, L2a1-Lehrer und L2b1-Lehrer in höherwertigen Verwendungen (GehG 59/6 bis 12); 
  • Dienstzulagen für Klassenlehrer an Volksschulen mit mehreren Schulstufen (GehG 59 a/1); 
  • Dienstzulagen für Lehrer an zweisprachigen Schulklassen (GehG 59 a/2); 
  • Lehrer an Behindertenschulen (GehG 59 a/3); 
  • Lehrer an gewissen Praxisschulen (GehG 59 a/4 bis 5 a); 
  • Dienstzulagen gemäß GehG 60; 
  • Dienstzulage für Fremdsprachenlehrer und Übungskindergärtnerinnen L3 (GehG 115). 

Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Gehalt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht (GehG 61/3). 

Bei Lehrern, für die weder das BLVG noch § 194 des BDG gilt, ist jede abzugeltende Unterrichtsstunde mit jener Zahl von Unterrichtsstunden einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung anzusetzen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um eins erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergibt (GehG 61/4). 

c) Einstellung der Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen: 

Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist für die Tage einzustellen, an denen die Unterrichtserteilung oder die Einrechnungen von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung bzw. von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen zur Gänze unterbleibt. 

An folgenden Tagen wird die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistung jedoch trotz des kompletten Entfalls des Unterrichts nicht eingestellt (GehG 61/5 Z 1 bis 6):

  • an den im Schulzeitgesetz 2/4 als schulfrei genannten Tagen (Sonntage, gesetzliche Feiertage, Allerseelentag, Festtag des Landespatrons, der einem schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag, Tage vor und nach „kleinen" Ferien (Ausnahme: Pfingstdienstag, siehe unten) (Achtung: Seit 1. September 2009 gelten auch der Allerseelentag und der Festtag des Landespatrons als Tage, an denen die Dauer-MDL eingestellt werden müssen!)
  • an den schulfreien Samstagen bei Fünftagewoche; 
  • an einem einzelnen aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklärten Tag gern. SchZG 2/5 (= einzeln konsumierte schulautonom freie Tage, nicht jedoch bei Blockung dieser Tage!); 
  • an einem nach der Diensteinteilung für den Lehrer regelmäßig unterrichtsfreien Wochentag (= „freier Tag" des Lehrers); 
  • an Tagen, an denen der Lehrer an einer eintägigen Schulveranstaltung oder an einer eintägigen schulbezogenen Veranstaltung teilnimmt; 
  • an bis zu fünf Tagen in jedem Schuljahr, an denen der Lehrer Veranstaltungen der institutionellen Fort- oder Weiterbildung besucht (Achtung: Ab 1. September 2009 wird die Zahl der Fortbildungstage pro Schuljahr, an denen keine Einstellung der Dauer-MDL erfolgt, von 5 auf 3 reduziert!)
  • an Tagen, an denen der Lehrer abwesend ist wegen eines Dienstauftrages zur Erfüllung einer Tätigkeit, die
    1. im gesamtschulischen Interesse liegt,
    2. weder zu den lehramtlichen Pflichten zählt noch der einer 5 (3) Tage pro Schuljahr überschreitenden Fort- oder Weiterbildung oder einer sonstigen Ausbildung dient und
    3. nicht zu einem anderen Zeitpunkt möglich ist.

Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist am Dienstag nach Pfingsten (ab September 2009 auch am Allerseelentag und am Festtag des Landespatrons) sowie in Ferialzeiten einzustellen, die mindestens eine Woche dauern (GehG 61/6). 

Die Einstellung der dauernden Mehrdienstleistungen beträgt:

  • bei einem Lehrer, der aufgrund der Diensteinteilung an bis zu 5 Tagen der Woche Unterricht zu erteilen hat, ein Fünftel (= Normalfall für Lehrer mit einem oder mehreren „freien Tagen" bzw. bei Fünftagewoche); 
  • bei einem Lehrer, der aufgrund der Diensteinteilung an 6 Tagen der Woche Unterricht zu erteilen hat, ein Sechstel der Vergütung (nur bei „Sechstagewoche"). 

Unterbleibt der Unterricht während einer gesamten Woche, ist die Vergütung zur Gänze einzustellen (mit Ausnahme der Teilnahme an Lehrerfortbildung) (GehG 61/7). Werden also die 5 (nur bis September 2009) abzugsfreien Tage für Lehrerfortbildung in Form eines fünftägigen Seminars auf einmal konsumiert, erfolgt keine Einstellung der dauernden Mehrdienstleistungen.

d) Vergütung für Einzelsupplierungen: 

Einem Lehrer, der außerhalb seiner laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen wird, gebührt gemäß GehG 61/8 für jede Vertretungsstunde, die in der jeweiligen Woche über eine Vertretungsstunde hinausgeht, eine Vergütung. Diese Vergütung beträgt 2019:

  • € 38,7 für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und LPH, 
  • € 33,1 für Lehrer anderer Verwendungsgruppen. 

