Recht von A bis Z

Vertragsbedienstetengesetz (VBG)

Rechtsgrundlage: Bundesgesetz vom 17. März 1948, BGBI. 86/1948, über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (= Vertragsbedienstetengesetz 1948, kurz VBG). Dieses grundlegende Gesetz wurde und wird laufend novelliert.

Vorbemerkung:

  • Das VBG ist von grundlegender Bedeutung, weil es das gesamte Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes regelt. Im Bundeslehrerbereich sind nur noch rund 14 Prozent der Bediensteten Beamte. Die große Mehrheit, rund 86 Prozent, sind Vertragsbedienstete.
  • Während für beamtete Bundeslehrer das Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) die dienstrechtlichen und das Gehaltsgesetz (GehG) die besoldungsrechtlichen Grundnormen enthält, sind beide Bereiche für Vertragslehrer im VBG geregelt. Darüber hinaus gilt der gesamte Bereich des Schulrechts (z. B. SchOG, SchUG) für alle Lehrer in gleicher Weise. Es sind also die Bereiche Schulrecht (gemeinsam) bzw. Dienstrecht (BDG oder VBG) bzw. Besoldungsrecht (GehG oder VBG) zu unterscheiden.
  • Das VBG lehnt sich in vielen Bestimmungen an die Rechtsnormen des BDG an und verweist oft auf die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes, die dann - und nur dann - auch für Vertragslehrer gelten.
  • Das VBG ist in vierzehn Abschnitte unterteilt, von denen nicht alle für den Bundeslehrerbereich relevant sind. Die folgende Darstellung folgt der Systematik des VBG, greift aber in erster Linie jene Bereiche heraus, die für Vertragslehrer des Bundes Bedeutung haben.

I) Allgemeine Bestimmungen des VBG:

1. Anwendungsbereich:

  • Das VBG ist grundsätzlich auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, also z. B. für Vertragslehrer des Bundes. Für Personen, die bei Fonds, Stiftungen oder Anstalten angestellt sind, welche von Organen des Bundes oder durch Personen, die von Organen des Bundes bestellt sind, verwaltet werden, gilt gleichfalls das VBG.
  • An konfessionellen Privatschulen tätige Vertragslehrer sind in ihrer lehramtlichen Tätigkeit gleichfalls dem VBG subsumiert („Subventionslehrer").
  • Werden Gruppen von Vertragsbediensteten durch Verordnung der Bundesregierung von der Anwendung des VBG ausgenommen, so bleibt dieses Bundesgesetz bis zu dem Tage rechtsverbindlich, an dem für diese Gruppen ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) rechtswirksam wird.
  • Werden Gruppen von Vertragsbediensteten durch Verordnung der Bundesregierung der Anwendung des VBG unterstellt, so
    erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 ArbVG weiterwirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung (§ 18 ArbVG) oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen des VBG wirksam werden.

2. Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit:

  • Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Personalstellen zuständig.
  • Jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung innerhalb seines Ressorts nachgeordnete Personalstellen errichten, denen, soweit nicht anderes bestimmt ist, für ihre Vertragsbediensteten jeweils die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten zukommt.
  • In Dienstrechtsangelegenheiten eines Vertragsbediensteten, der eine nachgeordnete Personalstelle leitet, sowie eines Vertragsbediensteten einer nachgeordneten Dienststelle, der der Zentralstelle ohne Unterbrechung mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist die oberste Personalstelle zuständig.
  • Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder von untergeordneter Bedeutung sind, obliegen dem Leiter der Dienststelle; welche Angelegenheiten dies sind, wird durch Verordnung der Bundesregierung festgestellt. Die Zuständigkeit des Leiters der Dienststelle erstreckt sich in diesem Falle auf alle bei der Dienststelle in Verwendung stehenden Vertragsbediensteten, unabhängig davon, ob diese der Dienststelle angehören oder nur zur Dienstleistung zugewiesen sind; diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als verfassungsrechtliche Vorschriften über die Ausübung der Diensthoheit entgegenstehen.
  • Welche Dienststelle als Personalstelle im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich bei Vertragsbediensteten nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört, und bei der Begründung eines Dienstverhältnisses nach der Dienststelle, bei der die Anstellung angestrebt wird. Ist die Dienststelle, der der Vertragsbedienstete angehört, nicht gleichzeitig Personalstelle, ist für sie jene Personalstelle zuständig, zu der sie auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.

3. Aufnahme und Übernahme eines Bediensteten:

a) Aufnahme als Vertragsbediensteter:

  • Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
    • bei Verwendungen gem. § 6c Abs. 1 VBG (Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen) die österreichische Staatsbürgerschaft,
    • bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
    • die volle Handlungsfähigkeit,
    • die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen, und
    • ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren.
  • Die Voraussetzung der fachlichen Eignung umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
  • Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
  • Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann der Dienstgeber vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft in begründeten Ausnahmefällen absehen.
  • Die Personalstelle hat vor jeder Neuaufnahme unverzüglich eine Strafregisterauskunft einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, hat die Personalstelle zusätzlich eine Auskunft gem. § 9a Strafregistergesetz (Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern und über Tätigkeitsverbote) einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.
  • Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung von der Personalstelle unverzüglich zu löschen.
  • Die beiden vorigen Absätze gelten - abweichend von § 1 VBG -für alle Neuaufnahmen in den Bundesdienst.

b) Übernahme aus einem anderen Bundesdienstverhältnis:

  • Wird ein Bediensteter aus einem Bundesdienstverhältnis, auf das die Bestimmungen des VBG nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich des VBG fällt, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter nach dem VBG gewesen wäre.

c) Übernahme durch ein anderes Ressort:

  • Strebt ein Vertragsbediensteter seine Übernahme durch ein anderes Ressort an und fordert ihn dieses an, hat das Ressort, dem der Vertragsbedienstete angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirkung von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Aufforderung folgt. Der vom anfordernden Ressort verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von drei Monaten zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.
  • Strebt ein Vertragsbediensteter seine Übernahme durch ein anderes Ressort an und fordert ihn dieses an, ist das anfordernde Ressort nach Ablauf von drei Monaten nach dem Einlangen der Anforderung berechtigt, mit Wirksamkeit ab dem nächstfolgenden Monatsersten in das zu diesem Zeitpunkt aufrechte Dienstverhältnis mit dem Vertragsbediensteten anstelle des abgebenden Ressorts einzutreten.
  • Diese Regelungen gelten abweichend von § 1 VBG für alle Bundesbediensteten, die nicht Beamte sind.

4. Dienstvertrag und Dienstverhältnis:

  • Dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung hat die Informationen gern. Abs. 2 zu enthalten und ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
  • Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten jedenfalls über folgende Informationen zu unterrichten (Tritt mit 1. April 2023 in Kraft.):
    1. Bezeichnung der Personalstelle, die für den Bund den Vertrag abschließt, sowie Name und Geburtsdatum des Vertragsbediensteten,
    2. Beginn des Dienstverhältnisses,
    3. ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird und bei Dienstverhältnissen auf Probe die Dauer sowie bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,
    4. bei Dienstverhältnissen auf Probe die Bedingungen der Probezeit,
    5. Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich,
    6. ob und für welche Person der Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird,
    7. für welche Beschäftigungsart der Vertragsbedienstete aufgenommen wird und welchem Entlohnungsschema, welcher Entlohnungsgruppe und, wenn die Entlohnungsgruppe in Bewertungsgruppen gegliedert ist, welcher Bewertungsgruppe - in den Fällen des § 68 VBG (zeitlich begrenzte Funktionen) befristet - er demgemäß zugeordnet wird,
    8. Ausmaß der Wochendienstzeit (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),
    9. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
    10. das bei einer Kündigung des Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,
    11. die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen sowie die Modalitäten der Auszahlung,
    12. ob und welche Grundausbildung nach § 67 VBG bis zum Ablauf der Frist gem. § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a VBG erfolgreich zu absolvieren ist,
    13. Identität des Sozialversicherungsträgers.
  • Die Informationen nach Abs. 2 Z 4, 9 bis 11 und 13 können durch Hinweis auf die Bestimmungen des VBG und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 11 ist jedenfalls das aufgrund der Zuordnung nach Z 7 gebührende Mindestmonatsentgelt anzugeben.
  • Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monates eingegangen werden. Im Falle der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.
  • Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
  • Zeiten eines Verwaltungspraktikums gern. Abschnitt la des VBG sind bei der Anwendung des vorigen Absatzes nicht zu berücksichtigen.
  • Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
  • Der Dienstgeber hat Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für den Vertragsbediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen.
  • Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland sind dem Vertragsbediensteten vor seiner Abreise ins Ausland zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
    1. Staat, in dem der Vertragsbedienstete verwendet wird, und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,
    2. Währung, in der die Bezüge, Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen ausgezahlt werden,
    3. gegebenenfalls mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche Besoldungsbestandteile,
    4. allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich.
  • Die Informationen nach Abs. 2 und dem vorigen Absatz sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses in Form des Dienstvertrages bzw. eines Nachtrags zum Dienstvertrag oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.

