Vertragsarten der Beschäftigung als Lehrkraft
Dies gilt für alle Beschäftigten mit Ersteintritt bis 31.8.2019. Siehe auch neues Lehrerdienstrecht "PD" ab 1. September 2019 verpflichtend für alle neu eintretenden Lehrkräfte! Daneben gibt es auch Sonderverträge für Lehrkräfte, die die Anstellungsvoraussetzungen nicht erfüllen > siehe "Sonderverträge"
Nach erfolgreichem Unterrichtspraktikum oder schon während des Unterrichtspraktikums
A. Privat-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund (Vertragslehrer)
a) II L = befristet, d.h. nicht gesicherte Beschäftigung, zum Beispiel Vertretung.
- Unterrichtet ein II L-Lehrer jedoch sowohl gesicherte als auch nicht gesicherte Stunden, so erhält er einen I L-Vertrag. Im Dienstvertrag ist die Anzahl der Werteinheiten der gesicherten Verwendung und der nicht gesicherten Verwendung getrennt festzulegen. Stunden der nicht gesicherten Verwendung können vom Dienstgeber ohne Zustimmung des Dienstnehmers verringert oder aufgestockt werden. Vertretungsfälle müssen auf einen Vertretungsfall an derselben Schule zurückzuführen und im Dienstvertrag angeführt sein.
- Die Zeiträume eines Dienstverhältnisses als II L-Lehrer dürfen (ab 1.10.2006) insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen. Dies bedeutet, dass ein II L-Lehrer, der nach 5 Dienstjahren weiterbeschäftigt wird, auf jeden Fall einen Dauervertrag (I L-Vertrag) bekommt, in dem nicht mehr zwischen gesicherten und nicht gesicherten Stunden unterschieden wird. Karenzurlaube nach den §§ 15 bis 15b MSchG, nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG oder Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes werden im Höchstausmaß von 2 Jahren in diese Zeit eingerechnet. Vor Überstellung nach I L muss der II L-Lehrer wenigstens durch ein Semester tatsächlich Unterricht erteilt haben.
b) I L = unbefristeter Vertrag
- Wenn die Vollbeschäftigung vom Schulleiter garantiert wird und mindestens 6 effektive Dienstjahre (theoretisch, in der Praxis sind die Wartezeiten länger) vorliegen, Übernahme in ein
B. Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund (Pragmatisierung)
L 1 = pragmatisierter Lehrer
- Ernennungserfordernisse:
Vollgeprüft, Probejahr oder Unterrichtspraktikum, Verwendung an AHS oder BMHS und bei Eintritt in den Bundesdienst nicht älter als 40 Jahre. Die Ernennung erfolgt zunächst provisorisch und wird nach einem formlosen Ansuchen des Bewerbers auf dem Dienstweg definitiv. Der definitive Beamte kann nicht mehr gekündigt, sondern höchstens nach schweren Verfehlungen (Disziplinarverfahren) oder zweimaliger negativer Leistungsfeststellung entlassen werden.
Überblick:
Vertragslehrer
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Pragmatisierte Lehrer (Beamte)
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Beginn des Dienstverhältnisses
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durch privatrechtlichen Dienstvertrag
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durch Ernennung (=Verleihung einer Planstelle mittels Bescheid)
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Sozialversicherung
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Gebietskrankenkasse oder Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter (ab 1.1.1999 beschäftigt), Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten
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Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Ruhegenuß durch Bund
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Entlohnung
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Entgelt nach:
Entlohnungsschema I L oder II L Entlohnungsgruppen l 1 usw. Entlohnungsstufen 1 bis 19 |
Gehalt nach:
Verwendungsgruppen L1 usw. Gehaltsstufen 2 bis 18 + DAZ |
Auflösung des Dienstverhältnisses
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Kündigung
Austritt u. Entlassung Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Zeitablauf bei befristetem Dienstverhältnis |
Kündigung (nur bei provisorischem
Dienstverhältnis möglich) Austritt und Entlassung Amtsverlust nach Disziplinarverfahren |
(letzte Aktualisierung: Oktober 2020)