Für Lehrer, bei denen weder das BLVG noch BDG 194 gilt, beträgt diese Vergütung:

  • € 34,2 für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1, 
  • € 29,9 für Lehrer anderer Verwendungsgruppen. 

Für die Vertretung eines Lehrers, der an der Erfüllung seiner Erziehertätigkeit und Aufsichtsführung gemäß BLVG 10 und BLVG 12/3 gehindert ist, gebührt gemäß GehG 61/8a pro Stunde folgender Prozentsatz der oben genannten Beträge:

  • 50% für eine Beschäftigungsstunde an Werktagen, 
  • 25% für eine Nachtdienststunde an Werktagen oder je Stunde einer Tätigkeit nach BLVG 10/6, 
  • 75% für eine Beschäftigungsstunde an Sonn- und Feiertagen, 
  • 37,5% für eine Nachtdienststunde an Sonn- und Feiertagen. 

Abweichend von GehG 61/8 (Abgeltung für Einzelsupplierstunden) gebührt in Fällen, in denen pro Tag mehr als drei Vertretungsstunden in Form eines Blockunterrichts (einschließlich der dafür notwendigen Vor- und Nachbereitung) durch einen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtsberechtigten Lehrer gehalten werden, nicht die Vergütung gemäß GehG 61/8, sondern die Vergütung gemäß GehG 61/1 bis 4 (= Abgeltung für dauernde Mehrdienstleistung) (GehG 61/8 b). 

Ist der Lehrer nach den dienstrechtlichen Bestimmungen zu nicht gesondert zu vergütenden Supplierungen verpflichtet (= Supplierverpflichtung), sind gemäß GehG 61/9 die in einer Woche geleisteten Vertretungsstunden der Reihe nach wie folgt zu berücksichtigen:

Zunächst ist die gemäß GehG 61/8 von einer Vergütung ausgenommene Vertretungsstunde der betreffenden Kalenderwoche zu erfüllen. 

Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden zählen auf die sich aus Leitungsfunktionen ergebende Supplierverpflichtung so lange, bis diese hinsichtlich der betreffenden Woche erfüllt ist. 

Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden sind nach GehG 61/8 mit dem festen Vergütungssatz für Supplierungen zu vergüten [für L1 € 37,8 (2019) und für Lehrer anderer Verwendungsgruppen € 32,4,0 (2019) pro Stunde]. 

Die Supplierverpflichtung gilt hinsichtlich des betreffenden Schuljahres als erfüllt, sobald sie weniger als eine Stunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung beträgt (GehG 61/10). 

Stunden einer Aufsichtsführung während der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung (BHS), einer Diplomprüfung und einer Abschlussprüfung gelten als Vertretungsstunden im Sinne der oben skizzierten Bestimmungen (GehG 61/11). Das heißt, ab der 2. Stunde pro Woche gebührt die Abgeltung wie für eine Vertretungsstunde gemäß GehG 61/8. 

Auf einen Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach BDG 50 a oder 50 b oder nach BLVG 8 herabgesetzt worden ist oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach Mutterschutzgesetz oder nach dem Väterkarenzgesetz (VKG) in Anspruch nimmt, sind die oben skizzierten Bestimmungen über die Abgeltung von Einzelsupplierungen gemäß GehG 61/12 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  • Die herabgesetzte Lehrverpflichtung des Lehrers gilt als wöchentliche Lehrverpflichtung, das heißt, dass bereits die Überschreitung der verminderten Lehrverpflichtung als Mehrdienstleistung gilt (allerdings mit einer geringeren Vergütung, ohne Mehrdienstleistungszuschlag). 
  • Für Zeiten, mit denen der Lehrer lediglich das Ausmaß der herabgesetzten - und nicht einer vollen - Lehrverpflichtung überschreitet, tritt an die Stelle der Vergütung für Mehrdienstleistungen (derzeit 1,432% des Gehaltes pro Stunde, ab September 20091,30%) eine geringere Vergütung in der Höhe von derzeit 1,20% des Gehaltes des Lehrers (= ohne Mehrdienstleistungszuschlag). 
  • Wird die Grenze zur Vollbeschäftigung überschritten, gebührt die Vergütung in voller Höhe von derzeit 1,432% (ab September 2009 1,30%) des Gehaltes. 

e) Vergütung für Mehrdienstleistungen bei Vertragslehrern: 

Für Vertragslehrer normiert VBG 45/1 grundsätzlich die analoge Anwendung der Bestimmungen für pragmatisierte Lehrer (GehG 61 soll sinngemäß angewendet werden). 

Teilbeschäftigte Vertragslehrer des Entlohnungsschemas 1 L und Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L können, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem ihre vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden (VBG 45/2). Diese Bestimmung bezieht sich auf Einzelsupplierungen. 