b) Befristung von Dienstverhältnissen:

  • Die automatische Umstellung von befristeten Verträgen auf einen unbefristeten Vertrag gilt nicht, wenn
    1. der Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde oder
    2. das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird oder
    3. das Dienstverhältnis nach § 62 Abs. 2, § 70 Abs. 2 oder § 76 Abs. 2 Ausschreibungsgesetz befristet verlängert wird, oder
    4. eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person nach § 86 Ausschreibungsgesetz neuerlich in ein befristetes Dienstverhältnis übernommen wird.
  • Übersteigt die gesamte Dienstzeit eines oder mehrerer mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.

5. Allgemeine Dienstpflichten des Vertragsbediensteten:

a) Anwendung der Bestimmungen des BDG:

  • § 43, § 43a, § 45a, § 45b, § 46 Abs. 1 bis 4, § 47, § 53, § 53a, § 54 Abs. 1 und 2 und die §§ 55 bis 59 BDG sind anzuwenden. Bei der Anwendung des § 56 Abs. 4 BDG tritt in Z 1 an die Stelle einer Herabsetzung nach § 50f BDG eine Wiedereingliederungsteilzeit nach § 20c VBG und in Z 3 an die Stelle eines Karenzurlaubes nach § 75c BDG ein Karenzurlaub nach § 29e VBG.
  • Die für bestimmte Verwaltungszweige erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbediensteten.
  • Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.

b) Allgemeine Dienstpflichten des Vertragsbediensteten (§ 43 BDG):

  • Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
  • Der Vertragsbedienstete hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
  • Der Vertragsbedienstete hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

c) Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot; § 43a BDG):

  • Vertragsbedienstete haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern und als Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kollegen sowie Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

d) Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten (§ 5a VBG):

  • Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten betraut ist.
  • Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
  • Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

e) Mitarbeitergespräch (§ 45a BDG):

  • Der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte (Vorgesetzter) hat einmal jährlich mit jedem seiner Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen.
  • Das Mitarbeitergespräch umfasst zwei Teile:
    1. Erörterung des Arbeitszieles der Organisationseinheit sowie ihrer Aufgabenstellungen im Folgejahr; darauf aufbauend ist der wesentliche Beitrag des Mitarbeiters zur Aufgabenerfüllung zu vereinbaren. Sind für das abgelaufene Jahr bereits Vereinbarungen getroffen worden, so sind sie Grundlage für die Erörterung der Aufgabenerfüllung.
    2. Vereinbarung von Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistung des Mitarbeiters notwendig und zweckmäßig sind und die dem Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnet werden sollen; Auflistung allfälliger Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Mitarbeiter auf seinem Arbeitsplatz nicht einbringen kann.
  • Das Mitarbeitergespräch ist ausschließlich zwischen dem Vorgesetzten und seinem Mitarbeiter zu führen.
  • Die Ergebnisse der beiden Teile des Mitarbeitergespräches sind von einem der Gesprächspartner während des Gespräches kurz schriftlich zusammenzufassen und von den Gesprächspartnern zu unterschreiben. Ist dies mangels Übereinstimmung nicht möglich, so ist ein abschließender Gesprächstermin festzulegen, dem auf Wunsch jedes der Gesprächspartner eine Person seines Vertrauens beigezogen werden kann, die
    • bei Dienststellen im Inland Gleichbehandlungsbeauftragter oder Personalvertreter oder Behindertenvertrauensperson ist,
    • bei Dienststellen im Ausland Angehöriger der betreffenden Dienststelle ist.
  • Je eine Ausfertigung des Ergebnisses des ersten Teiles verbleibt beim Mitarbeiter und bei seinem Vorgesetzten. Diese Ausfertigungen dürfen nicht weitergegeben werden.
  • Je eine Ausfertigung des Ergebnisses des zweiten Teiles des Mitarbeitergespräches bleibt beim Mitarbeiter und bei seinem Vorgesetzten. Eine weitere Ausfertigung ist der personalführenden Stelle zuzuleiten und dem Personalakt beizufügen.
  • Der nächsthöhere Vorgesetzte ist nachweislich zu verständigen, dass das Mitarbeitergespräch stattgefunden hat.

f) Teamarbeitsbesprechung (§ 45b BDG):

  • Jeweils nach Abschluss der einzelnen Mitarbeitergespräche ist mit allen Mitgliedern der Organisationseinheit eine Teamarbeitsbesprechung durchzuführen.
  • Gegenstand dieser Besprechung sind notwendige oder zweckmäßige Maßnahmen zur Erhaltung oder zur Verbesserung der Leistung der Organisationseinheit, wie etwa die Qualität des Informationsflusses und der Koordination, oder Änderungen der internen Geschäftseinteilung oder benötigte Sachbehelfe usw.
  • Die notwendigen oder zweckmäßigen Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten. Soweit diese Maßnahmen nicht von den Mitgliedern selbst gesetzt werden können, sind sie schriftlich dem nächsthöheren Vorgesetzten zur weiteren Veranlassung bekanntzugeben.

g) Amtsverschwiegenheit (§ 46 Abs. 1 bis 4 BDG):

  • Der Vertragsbedienstete ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
  • Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
  • Hat der Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Vertragsbedienstete von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
  • Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gern. den im vorigen Absatz genannten Bestimmungen vorzugehen.

h) Befangenheit (§ 47 BDG):

  • Der Vertragsbedienstete hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Vertragsbedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG (Befangenheit von Verwaltungsorganen) und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

i) Meldepflichten (§ 53 BDG):

  • Wird dem Vertragsbediensteten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.
  • Keine Pflicht zur Meldung besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
  • Der Leiter der Dienststelle kann aus in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder in der amtlichen Tätigkeit selbst gelegenen Gründen abweichend vom vorigen Absatz eine Meldepflicht verfügen.
  • Ist eine Dienstverhinderung des Vertragsbediensteten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Vertragsbedienstete dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.
  • Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Vertragsbedienstete seiner Dienstbehörde zu melden:
    • Namensänderung,
    • Standesveränderung,
    • jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich seines unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt,
    • Änderung des Wohnsitzes,
    • Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises und sonstiger Sachbehelfe,
    • Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 Behinderteneinstellungsgesetz (Bescheid über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

j) Schutz vor Benachteiligung (§ 53a BDG):

  • Der Vertragsbedienstete, der gem. § 53 Abs. 1 BDG im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn der Vertragsbedienstete von seinem Melderecht gem. § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.

k) Dienstweg (§ 54 Abs. 1 und 2 BDG):

  • Der Vertragsbedienstete hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
  • Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Vertragsbediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.

l) Wohnsitz und Dienstort (§ 55 BDG):

