Recht von A bis Z

Unterhaltsabsetzbetrag

Rechtsgrundlage : § 33 Abs. 4 Z 3 EStG

  • Pro Monat erhält man als Unterhaltsabsetzbetrag für
    • das erste Kind € 29,2 (ab 2009),
    • das zweite Kind € 43,8 (ab 2009),
    • das dritte und jedes weitere Kind € 58,4 (ab 2009).
  • Der Unterhaltsabsetzbetrag steht einem Steuerpflichtigen zu, der für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, das nicht seinem Haushalt angehört und für das weder ihm noch seinem (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird – in den meisten Fällen also geschiedenen Vätern bzw. Vätern unehelicher Kinder.
  • Der Unterhaltsabsetzbetrag steht erstmalig für den Kalendermonat zu, für den Unterhalt zu leisten ist und auch tatsächlich geleistet wird. Für Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, steht kein Unterhaltsabsetzbetrag zu.
  • Da der Unterhaltsabsetzbetrag - im Gegensatz zur Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag - nicht laufend ausbezahlt wird, kann er erst im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
  • Der Anspruch desjenigen Elternteils, in dessen Haushalt das Kind lebt, bleibt betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag unberührt, so dass also für ein Kind nebeneinander Kinderabsetzbetrag und Unterhaltsabsetzbetrag ausbezahlt werden können.

Beispiel:
2 Kinder aus geschiedener Ehe
3 Kinder aus bestehender Ehe
Es stehen folgende Absetzbeträge zu:
Kinderabsetzbetrag für 3 Kinder:
3 x € 58,4 = € 175,2 (wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe laufend ausbezahlt)
Unterhaltsabsetzbetrag für 2 Kinder:
€ 29,2 + € 43,8 = € 73,0
Diese € 876,0 (12-mal € 73,0) werden erst im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung ausbezahlt.

  • Die Leistung von Alimentationszahlungen ist beim Wohnsitzfinanzamt nachzuweisen (Kontoauszüge!).
  • Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung hat man fünf Jahre Zeit, d.h. der Antrag für 2015 kann bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden.
  • Eine Einkommensteuererklärung ist abzugeben, wenn das Einkommen eine gewisse Grenze (im Jahr 2015 € 11.000, unter gewissen Voraussetzungen € 12.000) übersteigt oder neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch andere Einkünfte (z.B. aus Werkverträgen) von insgesamt mehr als EUR 730,00 erzielt worden sind (siehe §§ 41 und 42 EStG). (Endbesteuerte Kapitalerträge sind hier nicht einzurechnen.) Die Einkommensteuererklärung ist bis 30. April des Folgejahres (bei Online-Erklärungen bis 30. Juni des Folgejahres) einzureichen. Auf Antrag kann aus triftigen Gründen eine Verlängerung der Einreichfrist gewährt werden.

(Zuletzt aktualisiert: September 2015)