Einem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas 11 L gebührt für jede gemäß GehG 61/1 zu bezahlende Stunde (=Abgeltung für Dauermehrdienstleistungen) einer solchen Vertretung 1,92% der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung (VBG 45/3). Diese Bestimmung bezieht sich auf Dauer-MDL von VL II L. 

4. Anwendungsrichtlinien des BMWB zu den Mehrdienstleistungen der Lehrer: 

a) Rechtsgrundlage: 

Das BMUKK hat bei Einführung der neuen Bestimmungen zu den Lehrer-MDL gemäß GehG 61 am 6. August 2001 mit Erlass ZI. 722/9-III/D/14/2001 (Vollziehung des § 61 GehG) Anwendungsrichtlinien (Durchführungsbestimmungen) zu den gesetzlichen Normen erlassen. 

Diese Interpretationen der Dienstbehörde sind im Folgenden dargestellt. Sie präzisieren und erläutern die Bestimmungen des § 61 des Gehaltsgesetzes. 

b) Einzel- und Dauermehrdienstleistungen: 

§ 61 GehG nimmt mit Wirksamkeit ab dem Schuljahr 2001/2002 die Unterscheidung zwischen Einzel- und Dauermehrdienstleistungen wieder auf. 

b. 1) Dauermehrdienstleistung: 

Als Dauermehrdienstleistung gilt jede Wochenstunde (Werteinheit), mit welcher ein Lehrer im Rahmen der für ihn geltenden Lehrfächerverteilung durch Unterricht (in Verbindung mit Einrechnungen gemäß §§ 9, 10 und 12 BLVG) das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung überschreitet. Hierfür gebührt einem vollbeschäftigten Lehrer für jede zusätzliche Wochenstunde (Werteinheit) derzeit eine Abgeltung von 1,432 v. H. des Gehaltes des Lehrers (ab September 2009: 1,30 v. H.). 

Dauermehrdienstleistungen werden über das gesamte Unterrichtsjahr mit Ausnahme bestimmter Ferialzeiten durchgehend und ohne Gegenrechnung bezahlt. Für bestimmte Anlassfälle, die zu einem ganztägigen Entfall der für einen Lehrer (laut Diensteinteilung) für diesen Tag vorgesehenen Tätigkeiten (Unterricht, Erziehertätigkeit und Aufsichtsführung gemäß § 10 BLVG, Tätigkeit in ganztägigen Schulformen gemäß § 12 BLVG) führen, ist eine anteilsmäßige Einstellung der Mehrdienstleistungsvergütung vorgesehen. 

Als Dauermehrdienstleistungen gelten auch die von einem für den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtsberechtigten Lehrer in einer Klasse in Form eines Blockunterrichtes gehaltenen Vertretungsstunden, sofern der blockweise gehaltene Unterricht pro Tag mehr als drei Stunden umfasst und dieser Unterricht mit einer entsprechenden Vor- und Nachbereitung verbunden ist (§ 61 Abs. 8 b GehG). 

b.2) Einzelmehrdienstleistung

Für die anlässlich der vorübergehenden Vertretung eines Lehrers geleisteten Einzelüberstunden ist in der Regel eine den Dauermehrdienstleistungen vergleichbare Vor- und Nachbereitung nicht gegeben. Daher wurde für diese fallweise sich ergebende zusätzliche Unterrichtstätigkeit eines Lehrers (Leiters) die Abgeltung in Form eines Fixbetrages gewählt. 

Hierbei ist 2015 für Lehrer der Verwendungsgruppen LPH und L 1 ein Vergütungsbetrag von € 35,0 (bzw. für Lehrer der anderen Verwendungsgruppen von € 31,0) für jede wöchentlich über eine Vertretungsstunde hinausgehende zusätzliche Unterrichtsstunde vorgesehen. Während die erste wöchentlich zusätzlich zu haltende Unterrichtsstunde keiner gesonderten Abgeltung unterliegt, ist jede weitere in der betreffenden Woche gehaltene Einzelüberstunde mit einem gleich bleibenden Fixbetrag, und zwar unabhängig davon, welcher Lehrverpflichtungsgruppe der jeweils unterrichtete Gegenstand gemäß Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz zugeordnet ist, zu vergüten. Eine als Einzelmehrdienstleistung abzugeltende Stunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit steht einer Unterrichtsstunde gleich. Für die Unterrichtserteilung an Schulen für Berufstätige findet (mit Ausnahme des Unterrichts an Samstag-Vormittagen) § 5 BLVG Anwendung. 