  • Der Vertragsbedienstete hat seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Vertragsbedienstete, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
  • Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Vertragsbediensteten erfordern, hat er eine ihm von seiner Dienstbehörde zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.
  • Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf der Vertragsbedienstete auf Anordnung der Dienstbehörde seinen Dienstort oder sein Amtsgebiet nicht verlassen.

m) Nebenbeschäftigung (§ 56 BDG):

  • Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Vertragsbedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
  • Der Vertragsbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
  • Der Vertragsbedienstete hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
  • Der Vertragsbedienstete,
    1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e BDG oder § 20c VBG herabgesetzt worden ist oder
    2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder
    3. der sich in einem Karenzurlaub nach § 29e VBG befindet, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
  • Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.
  • Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des vorigen Absatzes ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.
  • Der zuständige Bundesminister kann mit Verordnung regeln, welche Nebenbeschäftigungen jedenfalls aus den Gründen des Abs. 2 unzulässig sind.

n) Gutachten (§ 57 BDG):

  • Der Vertragsbedienstete bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung seiner Dienstbehörde. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

o) Ausbildung und Fortbildung (§ 58 BDG):

  • Der Vertragsbedienstete hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden beziehungsweise in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.

p) Verbot der Geschenkannahme (§ 59 BDG):

  • Dem Vertragsbediensteten ist es verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es dem Vertragsbediensteten verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
  • Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1, soweit der Vertragsbedienstete nicht die Absicht verfolgt, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
  • Ehrengeschenke sind Gegenstände, die dem Vertragsbediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
  • Der Vertragsbedienstete darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Er hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Bundesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu veräußern oder sonst zu verwerten. Ihr Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder sonstiger karitativer Zwecke zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.
  • Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können dem Vertragsbediensteten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.
  • Ein Vorteil, der einem Vertragsbediensteten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil
    1. grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
    2. dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
    3. einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
    4. abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.
  • Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn
    1. der Vertragsbedienstete durch sein Verhalten im Sinne des Abs. 1 eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,
    2. diese Zuwendung ausschließlich dem Bund oder dem Rechtsträger zukommt, für den der Vertragsbedienstete als solcher tätig ist,
    3. diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,
    4. bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,
    5. der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und
    6. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

6. Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters:

  • Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
  • Der Vorgesetzte hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses eines Mitarbeiters rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass seine Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
  • Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
  • Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, hat er dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 Strafprozessordnung.
  • Keine Pflicht zur Meldung besteht,
    • wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
    • wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadenbereinigende Maßnahmen entfallen.

7. Versetzung und Dienstzuteilung:

  • Eine Versetzung an einen anderen Dienstort ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig, wenn
    • an dieser Versetzung ein dienstliches Interesse besteht und
    • diese Versetzung innerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen Personalstelle erfolgt.
  • Bei der Versetzung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
  • Der Versetzungsbereich der beim obersten Organ eingerichteten Personalstelle umfasst diese Dienststelle sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen, soweit sie nicht gleichzeitig Personalstelle oder einer solchen Personalstelle nachgeordnete Dienststellen sind. Der Versetzungsbereich einer nachgeordneten Personalstelle umfasst diese nachgeordnete Personalstelle sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen.
  • In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Versetzung ohne die oben genannten Einschränkungen zulässig.
  • Die Versetzung eines Vertragsbediensteten, der nicht mehr nach § 32 Abs. 4 VBG gekündigt werden darf, ist bei einer Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung des Arbeitsplatzes auch an einen außerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen Personalstelle gelegenen Dienstort zulässig, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer seiner Entlohnungsgruppe entsprechenden Verwendung im Versetzungsbereich seiner Personalstelle unmöglich ist.
  • Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
  • Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Vertragsbediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
  • Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung oder Verkürzung des Zeitraumes, in dem nach dem vorigen Absatz eine neuerliche Dienstzuteilung zulässig ist, ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten nur dann zulässig, wenn
    • der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
    • sie zum Zweck einer Ausbildung erfolgt.
  • Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Vertragsbediensteten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf
    seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
  • Die vorigen Absätze sind auch bei einer Verwendung in einem Dienststellenteil anzuwenden, der außerhalb des Dienstortes liegt.
  • In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Dienstzuteilung ohne die oben genannten Einschränkungen zulässig.

8. Dienstverhinderung:

  • Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen. Der Grund ist jedenfalls zu bescheinigen, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert.
  • Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung seines Vorgesetzten der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  • Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.

9. Bezüge:

  • Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen, Funktionszulage, Exekutivdienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Erzieherzulage, Ergänzungszulagen, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Teuerungszulagen). Soweit im VBG Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen, die Funktionszulage, die Exekutivdienstzulage, die Verwaltungsdienstzulage, die Erzieherzulage, die Pflegedienstzulage, die Pflegedienst-Chargenzulage, die Heeresdienstzulage und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen.
  • Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsentgeltes, das ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsentgeltes, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
  • Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten gem. § 21 Abs. 1 VBG den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts.

10. Überstellung und Vorbildungsausgleich (VBA):

  • Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Entlohnungsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat ein Vertragsbediensteter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter (BDA) in Abzug zu bringen (fester VBA). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten des Vertragsbediensteten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das BDA berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim BDA in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller VBA). Der feste und der individuelle VBA bilden gemeinsam den VBA. Ein VBA ist anlässlich
    1. der Begründung des Dienstverhältnisses,
    2. der Überstellung in eine akademische Entlohnungsgruppe sowie
    3. des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gern. Z 1.12 („Master-Studium") oder Z 1.12a („Bachelor-Studium") der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die oder der Vertragsbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Entlohnungsgruppe angehört, nach Maßgabe der folgenden Absätze zu bemessen. Überstellung ist die Einreihung eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.
  • Ein VBA ist nur dann zu bemessen, wenn der Vertragsbedienstete einer akademischen Entlohnungsgruppe angehört. Ein bereits bemessener VBA entfällt mit der Überstellung in eine nicht akademische Entlohnungsgruppe. Akademische Entlohnungsgruppen sind
    1. im Master-Bereich
      a) im Verwaltungsdienst die Entlohnungsgruppe v 1 und die Prokuraturanwälte im vertraglichen Dienstverhältnis,
      b) im Entlohnungsschema 1 die Entlohnungsgruppe a,
      c) bei den Vertragsbediensteten im Lehramt die Entlohnungsgruppen 1 ph und 11,
      d) bei den Vertragshochschullehrpersonen die Entlohnungsgruppen ph 1 und ph 2,
      e) bei den Vertragsbediensteten im pädagogischen Dienst die Entlohnungsgruppe pd,
      f) Vertragsassistenten, g) Vertragsdozenten,
    2. im Bachelor-Bereich
      a) bei den Vertragsbediensteten im Lehramt die Entlohnungsgruppen 1 2a 1 und 1 2a 2,
      b) im Krankenpflegedienst die Entlohnungsgruppen k 1 und k 2,
      c) bei den Vertragshochschullehrpersonen die Entlohnungsgruppe ph 3.
  • Der VBA ist anlässlich eines Ereignisses nach Abs. 1 Z 1 bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen VBA und des festen VBA, wobei deren Gesamtausmaß den VBA bildet. Der VBA ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Entlohnungsgruppe v 1 ist zusätzlich zum allgemeinen VBA ein allfälliger besonderer VBA gern. § 77 VBG zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des VBA erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.
  • Vom individuellen VBA umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten des Vertragsbediensteten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem 1. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag des Ablaufs der Regelstudiendauer (siehe nächster Absatz) liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung gern. Z 1.12 und Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung des Bediensteten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Abs. 1 Z 3 bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen VBA. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle VBA ist begrenzt
    1. für das Bachelor-Studium im Bachelor-Bereich mit drei Jahren,
    2. für das Bachelor-Studium im Master-Bereich mit
      a) vier Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,
      b) drei Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,
    3. für das Master-Studium im Master-Bereich mit
      a) fünf Jahren, wenn ein Diplomstudium oder ein vergleichbares anerkanntes ausländisches Studium abgeschlossen wurde,
      b) zwei Jahren, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden,
      c) einem Jahr, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden.
  • Die Regelstudiendauer beträgt bei Studien, denen nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften ECTSAnrechnungspunkte zugeordnet sind, je sechs Monate (ein Semester) für 30 ECTS-Anrechnungspunkte an zu erbringender Studienleistung, mindestens jedoch
    1. vier Jahre (240 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Diplomstudien,
    2. drei Jahre (180 ECTS-Anrechnungspunkte) bei BachelorStudien,
    3. eineinhalb Jahre (90 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),
    4. ein Jahr (60 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Primarstufe und für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) und
    5. zwei Jahre (120 ECTS-Anrechnungspunkte) bei sonstigen Master-Studien.
  • Bei sonstigen Studien bestimmt sich die Regelstudiendauer nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften. Wurde das Studium vor Ablauf der Regelstudiendauer durch positive Beurteilung der letzten zu erbringenden Studienleistung abgeschlossen und wurden dabei von der Hochschule keine vor Studienbeginn erbrachten Leistungen als Ersatz für Studienleistungen anerkannt, so ist statt dem Ablauf der Regelstudiendauer der Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums maßgebend.
  • Ein fester VBA ist bei einem Vertragsbediensteten einer akademischen Entlohnungsgruppe in Abzug zu bringen, wenn er kein Studium gem. Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium gem. Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat. Dieser feste VBA beträgt
    1. im Master-Bereich, wenn der Vertragsbedienstete kein Master-Studium abgeschlossen hat,
      1. ein Jahr, wenn er zumindest ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat,
      2. zwei Jahre, wenn er zumindest ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat, und
      3. fünf Jahre, wenn er auch kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat,
    2. im Bachelor-Bereich drei Jahre, wenn derVertragsbedienstete kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat.
  • Die Bemessung des VBA kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des VBA gesondert mitzuteilen. Bei einem Ereignis nach Abs. 1 Z 2 oder 3 sowie anlässlich der Begründung eines unmittelbar anschließenden Bundesdienstverhältnisses ist das Ausmaß des VBA mitzuteilen, wobei die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nicht neuerlich festzustellen ist.

