Recht von A bis Z

Vertragsarten der Beschäftigung als Lehrkraft

Dies gilt für alle Beschäftigten mit Ersteintritt bis 31.8.2019. Siehe auch neues Lehrerdienstrecht "PD" ab 1. September 2019 verpflichtend für alle neu eintretenden Lehrkräfte! Daneben gibt es auch Sonderverträge für Lehrkräfte, die die Anstellungsvoraussetzungen nicht erfüllen > siehe "Sonderverträge"

Nach erfolgreichem Unterrichtspraktikum oder schon während des Unterrichtspraktikums

A. Privat-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund (Vertragslehrer)

a) II L = befristet, d.h. nicht gesicherte Beschäftigung, zum Beispiel Vertretung.

  • Unterrichtet ein II L-Lehrer jedoch sowohl gesicherte als auch nicht gesicherte Stunden, so erhält er einen I L-Vertrag. Im Dienstvertrag ist die Anzahl der Werteinheiten der gesicherten Verwendung und der nicht gesicherten Verwendung getrennt festzulegen. Stunden der nicht gesicherten Verwendung können vom Dienstgeber ohne Zustimmung des Dienstnehmers verringert oder aufgestockt werden. Vertretungsfälle müssen auf einen Vertretungsfall an derselben Schule zurückzuführen und im Dienstvertrag angeführt sein.
  • Die Zeiträume eines Dienstverhältnisses als II L-Lehrer dürfen (ab 1.10.2006) insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen. Dies bedeutet, dass ein II L-Lehrer, der nach 5 Dienstjahren weiterbeschäftigt wird, auf jeden Fall einen Dauervertrag (I L-Vertrag) bekommt, in dem nicht mehr zwischen gesicherten und nicht gesicherten Stunden unterschieden wird. Karenzurlaube nach den §§ 15 bis 15b MSchG, nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG oder Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes werden im Höchstausmaß von 2 Jahren in diese Zeit eingerechnet. Vor Überstellung nach I L muss der II L-Lehrer wenigstens durch ein Semester tatsächlich Unterricht erteilt haben.

b) I L = unbefristeter Vertrag  

  • Wenn die Vollbeschäftigung vom Schulleiter garantiert wird und mindestens 6 effektive Dienstjahre (theoretisch, in der Praxis sind die Wartezeiten länger) vorliegen, Übernahme in ein

B. Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund (Pragmatisierung)
L 1 = pragmatisierter Lehrer

  • Ernennungserfordernisse:
    Vollgeprüft, Probejahr oder Unterrichtspraktikum, Verwendung an AHS oder BMHS und bei Eintritt in den Bundesdienst nicht älter als 40 Jahre. Die Ernennung erfolgt zunächst provisorisch und wird nach einem formlosen Ansuchen des Bewerbers auf dem Dienstweg definitiv. Der definitive Beamte kann nicht mehr gekündigt, sondern höchstens nach schweren Verfehlungen (Disziplinarverfahren) oder zweimaliger negativer Leistungsfeststellung entlassen werden.

Überblick:

Vertragslehrer
Pragmatisierte Lehrer (Beamte)
Beginn des Dienstverhältnisses
durch privatrechtlichen Dienstvertrag
durch Ernennung (=Verleihung einer Planstelle mittels Bescheid)
Sozialversicherung
Gebietskrankenkasse oder Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter (ab 1.1.1999 beschäftigt), Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Ruhegenuß durch Bund
Entlohnung
Entgelt nach:
Entlohnungsschema I L oder II L
Entlohnungsgruppen l 1 usw.
Entlohnungsstufen 1 bis 19
Gehalt nach:
Verwendungsgruppen L1 usw.
Gehaltsstufen 2 bis 18 + DAZ
Auflösung des Dienstverhältnisses
Kündigung
Austritt u. Entlassung
Übernahme in ein öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis
Zeitablauf bei befristetem Dienstverhältnis
 
Kündigung (nur bei provisorischem
Dienstverhältnis möglich)
Austritt und Entlassung
Amtsverlust nach Disziplinarverfahren

(letzte Aktualisierung: Oktober 2020)