Für die Tätigkeiten der Erzieher (§ 10 BLVG) sowie die Tätigkeiten gemäß § 12 Abs. 3 BLVG (Betreuung der individuellen Lernzeit sowie des Freizeitbereiches) gebührt der für eine Unterrichtsstunde vorgesehene Fixbetrag gemäß § 61 Abs. 8 a GehG. Für diese im § 61 Abs. 8 a GehG angeführten Tätigkeiten ist bereits die erste Vertretungsstunde als Einzelmehrdienstleistung zu vergüten. 

b.3) Abgrenzung von Einzel- und Dauermehrdienstleistungen: 

Die Einordnung einer zusätzlich gehaltenen Unterrichtsstunde als Einzel- oder Dauermehrdienstleistung richtet sich danach, ob der betreffenden zusätzlich unterrichteten Stunde eine Änderung der Lehrfächerverteilung zu Grunde lag oder nicht. Hierzu bestimmt § 61 Abs. 1 letzter Satz GehG, dass im Vertretungsfall die Lehrfächerverteilung dann entsprechend abzuändern ist, sobald abzusehen ist, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.

Es ist daher anhand einer vom Verhinderungsgrund (eventuell auch von den Verhinderungsgründen) des zu vertretenden Lehrers aus anzustellenden Betrachtung zu prüfen, ob die Verhinderung mehr als 14 Tage betragen wird oder nicht. Bejahendenfalls (wie z. B. bei schweren Unfallverletzungen, einer mehr als zwei Wochen umfassenden ärztlichen Krankschreibung, mehrwöchigen Abwesenheiten eines Lehrers z. B. auf Grund eines Karenzurlaubes) ist mit einer entsprechenden Änderung der Lehrfächerverteilung vorzugehen, und es wird jede zusätzliche Stunde als Dauermehrdienstleistung bezahlt. Verneinenden falls (wenn eine mehr als zweiwöchige Verhinderung nicht feststeht, z. B. die Krankschreibung des Lehrers ist vorerst für zehn Tage erfolgt) hat eine Änderung der Lehrfächerverteilung (vorerst) zu unterbleiben und es erfolgt die Abgeltung der zusätzlich gehaltenen Tätigkeiten an die vertretenden Lehrer -sofern eine Stunde in der betreffenden Woche vom jeweiligen Lehrer jeweils unentgeltlich bereits erbracht worden ist - im Wege der Vergütung mit einem Fixbetrag. 

Eine Abänderung der Lehrfächerverteilung ist jedoch im Verlauf des 14-tägigen Zeitraumes zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem feststeht, dass die Vertretungsdauer insgesamt doch mehr als zwei Wochen betragen wird. Diesfalls wirkt die Änderung der Lehrfächerverteilung jedoch nicht rückwirkend, sondern nur für die ab der Änderung der Lehrfächerverteilung von dem betreffenden Lehrer gehaltenen Vertretungsstunden. Ist die zweiwöchige Mindestabwesenheitsdauer bereits erreicht, so ist jedenfalls für die ab dem 15. Kalendertag anfallenden Vertretungen eine Änderung der Lehrfächerverteilung vorzunehmen, und zwar unabhängig davon, wie lange die Abwesenheit des Lehrers vom Unterricht (noch) andauern wird. 

Stand eine mehr als zweiwöchige Verhinderung zwar anfangs fest, wird der mehr als 14-tägige Mindestabwesenheitszeitraum letztlich aber doch nicht erreicht, so ist eine seinerzeit bereits vorgenommene Änderung der Lehrfächerverteilung nicht rückwirkend zu korrigieren. Es bleibt vielmehr die anlässlich der seinerzeit verfügten Änderung der Lehrfächerverteilung erfolgte Abgeltung der vertretungsweise gehaltenen Mehrdienstleistungen als Dauermehrdienstleistung aufrecht. 

c) Einstellung der Mehrdienstleistungen: 

Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist für die Tage einzustellen, an denen der am betreffenden Tag gemäß der Diensteinteilung vorgesehene Unterricht zur Gänze unterbleibt. 

Dem Unterricht ist die Beaufsichtigung von Schülern auf Grund einer Einrechnung gemäß § 9 Abs. 3 BLVG, die Erziehertätigkeit und Aufsichtsführung gemäß § 10 BLVG sowie die Tätigkeit in ganztägigen Schulformen gemäß § 12 BLVG gleichgestellt (§ 61 Abs. 5 GehG), sodass - wenn in den folgenden Ziffern der Begriff „Unterricht" (bzw. „unterrichten") angesprochen wird - auch die oben genannten Tätigkeiten dem Unterricht gleichstehen. 