11. Kinderzuschuss:

  • Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Kinderzuschuss, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zuschüsse gebühren.
  • Ein Kinderzuschuss von 15,6 € monatlich gebührt, soweit unten nicht anderes bestimmt ist, für jedes Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Als Kinder gelten:
    1. eigene Kinder,
    2. legitimierte Kinder,
    3. Wahlkinder,
    4. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehören und dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
  • Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Kinderzuschuss wegfällt, infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist, gebührt der Kinderzuschuss, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte oder eingetragener Partner über eioene Einkünfte gem. S 2 Abs. 3 EStG verfügt.
    die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz ASVG (Geringfügigkeitsgrenze, 2023 500,91 Euro) monatlich übersteigen.
  • Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diesen Zuschuss oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt der Kinderzuschuss nur der Person, deren Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Person vor.
  • Dem Haushalt des Vertragsbediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Vertragsbediensteten die Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, der Ausbildung, einer Krankheit oder einer Behinderung woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
  • Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass erst später von dieser Tatsache Kenntnis erlangt wurde, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Dienstbehörde zu melden.
  • Bei rechtzeitiger Meldung gebührt der Kinderzuschuss ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstehen. Bei verspäteter Meldung gebührt der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, mit diesem Tag.
  • Auf die Dauer des gänzlichen Entfalls des Monatsbezuges entfällt auch der Kinderzuschuss.
  • Abweichend von Abs. 2 gebührt Vertragsbediensteten, die nach § 21 GehG im Ausland verwendet werden oder innerhalb der letzten vier Jahre im Ausland verwendet wurden, für jedes Kind ein Kinderzuschuss, wenn für dieses Kind lediglich aufgrund des Aufenthaltsortes des Kindes, des Vertragsbediensteten oder des Ehegatten oder des eingetragenen Partners keine Familienbeihilfe bezogen wird.

12. Anfall, Einstellung und Auszahlung des Entgeltes:

a) Anfall und Einstellung des Entgeltes:

  • Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.
  • Bei Änderungen des Monatsentgeltes ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen des VBG ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.
  • Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten trifft, so behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er durch anderweitige Verwendung erworben hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
  • Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe des Monatsentgeltes, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Monatsentgeltes.
  • Die genannten Bestimmungen sind auf den Kinderzuschuss sinngemäß anzuwenden.

b) Auszahlung:

  • Das Monatsentgelt und der Kinderzuschuss sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
  • Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Gebühren dem Vertragsbediensteten nicht für alle Monate des Kalendervierteljahres Bezüge, ist die Sonderzahlung gemeinsam mit dem letzten gebührenden Monatsentgelt des Kalendervierteljahres auszuzahlen.
  • Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
  • Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsentgelt, der Kinderzuschuss und die Sonderzahlung spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen. Die im ersten Satz angeführte Verpflichtung gilt nicht für Vertragsbedienstete, die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden.

13. Verjährung:

  • Der Anspruch auf Leistungen nach dem VBG verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
  • Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
  • Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
  • Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber oder gegenüber der Finanzprokuratur die Verjährung unterbricht.
  • Bringt der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder - falls der Dienstgeber binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft - nach Ablauf dieser Frist keine Klage ein, so gilt die Unterbrechung als nicht eingetreten.

14. Einstufung und Vorrückung:

  • Das Monatsentgelt beginnt in der Entlohnungsstufe 1. Wenn für die Entlohnungsstufe des Vertragsbediensteten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihm das Monatsentgelt der niedrigsten Entlohnungsstufe derselben Entlohnungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung des Vertragsbediensteten und seine weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das BDA maßgebend.
  • Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Vertragsbedienstete weitere zwei Jahre seines BDA vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten BDA ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des BDA, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem BDA ergebenden Entlohnungsstufe wirksam.

15. Dienstzeit:

  • Auf die Dienstzeit des Vertragsbediensteten sind im Wesentlichen die §§ 47a bis 50e BDG anzuwenden. Für den Bundeslehrerbereich sind die §§ 50a bis 50e BDG relevant.
  • Beansprucht der Vertragsbedienstete die Anwendung der §§ 50a, 50b oder 50e BDG, tritt diese für die Dauer der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach der betreffenden Gesetzesbestimmung an die Stelle einer allenfalls bestehenden Teilbeschäftigung anderer Art. Die §§ 50a, 50b und 50e BDG sind auf nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete nur anzuwenden, wenn dadurch ein bestehendes oder für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird.
  • Durch diese Bestimmungen wird die Möglichkeit nicht beschränkt, außerhalb des Anwendungsbereiches der §§ 50a, 50b und 50e BDG dienstvertraglich befristete oder unbefristete Teilbeschäftigung zu vereinbaren.

a) Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass (§ 50a BDG):

  • Die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  • Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen. Bei Lehrern im alten Dienstrecht ist das Ausmaß der Herabsetzung der Lehrverpflichtung so festzulegen, dass die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfasst. Die verbleibende Lehrverpflichtung darf nicht unter 10 und muss unter 20 Werteinheiten liegen.
  • Die Dienstbehörde kann das Ausmaß der Herabsetzung mit Wirksamkeit für ein Schuljahr von Amts wegen aus dienstlichen Gründen insoweit absenken, als es erforderlich ist, um eine Unterschreitung des Ausmaßes der Dienstleistung im Verhältnis zum zuletzt wirksamen Beschäftigungsausmaß zu vermeiden. Die Absenkung darf vom zuletzt antragsgemäß gewährten Ausmaß um nicht mehr als 2,5 Werteinheiten abweichen.
  • Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Sie darf insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Auf diese Obergrenze von fünf Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a BDG herabgesetzt war.
  • Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß ist mit dem Vertragsbediensteten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu vereinbaren.
  • Durch die Anwendung des § 50a BDG darf 50 % des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden.

b) Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes (§ 50b BDG):

  • Die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten ist auf seinen Antrag zur Betreuung
    1. eines eigenen Kindes,
    2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
    3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Vertragsbedienstete und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
    bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 50a Abs. 2 und 4 BDG ist anzuwenden.
  • Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.
  • Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn das Kind dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und der Vertragsbedienstete das Kind überwiegend selbst betreuen will.
  • Der Vertragsbedienstete hat den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
  • Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem Vertragsbediensteten für die vom ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.
    Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

c) Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (§ 50c BDG):

  • Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Vertragsbedienstete Dienst zu versehen hat, ist auf die
    persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
  • Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
  • Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Vertragsbediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Diese Bestimmung ist auf Lehrer nicht anzuwenden. Lehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen jedoch - wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen - nach Möglichkeit nur in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Lehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.

d) Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (§ 50d BDG):

  • Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Vertragsbediensteten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Eine Anwendung dieser Bestimmung ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.
  • Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG zu verfügen, wenn der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.
  • Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a BDG verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a BDG nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

e) Pflegeteilzeit (§ 50e BDG):

  • Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 75c Abs. 1 Z 2 oder 3 BDG (Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3; demenziell erkrankte oder minderjährige Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 - gilt für Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) kann die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten auf seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 50c BDG ist anzuwenden. Wird Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen.
  • Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
  • Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Vertragsbediensteten die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen bei
    • Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
    • nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
    • Tod des nahen Angehörigen.

16. Sabbatical:

a) Dauer des Sabbaticals:

  • Mit einem Vertragsbediensteten kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vereinbart werden, wenn
    - keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
    - der Vertragsbedienstete seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht.
  • Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Vertragsbediensteten und Personalstelle zu vereinbaren. Die Personalstelle darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn für die Dauer der Freistellung voraussichtlich eine Vertretung erforderlich sein wird und nicht gewährleistet ist, dass die erforderliche Vertretung entweder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten oder durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird.
  • Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragsbedienstete darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
  • Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragsbedienstete entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
  • Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann das Sabbatical beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  • Das Sabbatical endet bei
    1. Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubs gem. § 29o VBG),
    2. gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
    3. Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
    4. Suspendierung,
    5. unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
    6. Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
    sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.

b) Bezüge während des Sabbaticals:

  • Für die Dauer der Rahmenzeit gebührt dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt in dem Ausmaß, das
    - seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
    - dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit entspricht.
  • Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen abgesehen von einem Kinderzuschuss und einer allfälligen Jubiläumszuwendung.
  • Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Monatsentgelt während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
  • Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung ist, sofern möglich, durch Abzug von den Bezügen des Vertragsbediensteten hereinzubringen. Gegen eine solche Bundesforderung kann Verbrauch in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Bundesforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.
  • Die Bestimmungen des vorigen Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn der Vertragsbedienstete unmittelbar nach Beendigung des vertraglichen Dienstverhältnisses in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wird. In diesem Fall ist das Sabbatical nach den für Beamte geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

c) Abweichende Bestimmungen für Lehrer:

  • Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
  • Bei Enden des Dienstverhältnisses während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters nach dem ASVG erfüllt sind, an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endet, erstreckt werden.
  • Für folgende Dienstzulagen ist die Aliquotierungsbestimmung nicht anzuwenden:
    • neues Lehrerdienstrecht: Dienstzulagen für Mentoring, Bildungsberatung, Berufsorientierungskoordination, Lerndesign Mittelschule, Sonder- und Heilpädagogik, Praxisschulunterricht, Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung, Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung.
    • altes Lehrerdienstrecht: die nach Abschnitt V GehG gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen, Erzieherzulage
  • Während der Freistellung gebühren die genannten Zulagen nicht.

17. Wiedereingliederungsteilzeit:

  • Ein Vertragsbediensteter kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit (Anlassfall) mit dem Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbaren, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden. Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden. Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das dem Vertragsbediensteten im Kalendermonat gebührende Monatsentgelt muss über dem im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag (Geringfügigkeitsgrenze, 2023 500,91 Euro) liegen. Für den Abschluss einer Vereinbarung nach dem ersten Satz müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. eine Bestätigung über die Dienstfähigkeit des Vertragsbediensteten für die Zeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit;
    2. Beratung des Vertragsbediensteten und des Dienstgebers über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit im Rahmen des Case Managements nach dem Arbeit-undGesundheit-Gesetz (AGG); die Beratung erstreckt sich auch auf den zwischen dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan (§ 1 Abs. 2 AGG). Die Beratung kann entfallen, wenn der Vertragsbedienstete, der Dienstgeber und der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen.
  • Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden. Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans soll der Arbeitsmediziner, der mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach § 76 Abs. 1 Bundes-Bedienstetenschutzgesetz betraut wurde oder das arbeitsmedizinische Zentrum beigezogen werden. Die Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG folgenden Tag wirksam. Der Vertragsbedienstete kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen.
  • Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. In der Vereinbarung nach Abs. 1 kann die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der in Abs. 1 geregelten Bandbreite der Herabsetzung festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Dienstzeit darf das Stundenausmaß 30 vH der ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Dienstzeit innerhalb des Kalendermonats ist nur dann zulässig, wenn das vereinbarte Beschäftigungsausmaß im Durchschnitt eingehalten und in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als zehn vH unter- oder überschritten wird. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf - abgesehen von der befristeten Änderung der Dienstzeit - keine Auswirkungen auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes des Vertragsbediensteten haben.
  • Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Dienstleistung über das vereinbarte herabgesetzte Beschäftigungsausmaß (Mehrdienstleistung) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Dienstzeit anordnen.
  • Nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf im Einvernehmen zwischen dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber höchstens zweimal eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Beschäftigungsausmaßes) erfolgen.
  • Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
  • Der Vertragsbedienstete erhält den seiner Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 2 zweiter Satz getroffen, ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten. Allfällige Übergenüsse, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ergeben, sind nicht zurückzufordern.
  • Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinne des § 17 Abs. 3 VBG und § 30 Abs. 4 VBG das volle Monatsentgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 zugestanden wäre.
  • Für die Dauer eines in eine Wiedereingliederungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG, eines Präsenzdienstes, eines Ausbildungsdienstes oder eines Zivildienstes ist die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam.

18. Nebengebühren, Zulagen und Vergütungen:

  • Für die Nebengebühren, den Fahrtkostenzuschuss, die ökologische und nachhaltige Mobilitätsförderung für kurze Wegstrecken und die Jubiläumszuwendung gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
  • § 20c Abs. 6 GehG (Zuwendung beim Tod des Beamten) ist auf Vertragsbedienstete nicht anzuwenden.

19. Ansprüche bei Dienstverhinderung:

  • Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er gem. § 24 Abs. 1 VBG den Anspruch auf das Monatsentgelt bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es 10 Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
  • Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz bezieht, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf das Monatsentgelt fortbesteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 vH beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 vH beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird.
  • Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebührt den Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsentgeltes.
  • Die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
  • Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
  • Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalls, die der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers gem. Abs. 1 und 3 über die in den Abs. 1 bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.
  • Wird der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebühren ihm das Monatsentgelt für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
  • Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG nicht
    beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1.
  • Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs. 7 ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses gem. Satz 1 zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzesüber die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine vom Vertragsbediensteten dem Dienstgeber bekanntgegebene Wohnadresse.
  • Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Abs. 1 und 7 zuzurechnen.
  • Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
    • ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
    • die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kur") besteht und ärztlich überwacht wird.
  • Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Vertragsbedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.
  • Solche Dienstfreistellungen gelten als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

20. Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 und 5 MSchG:

  • Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Bund nach dem 31. Dezember 2010 begründet wird, gilt anstelle des in Punkt 19 Genannten Folgendes:
  • Der Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG (Beschäftigungsverbot) nicht beschäftigt werden darf, keine Bezüge. Wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers in einem Kalendermonat die Höhe des um 17 % erhöhten Nettoauszahlungsbetrags nicht erreichen, der sich unter Außerachtlassung der Sonderzahlungen bei sinngemäßer Anwendung von § 13d Abs. 1 bis 4 GehG für die Zeit des Beschäftigungsverbots in diesem Kalendermonat ergeben würde, gebührt der Vertragsbediensteten eine Ergänzung darauf. Die Auszahlung erfolgt an den Terminen nach § 18 Abs. 1 VBG.
  • Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des § 24 Abs. 1 VBG.

