Recht von A bis Z

Verhaltensvereinbarungen

Rechtsgrundlage: § 44 Abs. 1 SchUG. Siehe auch „Schulordnung".

  • Gern. § 44 Abs. 1 SchUG hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhal
    ten der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes und unter Bedachtnahme auf das Alter der Schüler, die Schulart sowie die der Schule obliegenden Aufgaben zu erlassen. Diese Vorschriften enthält die Verordnung betreffend die Schulordnung (Schulordnung).
  • Darüber hinaus kann das Schulforum bzw. der SGA, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung erlassen; sie ist der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen. In der Hausordnung können je nach der Aufgabe der Schule (Schulart, Schulform), dem Alter der Schüler sowie nach den sonstigen Voraussetzungen am Standort (z. B. Zusammensetzung der Klasse, schulautonome Profilbildung, Beteiligung an Projekten bzw. Schulpartnerschaften, regionale Gegebenheiten) schuleigene Verhaltensvereinbarungen für Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaft und Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität festgelegt werden, wobei das Einvernehmen aller Schulpartner anzustreben ist. Die Hausordnung einer Privatschule darf deren besondere Zielsetzung nicht beeinträchtigen.
  • Diese Möglichkeit der Erlassung schuleigener Verhaltensvereinbarungen wurde durch die SchUG-Novelle 2001 (BGBI. 1 Nr. 78/2001) geschaffen. Die „Erläuternden Bemerkungen" des Gesetzgebers führen hiezu Folgendes aus:
  • Diese schuleigenen Verhaltensvereinbarungen sind Ausdruck der neuen Vereinbarungskultur an den Schulen, die wesentliche und gemeinsam erarbeitete Grundprinzipien in Form eines erziehlichen Konsenses für das Verhalten der Schüler untereinander, das Verhalten der Schüler zu den Lehrern, aber auch umgekehrt widerspiegeln sollen. Selbstverständlich sind auch die Erziehungsberechtigten in dieses partnerschaftliche Zusammenleben einbezogen.
  • Thema solcher schuleigenen Verhaltensvereinbarungen können etwa sein: pünktlicher Schulbesuch der hievon betroffenen Schulpartner, Nachholung versäumter Pflichten, respektvoller Umgang miteinander, schonendes Behandeln schulischer Einrichtungen u. a.
  • Das Zusammenwirken aller Schulpartner bei der Festlegung dieser schuleigenen Verhaltensvereinbarungen, die - so sie überhaupt festgelegt werden - im Sinne einer Selbstbindung verpflichtenden Charakter haben, soll bewirken, dass sich alle an diese Vereinbarungen auch gebunden fühlen und die gegebenenfalls vereinbarten Konsequenzen akzeptieren. Juristisch gesehen sind die schuleigenen Verhaltensvereinbarungen keine „Verträge", sondern Verordnungen im Rechtssinn (siehe auch § 79 SchUG). Im Falle von Rechtswidrigkeiten (Nichtübereinstimmung mit der bestehenden Rechtsordnung - z. B. Schulgeldfreiheit, Leistungsbeurteilung u. a.) sowie weiters dann, wenn die Ermächtigung überschritten wird, ist die autonome Schulordnung durch die zuständige Schulbehörde im erforderlichen Ausmaß aufzuheben.
  • Es entspricht dem auf einer Vereinbarungskultur fußenden Zusammenleben der Schulgemeinschaft, dass in erster Linie nicht repressive Erziehungsmaßnahmen, sondern vielmehr die Hilfestellung in Konfliktsituationen (gegebenenfalls mit Unterstützung aus dem Bereich der Schulpsychologie-Bildungsberatung und erforderlichenfalls unter Beiziehung außerschulischer Experten), das gemeinsame Erörtern erziehlicher Probleme und die Förderung der Verhaltensentwicklung das Wesen der modernen Schulkultur bestimmen.

(Zuletzt aktualisiert: September 2022)