Hingegen kommt der Wahrnehmung einer durch die Einrechnung in die Lehrverpflichtung berücksichtigten administrativen Tätigkeit in Bezug auf die Einstellung von Mehrdienstleistungen keine Bedeutung zu. Eine tageweise Einstellung der Mehrdienstleistungsvergütung ist daher auch dann vorzunehmen, wenn dem Lehrer an einem Tag der gesamte Unterricht entfallen ist, er jedoch am betreffenden Tag z. B. in der Schulbibliothek gearbeitet hat. 

c. 1) Entfall des vorgesehenen Unterrichtes: 

Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist für die Tage einzustellen, an denen der Unterricht zur Gänze (z. B. anlässlich einer Erkrankung, eines Sonderurlaubes oder einer Teilnahme an einer mehrtägigen Schulveranstaltung) unterbleibt. Die Einstellung ist je Abwesenheitstag mit einem Sechstel (für Lehrer, die gemäß Diensteinteilung an sechs Werktagen der Woche zu unterrichten haben) sowie in allen übrigen Fällen mit einer an weniger als sechs Tagen zu erbringenden Unterrichtstätigkeit je Abwesenheitstag mit einem Fünftel des für dauernde Mehrdienstleistungen wöchentlich vorgesehenen Vergütungsbetrages vorzunehmen. 

Eine tageweise Einstellung hat nicht zu erfolgen, wenn einem Lehrer zwar an einem Tag ein Teil des vorgesehenen Unterrichtes entfällt, der Lehrer am betreffenden Tag jedoch mindestens eine Unterrichtsstunde gehalten hat. Dies gilt auch dann, wenn dem Lehrer zwar am betreffenden Tag alle nach der regelmäßigen Diensteinteilung zu erbringenden Unterrichtsstunden entfallen sind, der Lehrer jedoch am betreffenden Tag eine Einzelsupplierstunde geleistet hat. 

Beispiel: Für den Lehrer ist laut Dienstplan für Dienstag eine Unterrichtsstunde, und zwar für die zweite Stunde in der Klasse 4B, vorgesehen. Der Unterricht in der Klasse 4B entfällt, da die betreffende Klasse auf Grund der Teilnahme an einer Schulveranstaltung abwesend ist. 

Variante 1: Der Lehrer suppliert in der zweiten Stunde in einer anderen Klasse (= „Statt-Stunde"). 

Variante 2: Der Lehrer suppliert in der ersten Stunde in einer anderen Klasse. 

Da der Lehrer in beiden Fällen am betreffenden Tag eine Stunde unterrichtet hat, tritt eine tageweise Einstellung nicht ein. 

Bei der zweiten Variante besteht-sofern es sich für den betreffenden Lehrer um die zweite Supplierstunde handelt - zudem ein Abgeltungsanspruch als Einzelmehrdienstleistung. 

c.2) Einstellung für mindestens einwöchige Ferialzeiten sowie am Pfingstdienstag: 

In § 61 Abs. 6 GehG werden die Tage festgelegt, während welcher Mehrdienstleistungen generell nicht gebühren, nämlich an mindestens eine Woche dauernden Ferialzeiten sowie am Dienstag nach Pfingsten. Seit 1.9.2009 zählen auch der Allerseelentag und der Tag des Landespatron dazu!

Als mindestens eine Woche dauernde Ferialzeiten gelten: 

  • Weihnachtsferien (24. 12. bis 6. 1.) 
  • Montag bis Samstag der Semesterferien, 
  • Osterferien (Samstag vor Palmsonntag bis einschließlich Osterdienstag), 
  • Sommerferien. 

c.3) Ausnahmen von der Einstellung: 

Ein Entfall des Unterrichtes führt bei Vorliegen nachfolgender Anlassfälle zu keiner Einstellung der Mehrdienstleistungsvergütung:

  • Hinsichtlich der gemäß § 2 Abs. 4 Schulzeitgesetz als schulfrei genannten Tage mit Ausnahme der oben genannten Ferialzeiten sowie des Pfingstdienstages, des Allerheiligentages und des Tages des Landespatrons
  • Sonntage;
  • verbleibende gesetzliche Feiertage, nämlich Nationalfeiertag, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Staatsfeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam; 
  • Festtag des Landespatrons (nur mehr im Schuljahr 2008/09!); 
  • Allerseelentag (nur mehr im Schuljahr 2008/09!); 
  • Pfingstsamstag; 
  • Samstag, der unmittelbar auf einen gem. § 2 Abs. 4 Z 1 und 2 SchZG schulfreien Freitag fällt; 
  • dem an einen Montag fallenden oder von der Schulbehörde als schulfrei erklärten 23. Dezember und/oder 7. Jänner.

Beispiel: Kann ein Lehrer den für ihn während des Unterrichtsjahres am Donnerstag vorgesehenen Unterricht wegen eines für Donnerstag vorgesehenen Feiertages (z. B. Fronleichnam) oder z. B. den für Sonntag vorgesehenen Erzieherdienst nicht halten, so ist diesbezüglich auf Grund der generellen Herausnahme des Fronleichnamstages sowie von Sonntagen eine aliquote (1/5 bzw. 1/6) Einstellung der Mehrdienstleistungsvergütung nicht vorzunehmen. 

Die zur Verwirklichung der Fünftagewoche schulfrei erklärten Samstage. 

An einem nach der Diensteinteilung für den Lehrer regelmäßig unterrichtsfreien Wochentag. 