21. Vorschuss und Geldaushilfe:

  • Dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7.300 Euro gewährt werden, wenn er unverschuldet in Notlage geraten ist oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
  • Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet der Vertragsbedienstete vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienstverhältnis aus, so sind zur Rückzahlung die dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.
  • Die Abs. 1 und 2 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.
  • Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
  • Dem Vertragsbediensteten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages gem. § 3 Abs. 4 GehG (2023 3 x 3.018,27 = 9.045,81 Euro) zu gewähren, wenn das Strafverfahren eingestellt oder der Vertragsbedienstete freigesprochen worden ist.

22. Besoldungsdienstalter (BDA):

  • Das BDA umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
  • Als Vordienstzeiten auf das BDA anzurechnen sind gem. § 26 Abs. 2 VBG die zurückgelegten Zeiten
    1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitqliedstaats des
      Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
      1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn
      1. bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
      2. bei Verwendung als Vertragslehrperson der Vertragsbedienstete als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
      3. die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben
        aa) zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen der Vertragsbedienstete betraut ist, und
        bb) für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist;
        für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem der Vertragsbedienstete in den ersten sechs Monaten des vertraglichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist;
    2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;
    3. in denen der Vertragsbedienstete aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBI. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes - HEG, BGBI. 1 Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 % hatte, sowie
    4. der Leistung
      1. des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, des Zivildienstes, eines Dienstes, aufgrund dessen der Vertragsbedienstete nach § 12c Abs. 2 Zivildienstgesetz nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes oder
      2. eines den in lit. a angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
  • Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren (bei Lehrern gern. § 46 Abs. 3 VBG höchstens zwölf Jahren) als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
    1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
    2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
  • Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem der Vertragsbedienstete in den ersten sechs Monaten des vertraglichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.
  • Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
    1. die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn der Vertragsbedienstete aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss bezieht, es sei denn, dass der Ruhegenuss nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Gänze ruht oder infolge der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des BDA ruhen würde,
    2. in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
    3. welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.
  • Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (z. B. wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.
  • Der Vertragsbedienstete ist bei Dienstantritt von der Personalstelle nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten mitzuteilen. Die Personalstelle hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Aufstufung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
  • Teilt der Vertragsbedienstete eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der im vorigen Absatz genannten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
  • Die Feststellung der Vordienstzeiten ist dem Vertragsbediensteten unter Anschluss eines Hinweises auf nachfolgende Fristen nachweislich und schriftlich mitzuteilen. Nach erfolgter Hinweisung ist eine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten vom Vertragsbediensteten
    1. bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Mitteilung über die Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten beim Dienstgeber schriftlich geltend zu machen und
    2. bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Gel
      tendmachung nach Z 1 gerichtlich geltend zu machen,
      widrigenfalls diese Vordienstzeiten nicht zu berücksichtigen sind. Die Berichtigung einer unrichtigen Anrechnung durch den Dienstgeber ist nur bis zum Ablauf der Frist nach Z 1 zulässig und hat durch erneute Mitteilung und Hinweisung zu erfolgen. Offenkundige Schreib- und Rechenfehler sind stets berichtigbar.
  • Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das BDA infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 94a VBG pauschal bemessen (Überleitung im Rahmen der Besoldungsreform 2015), so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen BDAs zu erfolgen.
  • Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.

23. Erholungsurlaub:

  • altes Lehrerdienstrecht (§ 91c Abs. 1 VBG): Lehrer, die einer Anstaltsleitung unmittelbar unterstehen, dürfen sich, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Direktors, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen, während der Hauptferien von dem Ort ihrer Lehrtätigkeit entfernen.
  • Während der sonstigen Ferien haben die Lehrer gegen Meldung bei der Anstaltsleitung die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.
  • Direktoren (Leiter) von Anstalten haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten die persönliche Anwesenheit des Direktors (Leiters) in seinem Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der erst nach Abwicklung der Schlussgeschäfte beginnt und fünf Tage vor Anfang des folgenden Schuljahres endet.
  • Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihm, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.
  • Konnte ein Lehrer wegen einer aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotenen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Lehrer aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gem. § 15 RGV zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 76 Abs. 2 BDG, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Beamten nicht zumutbar ist.
  • neues Lehrerdienstrecht (§ 42a Abs. 1 bis 5 VBG): Vertragslehrpersonen haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten (Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) die persönliche Anwesenheit am Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte beginnt und mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres endet.
  • Während der sonstigen Ferien haben Vertragslehrpersonen gegen Meldung bei ihrem Vorgesetzten die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.
  • Eine Vertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihr, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.
  • Ist die Vertragslehrperson aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gem. § 15 RGV zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 29f Abs. 2 VBG, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die Vertragslehrperson nicht zumutbar ist.
  • Für Nicht-Lehrer gelten die allgemeinen Bestimmungen des VBG (§§ 27 bis 27h VBG). Die wichtigsten Punkte:
  • In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr. Für Menschen mit Behinderung erhöht sich das Urlaubsausmaß.
  • Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Vertragsbedienstete hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
  • Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.
  • Erkrankt ein Vertragsbediensteter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Vertragsbedienstete während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
  • Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.
  • Regelungen betreffend Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes, Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses (Urlaubsersatzleistung) und Heimaturlaub (bei Verwendung an einer Dienststelle außerhalb Europas) findet man in den §§ 28, 28b und 29 VBG.

24. Sonderurlaub:

  • Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.
  • Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.
  • Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
    Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Vertragsbediensteten nicht übersteigen.

25. Karenzurlaub:

a) Allgemeine Bestimmungen:

  • Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  • Ein Vertragsbediensteter,
    1. der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
    2. der mit der Funktion des Bildungsdirektors betraut wird oder
    3. der durch Dienstvertrag mit der Funktion eines Generalsekretärs betraut wird oder
    4. zum Rektor oder zum hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird oder
    5. der zum Rektor oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule bestellt wird,
    ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall des Monatsentgelts beurlaubt.
  • Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 BDG (Freistellung von Universitätslehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke) eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.
  • Das gilt nicht für Karenzurlaube,
    1. die zur Betreuung eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
    2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder 3. die kraft Gesetzes eintreten.

b) Berücksichtigung des Karenzurlaubes und der Karenz für zeitabhängige Rechte:

  • Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
  • Die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
  • Die Zeit des Karenzurlaubes nach § 29b Abs. 4 Z 1 VBG (Betreuung eines Kindes) wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
  • Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,
    1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;
    2. wenn der Karenzurlaub
      1. zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;
      2. zur
        1. Begründung eines Dienstverhältnisses gern. den §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes oder
        2. Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder
        3. Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,
          gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;
      3. zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.
  • Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

c) Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz:

  • Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes oder einer die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenz ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
  • Hat der Vertragsbedienstete Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, so hat er darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle betraut zu werden. Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.

d) Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen:

  • Einem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub
    unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege
    1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
    2. einer in § 29k Abs. 1 VBG genannten Person (Personengruppe, für die Familienhospizfreistellung in Anspruch genommen werden kann) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
    3. einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 29k Abs. 1 VBG genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 widmet.
  • Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
  • Ein Karenzurlaub gem. Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
  • Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne der Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
    • das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    • während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    • nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
  • Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gem. Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
  • Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung innerhalb von zwei Wochen zu melden.
  • Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
    Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn
    • der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,
    • das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und
    • keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