  • Beispiel: Für Lehrer mit einem am Dienstag regelmäßig unterrichtsfreien Tag hat die für Pfingstdienstag ansonsten vorgesehene anteilige Einstellung der MehrdienstleistungsVergütung zu unterbleiben. 

An einem einzelnen aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklärten Tag gemäß § 2 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes (= schulautonomer Tag). 

Ein solcher einzelner aus Anlass des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklärter Tag liegt dann nicht mehr vor, wenn zwei schulautonom für frei erklärte Tage unmittelbar aufeinanderfolgen, jedoch schon, wenn sie durch einen Sonntag oder einen Feiertag getrennt sind. 

An Tagen, an denen der Lehrer an einem Lehrausgang, an einer eintägigen Schulveranstaltung oder eintägigen schulbezogenen Veranstaltung teilnimmt. Die Teilnahme an einer mehrtägigen Schulveranstaltung führt hingegen zu einer tageweisen Einstellung der dem Lehrer gebührenden Mehrdienstleistungsvergütung (mit je 1/5 bzw. 1/6). 

Bei der Teilnahme eines Lehrers an einer mehr als eintägigen Schulveranstaltung ist hingegen die MDL-Vergütung für den Lehrer am regelmäßig unterrichtsfreien Wochentag nicht einzustellen. 

  • Beispiel: Ein Lehrer nimmt am Montag und Dienstag an einer zweitägigen Schulveranstaltung teil. Der Montag ist für den Lehrer zugleich der unterrichtsfreie Tag. Einstellung für Dienstag mit 1/5. 

An bis zu fünf Tagen (ab September 2009: an bis zu drei Tagen) in jedem Schuljahr, an denen der Lehrer Veranstaltungen der institutionellen Fort- oder Weiterbildung besucht, und zwar unabhängig davon, ob es sich hierbei um fünf einzelne Tage oder um bis zu fünf zusammenhängende Tage in einer Woche handelt. 

Als institutionalisierte Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen gelten alle von Bundeseinrichtungen angebotenen Bildungsveranstaltungen (insbesondere Pädagogische Hochschulen, Verwaltungsakademie des Bundes), die von privaten Pädagogischen Hochschulen angebotenen Veranstaltungen sowie alle durch das Bildungsministerium oder von einer der Schulbehörden des Bundes oder der Länder hierzu autorisierten Veranstaltungen. Dazu gehören die seitens der Gewerkschaft angebotenen einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen, gegebenenfalls aber auch die in Einzelfällen durch eine der oben genannten Behörden für geeignet erklärten privaten Fortbildungsveranstaltungen. 

Der Besuch einer Fortbildungsveranstaltung an einem für den Lehrer als dienstfrei geltenden Tag zählt mangels eines Entfalls von Unterricht nicht auf das „Fortbildungskontingent" von bis zu fünf (drei) Tagen. 

Auf Grund eines Dienstauftrages: Bei Erfüllung der in § 61 Abs. 5 Z 7 GehG aufgestellten Voraussetzungen verhindert auch ein dem Lehrer erteilter Dienstauftrag die tageweise Einstellung der Mehrdienstleistungsvergütung. Die Erteilung eines Dienstauftrages ist grundsätzlich der Dienstbehörde vorbehalten. Ein gesamtschulisches Interesse ist dann gegeben, wenn die Tätigkeit des Lehrers im Interesse der Dienstbehörde liegt (wie z. B. bei Tätigkeiten eines Lehrers in einer Lehrplankommission oder Besprechungen bei der Dienstbehörde betreffend die Durchführung der Schulbuchaktion). 

c.4) Einstellung bei Unterbleiben des Unterrichts während der gesamten Woche: 

Die Einstellung der Mehrdienstleistungsvergütung hat mit Ausnahme der in § 61 Abs. 5 GehG genannten von der Einstellung ausgenommenen Tage (bzw. gegebenenfalls einer gesamten Woche, sofern ein Lehrer, der laut Diensteinteilung an fünf Tagen der Woche zu unterrichten hat und dieser die ihm gemäß § 61 Abs. 5 Z 6 GehG für die Teilnahme an einer institutionellen Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung zustehenden fünf Tage in einer Woche absolviert) für die gesamte Kalenderwoche zu erfolgen, wenn ein Lehrer während der gesamten Woche nicht unterrichtet. 

d) Reihenfolge für die Berücksichtigung einzelner von einem Lehrer zu erbringender Vertretungsstunden: 

Möglichkeiten: als Mehrdienstleistung (5 61 Abs. 9 GehG) sowie Bewertung der von einem Lehrer erbrachten Vertretungsstunden (§ 61 Abs. 10 GehG). 

Zu § 61 Abs. 9 GehG: Da das Dienst- und Besoldungsrecht aus verschiedenen Anlässen die nicht gesondert abzugeltende Erbringung einzelner Unterrichtsstunden vorsieht - dies betraf bis 1. 9. 2007 hauptsächlich die von den mit einem Ausmaß zwischen 19,5 und weniger als 20 WE verwendeten und gemäß § 4 Abs. 2 BLVG als vollbeschäftigt geltenden Lehrer (= quasi vollbeschäftigte Lehrer) im Verlauf eines Unterrichtsjahres zur Erfüllung ihrer Lehrverpflichtung gemäß § 4 Abs. 2 BLVG zu erbringenden Supplierstunden sowie die von einem Lehrer je Woche gemäß § 61 Abs. 8 GehG gegebenenfalls zu erbringende Vertretungsstunde - legt § 61 Abs. 9 GehG eine Reihenfolge für die Berücksichtigung dieser Stunden als Mehrdienstleistungen fest: 

  • Die erste wöchentlich erbrachte Vertretungsstunde gilt als nicht gesondert abzugeltende Einzelmehrdienstleistung (§ 61 Abs. 9 Z 1). 
  • Jede weitere und nach den vorstehenden Sätzen nicht zu berücksichtigende Vertretungsstunde ist mit dem in § 61 Abs. 8 GehG vorgesehenen fixen Vergütungssatz abzugelten (§ 61 Abs. 9 Z 4). 

Die„Quasi-Vollbeschäftigung', wonach Lehrer zwischen 19,51 und 20,0 Werteinheiten bereits als vollbeschäftigt galten und die Differenz auf 20 WE durch Supplierungen zu erbringen hatten, gibt es seit 1. September 2007 nicht mehr. Die diesbezüglichen Ausführungen im Erlass des BMU zum § 61 des GehG sind daher nicht mehr gültig.

e) Stunden der Aufsichtsführung anlässlich der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung: 

Gemäß § 61 Abs. 11 GehG stehen die außerhalb des für den Lehrer geltenden Dienstplanes zu haltenden Stunden einer Aufsichtsführung anlässlich der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung einschließlich der Vorprüfung zur Reifeprüfung, einer Diplomprüfung gemäß dem Schulorganisationsgesetz und einer Abschlussprüfung einer Vertretungsstunde gleich. Die betreffenden Aufsichtsstunden sind daher bei Erfüllung der für die Abgeltung von Einzelsupplierungen geltenden Voraussetzungen (ab der zweiten Vertretungsstunde je Woche; Nichtvorliegen einer nach anderen dienstrechtlichen Bestimmungen bestehenden unentgeltlichen Supplierverpflichtung) nach dem für den betreffenden Lehrer geltenden fixen Vergütungssatz (2009 € 31,80 bzw. € 27,50) zu vergüten. 

Ist hingegen eine Aufsichtsstunde während einer nach der Diensteinteilung für den Lehrer vorgesehenen Unterrichtsstunde (Erzieherstunde bzw. einer sonstigen Aufsichtsführung) zu halten, so wird die betreffende Aufsichtsstunde als in Erfüllung der für den betreffenden Lehrer geltenden Lehrverpflichtung gehalten und unterliegt jene daher weder einer gesonderten Abgeltung noch einer Berücksichtigung auf die wöchentlich unentgeltlich zu erbringende Vertretungsstunde. Da das Unterrichtsjahr in Abschlussklassen wegen der vorgesehenen Reife-, Diplomoder Abschlussprüfung besoldungsrechtlich mit der Woche endet, in die der letzte Schultag der Maturaklasse fällt, zählen ab der folgenden Woche die in der betreffenden Klasse zuvor vorgesehenen Stunden nicht mehr zum Dienstplan des Lehrers. 

f) Pragmatische Lehrer mit herabgesetzter Lehrverpflichtung sowie teilbeschäftigte Lehrer der Entlohnungsgruppe 1 L: 

Bei der Heranziehung eines pragmatischen Lehrers mit herabgesetzter Lehrverpflichtung sowie eines teilbeschäftigten Lehrers der Entlohnungsgruppe 1 L zu einer Vertretungsstunde gelten die oben aufgestellten Grundsätze für die Entscheidung, ob die Vergütung als Dauer- oder Einzelmehrdienstleistung zu erfolgen hat, entsprechend. Für Dauermehrdienstleistungen gebührt bis zur Erreichung von 20 Wochenstunden eine Vergütung je Unterrichtsstunde mit 1,2 v. H. des Gehaltes des Lehrers. 

g) II L-Lehrer: 

Im Hinblick auf die Entlohnung nach vertraglichen Jahreswochenstunden hat der II L-Lehrer auch bei Entfall aller für ihn an einem Tag dienstplanmäßig vorgesehenen Tätigkeiten in einer Woche Anspruch auf Zahlung des vertragsgemäß ihm zustehenden Entgeltes. 

Für dauernde Mehrdienstleistungen eines II L-Lehrers ist auf Grund der Bezahlung der II L-Lehrer nach Jahreswochenstunden die Vergütung mit 1,92 v. H. einer Jahreswochenstunde je Vertretungsstunde vorgesehen. 