26. Pflegefreistellung:

  • Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
    • wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder
    • wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahloder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt oder
    • wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  • Die in § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG genannten Gründe sind Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung und schwere Erkrankung.
  • Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
  • Die Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn der Bedienstete teilbeschäftigt ist.
  • Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im vorigen Absatz angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Pflegefreistellung verbraucht hat und wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.
  • Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht.
  • Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem vorvorigen Absatz genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden.
  • Im Fall der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Vertragsbediensteter Anspruch auf Pflegefreistellung, der nicht mit seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.
  • Auf Lehrer sind diese Bestimmungen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
  • altes Lehrerdienstrecht: Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
  • Durch den Verbrauch der Pflegefreistellung dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden bzw. bei Anwendung von § 29f Abs. 4 VBG (zusätzliche Pflegefreistellung für erkranktes Kind) je Schuljahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden an Dienstleistung entfallen.
  • Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragslehrer nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 GehG angeführten Gründen überschritten wird. In § 61 Abs. 1 GehG werden dauernde Unterrichtserteilung, Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG, Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG und Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12 BLVG genannt.
  • Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer anzurechnen.
  • Bei der Anwendung des § 29f Abs. 6 VBG (Änderung des Beschäftigungsausmaßes während des Kalenderjahres) tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.
  • Die Bestimmungen betreffend Erholungsurlaub sind auf Lehrer natürlich nicht anzuwenden.
  • neues Lehrerdienstrecht: Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
  • Durch den Verbrauch der Pflegefreistellung dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 Wochenstunden bzw. bei Anwendung von § 29f Abs. 4 VBG (zusätzliche Pflegefreistellung für erkranktes Kind) je Schuljahr nicht mehr als 24 weitere Wochenstunden an Dienstleistung entfallen.
  • Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Vertragslehrperson nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung überschritten wird.
  • Bei der Anwendung des § 29f Abs. 6 VBG (Änderung des Beschäftigungsausmaßes während des Kalenderjahres) tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.
  • Die Bestimmungen betreffend Erholungsurlaub sind auf Lehrer natürlich nicht anzuwenden.

27. Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung:

  • Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine im öffentlichen Interesse liegende volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn
    • keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
    • dem Bund von der Einrichtung, für die der Vertragsbedienstete tätig werden soll, Ersatz geleistet wird.
  • Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig.
  • Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Dienstfreistellung dem Wissenstransfer oder der Förderung der beruflichen Mobilität zwischen dem Bundesdienst und der Privatwirtschaft oder zwischen den Gebietskörperschaften dient.
  • Für die Dauer der Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge zu gewähren, wenn dem Bund Ersatz geleistet wird.
  • Eine teilweise Dienstfreistellung aus dem vorigen Absatz angeführten Anlass ist auf Antrag gegen anteiligen Ersatz zu gewähren, wenn der Verwendung im beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Auf die teilweise Freistellung sind die §§ 50c und 50d Abs. 1 und 2 BDG anzuwenden (Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit). Die gleichzeitige oder aufeinander folgende Gewährung einer Freistellung und von Sonderurlaub aus diesem Anlass ist unzulässig.
  • Der Ersatz hat den dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechenden laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Vertragsbediensteten zu umfassen.

28. Familienhospizfreistellung:

  • Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 29f Abs. 2 VBG (nahe Angehörige im Sinne der Pflegefreistellung) für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
    1. Dienstplanerleichterung (z. B, Diensttausch, Einarbeitung),
    2. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder
    3. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge

zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahlund Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 50c und 50d Abs. 1 und 2 BDG (Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit) anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

  • Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Personalstelle ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
  • Die Personalstelle hat über die vom Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
  • Die vorigen Absätze sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) des Vertragsbediensteten anzuwenden.
    Abweichend vom ersten Absatz kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.
  • Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Z 2 ist § 12e Abs. 1 GehG (Bezüge bei Teilbeschäftigung und teilweiser Dienstfreistellung) und auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Z 3 sind § 12c Abs. 4 GehG (Entfall der Bezüge) und § 29c Abs. 2 VBG (vollständige Berücksichtigung der Familienhospizfreistellung für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten) anzuwenden.
  • Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall des Grundes für eine Familienhospizfreistellung innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann die Personalstelle die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

29. Verhalten bei Gefahr, Sicherheitsvertrauenspersonen und Sicherheitsfachkräfte:

  • Der Vertragsbedienstete, den keine mit Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG) verbundene besondere Dienstpflichten insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlässt, darf deshalb im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde gekündigt oder entlassen werden. Das gleiche gilt, wenn ein Vertragsbediensteter unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.
  • Sicherheitsvertrauenspersonen und Vertragsbedienstete, die als Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner oder als deren Fach- oder Hilfspersonal oder als arbeitsmedizinischer Fachdienst beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde gekündigt oder entlassen werden.

30. Frühkarenzurlaub:

  • Einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gem. § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.
  • Einem Vertragsbediensteten, der mit seinem Partner in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
  • Einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
  • Die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.
  • Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. Partner, im Fall des dritten Absatzes der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
  • Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.
  • Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.

31. Enden des Dienstverhältnisses:

  • Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet
    1. durch Tod oder
    2. durch einverständliche Lösung oder
    3. durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund oder
    4. durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund, aus dem dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs) genuss erwächst, oder
    5. durch vorzeitige Auflösung oder
    6. durch Zeitablauf nach § 24 Abs. 9 oder nach § 91a Abs. 6 VBG (Enden des Dienstverhältnisses aufgrund langer Krankheit) oder
    7. durch Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts oder
    8. - wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist - mit dem Ablauf der Zeit, für die es ein
      gegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, audie es abgestellt war, oder
    9. - wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit einge gangen worden ist -durch Kündigung mit Ablauf der Kün digungsfrist.
  • Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragstei jederzeit gelöst werden.
  • Eine entgegen den Vorschriften des § 32 VBG ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 34 VBG ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 2 oder 4 VBG darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam. § 17 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VBG ist sinngemäß anzuwenden (Entgeltanspruch).
  • Beabsichtigt der Vertragsbedienstete im Zusammenhang mit dem Enden des Dienstverhältnisses zeitnah die Inanspruchnahme einer Pensionsleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit oder bezieht der Vertragsbedienstete bereits eine solche Pensionsleistung, hat er dem Dienstgeber anlässlich des Endens des Dienstverhältnisses die beabsichtigte Inanspruchnahme oder den Bezug und die Art der Pensionsleistung bekannt zu geben.

32. Kündigung:

a) Kündigungsgründe:

  • Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.
  • Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete
    1. seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
    2. sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist,
    3. den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
    4. aus Gründen, die er zu vertreten hat oder die in seiner Person gelegen sind,
      1. eine Grundausbildung nach § 67 VBG in den Entlohnungsgruppen
        1. vl und v2 in den ersten vier Jahren,
        2. v3 und hl in den ersten beiden Jahren und
        3. v4, h2 und h3 im ersten Jahr des Dienstverhältnisses nicht absolviert oder
      2. eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt oder
      3. eine sonstige durch Ausbildungsvorschriften vorgesehene dienstliche Ausbildung nicht innerhalb einer gesetzten Frist absolviert,
    5. handlungsunfähig wird,
    6. ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
    7. vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung für männliche Versicherte vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat,
    8. das 65. Lebensjahr vollendet hat, und einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.
  • Die Frist zur Absolvierung der Grundausbildung Z 4 lit. a verlängert sich um
    1. höchstens drei Jahre
      a. um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
      b. beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
    2. höchstens zwei Jahre
      a. um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsoder Zivildienstes,
      b. um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c VBG, der zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist.
  • Der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten auch wegen einer Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer seiner Einstufung entsprechenden Verwendung im Versetzungsbereich seiner Personalstelle nicht möglich ist, es sei denn, die Kündigungsfrist würde in einem Zeitpunkt enden, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.
  • Ein Vertragsbediensteter darf nicht wegen Bedarfsmangels gekündigt werden, wenn er im Rahmen seines Dienstverhältnisses
    - mit einer zeitlich begrenzten Funktion oder
    - dauernd mit einer der Bewertungsgruppe 4 der Funktionsgruppe vl zugeordneten Funktion
    betraut ist oder betraut war.
  • Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
  • Ein Vertragsbediensteter darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
    1. einer Telearbeit,
    2. einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes,
    3. einer Pflegeteilzeit,
    4. einer zulässigen Nebenbeschäftigung, 5. eines Frühkarenzurlaubes oder 6. einer Pflegefreistellung
      gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 oder 8 VBG.
  • Wird der Vertragsbedienstete im ersten Jahr des Dienstverhältnisses gekündigt und ist er der Ansicht, aufgrund eines im vorigen Absatz genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
  • Ist der Vertragsbedienstete der Ansicht, aufgrund eines in Z 4 bis 6 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 oder 8 VBG gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.