Für die außerhalb der Dienstzeit geleisteten Einzelsupplierstunden gebührt dem II L-Lehrer der für Einzelsupplierstunden vorgesehene Vergütungsbetrag gemäß § 61 Abs. 8 GehG. 

h) Stundentausch: 

War ursprünglich bei der Neugestaltung des § 61 GehG in Bezug auf den Stundentausch nur eine Möglichkeit innerhalb derselben Kalenderwoche vorgesehen gewesen, ergab sich im Laufe der Zeit darüber hinausgehend zusätzlich ein Bedarf nach einer wochenübergreifenden Verlegung von Unterrichtsstunden. 

Diesem Bedarf Rechnung tragend, erließ das BMU mit GZ 722/0051-111/8a/2008 vom 29. Oktober 2008 eine diesbezügliche Änderung der betreffenden Bestimmungen im Durchführungserlass zu § 61 GehG (vom 6. August 2001, GZ 722/9-III/D/14/2001). Da seitens des BMU gegen einen wochenübergreifenden Stundentausch bzw. gegen eine wochenübergreifende Verlegung von Unterrichtsstunden bezüglich der Vollziehung des § 61 GehG soweit kein Einwand bestand, als die zu tauschenden bzw. die zu verlegenden Stunden innerhalb des Zeitraumes von nicht mehr als drei Wochen vor oder nach dem für die Abhaltung ursprünglich vorgesehenen Tag eingebracht werden, wurde der Punkt 7 des Erlasses vom 6. August 2001 betreffend die Auswirkungen des Stundentausches auf die Vollziehung des § 61 GehG auf den Zeitraum bis zu drei Wochen vor und bis zu drei Wochen nach der zu tauschenden bzw. zu verlegenden Stunde (Verlegungszeitraum) erweitert. 

Punkt 7 im Erlass vom 6. August 2001, ZI. 722/9-III/D/14/2001 betreffend die Vollziehung des § 61 GehG wurde daher folgendermaßen abgeändert:

  • Die Vornahme eines Stundentausches bzw. eine Verlegung von Unterrichtsstunden ist bei Herstellung des Einvernehmens mit der Schulleitung möglich, sofern die zu tauschenden bzw. die zu verlegenden Stunden innerhalb des Zeitraumes von nicht mehr als drei Wochen vor oder nach dem für die Abhaltung ursprünglich vorgesehenen Tag eingebracht werden; der Leiter hat für die ordnungsgemäße Einbringung der Unterrichtsstunden Sorge zu tragen. Die im Rahmen eines Stundentausches oder einer Verlegung zu einem anderen Zeitpunkt unterrichtete Stunde gilt als im Rahmen der bestehenden Diensteinteilung erbracht; eine gesonderte Abgeltung einer solcherart getauschten oder verlegten Stunde als Einzelmehrdienstleistung, eine Anrechnung dieser Stunde als die erste unentgeltlich zu erbringende Supplierstunde oder eine Berücksichtigung dieser Stunde für die Erbringung der Unterrichtsverpflichtung in einer anderen Woche (§ 61 Abs. 7 letzter Satz GehG) scheidet daher aus. 
  • Hat ein Stundentausch bzw. hat eine Stundenverlegung zur Folge, dass hierdurch bei einer Lehrerin bzw. einem Lehrer alle für sie bzw. ihn am betreffenden Tag ursprünglich festgesetzten Unterrichtsstunden vom Tausch bzw. von der Verlegung betroffen sind, und wird daher am betreffenden Tag keine einzige Unterrichtsstunde gehalten, so findet die wegen des gänzlichen Entfalls des Unterrichtes für den betreffenden Tag laut § 61 Abs. 5 und 7 GehG vorgesehene (tageweise) Einstellung der Mehrdienstleistungsvergütung statt, wenn die Einbringung aller im Rahmen des Stundentausches bzw. der Stundenverlegung vorgesehenen Stunden unterblieben ist. 

i) Dienstnehmervertretung: 

Personalvertretern steht die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu. Die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten hat möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes zu erfolgen. Einem Personalvertreter darf anlässlich einer zeitgleich mit einer vorgesehenen Unterrichtsstunde auszuübenden Personalvertretungstätigkeit besoldungsrechtlich kein Nachteil erwachsen. 

Ist daher der gänzliche Entfall der für einen Personalvertreter an einem Tag vorgesehenen Unterrichtsstunden durch die Ausübung der Funktion als Personalvertreter begründet, so ist eine tageweise Einstellung der Mehrdienstleistungsvergütung nicht vorzunehmen. Für die Teilnahme an gewerkschaftlichen Besprechungen und Schulungen auf Landes- und Bundesebene ist analog vorzugehen.    

(Zuletzt aktualisiert: August 2020)