b) Kündigungsfristen:

  • Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
 weniger als 6 Monaten  1 Woche 
 6 Monaten  2 Wochen
 1 Jahr  ! Monat
 2 Jahren   2 Monate
 5 Jahren  3 Monate
 10 Jahren  4 Moante
 15 Jahren  5 Monate
  • Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses zuzurechnen.

c) Kündigung befristeter Dienstverhältnisse von Lehrern:

  • altes Lehrerdienstrecht: Die Kündigungsbeschränkung des § 32 Abs. 4 VBG (Kündigungsschutz für Personen ab dem vollendeten 50. Lebensjahr) gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragslehrer.
  • Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. § 33a VBG (Sonderurlaub während der Kündigungsfrist) ist auf die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L nicht anzuwenden.
  • neues Lehrerdienstrecht: Der Dienstgeber kann ein befristetes Dienstverhältnis im ersten Dienstjahr schriftlich kündigen, wenn die Vertragslehrperson den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt.
  • Die Vertragslehrperson kann das befristete Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.
  • Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

33. Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses:

  • Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
  • Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,
    • wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen des VBG oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;
    • wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lässt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt;
    • wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;
    • wenn der Vertragsbedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;
    • wenn der Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert und er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt;
    • wenn der Vertragsbedienstete sich eine im § 27g Abs. 2 VBG angeführte Bescheinigung (ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit) arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet.
  • Ein Vertragsbediensteter darf nicht aufgrund der in § 32 Abs. 7 VBG aufgezählten Gründe (Inanspruchnahme von Telearbeit etc.; siehe 32. Kündigung, a) Kündigungsgründe) entlassen werden. Ist der Vertragsbedienstete der Ansicht, dass er aus einem dieser Gründe entlassen wurde, kann er eine schriftliche Begründung der Entlassung verlangen. Die Beweislastregel des § 32 Abs. 9 VBG (siehe 32. Kündigung, a) Kündigungsgründe) ist auch auf die Entlassung anwendbar.
  • Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten ergangen, das bei einem Beamten
    • den Amtsverlust gem. § 27 StGB zur Folge hätte oder
    • gem. § 20 Abs. 1 Z 3a BDG zur Auflösung des Beamtendienstverhältnisses führen würde,
      so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits vorzeitig aufgelöst wurde. Dies ist für aus der Auflösung des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gleichzuhalten.
  • Das gleiche gilt
    • bei Vertragsbediensteten in einer gem. § 6c Abs. 1 VBG Inländern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;
    • bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse gem. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b VBG (österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt), wenn nicht die Nachsicht nach § 3 Abs. 2 VBG vor dem Wegfall erteilt worden ist.
  • Mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe ist gem. § 27 Abs. 1 StGB bei einem Beamten der Verlust des Amtes verbunden, wenn
    • die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
    • die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
    • die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist.
  • Das Dienstverhältnis eines Beamten wird gem. § 20 Abs. 1 Z 3a BDG aufgelöst durch rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1. Jänner 2013 begangenen Vorsatzdelikts gem. den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB.
  • Die §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB haben zum Inhalt: Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen, strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (Vergewaltigung, geschlechtliche Nötigung, sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person, (schwerer) sexueller Missbrauch von Unmündigen, pornographische Darstellungen Minderjähriger, sexueller Missbrauch von Jugendlichen, sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren, Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen, Blutschande, Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses, Kuppelei, entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen, Zuführen zur Prostitution, Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger, Zuhälterei und grenzüberschreitender Prostitutionshandel), Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen, Folter.
  • Ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

II. Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Lehramt - altes Lehrerdienstrecht:

  • Die Sonderbestimmungen findet man im VBG in Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt (§§ 90 bis 911 VBG). Hier werden die wichtigsten Bestimmungen dargestellt.

a) Anwendungsbereich:

  • Die Bestimmungen gelten für Vertragslehrer des Bundes, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen wurden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst (neues Lehrerdienstrecht) festgelegt worden ist. Die Bestimmungen gelten weiters für Vertragslehrer, die ausschließlich als Erzieher verwendet werden, sofern das Dienstverhältnis vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 begonnen hat. Vertragslehrer im Sinne dieses Abschnittes sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt oder an Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten oder an gleichartigen Anstalten als Erzieher verwendet werden.
  • Auf Vertragslehrer ist Abschnitt 1 des VBG anzuwenden, soweit hier nichts anderes bestimmt wird. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes 1, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen. Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50e BDG über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gem. § 20 VBG für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG ergeben.
  • Soll ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe I 1 des Entlohnungsschemas I L an Schulen bzw. Schülerheimen auch an Universitäten oder Universitäten der Künste verwendet werden, so ist § 201 BDG sinngemäß anzuwenden.
  • Die §§ 47a bis 50 BDG (Dienstzeit) sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden.
  • § 40 Abs. 5 und 6 VBG (Freistellung von der Lehrverpflichtung für berufsbegleitendes Bachelorstudium im Bereich der Berufsbildung) ist auf Vertragslehrpersonen nach diesem Unterabschnitt anzuwenden.
  • § 20c VBG (Wiedereingliederungsteilzeit) ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30 Prozent der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten darf. Weiters steht im Rahmen des Anwendungsbereiches des § 213 Abs. 7 BDG hinsichtlich der Heranziehung der Lehrperson zu einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gem. § 61 Abs. 8 GehG) § 20c Abs. 3 VBG nicht entgegen.
    • Die folgenden Bestimmungen des neuen Lehrerdienstrechts gelten auch für Lehrer im alten Lehrerdienstrecht:
    • § 39a VBG (Mentoren) ist auch auf Bundeslehrer im alten Lehrerdienstrecht anzuwenden, wenn sie der Bestellung zum Mentor zustimmen.
    • Die §§ 48a bis 48d VBG (Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen und Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen) sind auch auf Lehrpersonen im alten Lehrerdienstrecht anzuwenden.

b) Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer:

  • Der Besetzung einer freien Planstelle (einschließlich Leiterstellen) eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas 1 L oder 11 L hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203f, 203h und die §§ 207 bis 207q BDG nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden.
  • Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, dass zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie
    bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens besetzt werden. Dabei sind Personen nach sinngemäßer Anwendung der Kriterien der § 203h BDG heranzuziehen.
  • Nach dem vorigen Absatz aufgenommene Vertragslehrer dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur auf Grund des Ergebnisses eines Ausschreibungsund Bewerbungsverfahrens verwendet werden.
  • Bewerben sich um eine ausgeschriebene Planstelle ausschließlich Personen, die die vorgeschriebenen Einreihungsvoraussetzungen nicht aufweisen, dürfen auch solche Personen als Vertragslehrer aufgenommen werden, wenn sie die Erfordernisse des Art. X des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 350/1982 erfüllen. Unter mehreren solcher Personen sind zur Aufnahme heranzuziehen:
    1. zunächst jene mit einer mindestens zweijährigen erfolgreichen Verwendung als Lehrer,
    2. sodann jene, die die höchst- und bestmögliche einschlägige Qualifikation für die vorgesehene Verwendung besitzen.
  • Die vorigen Absätze sind auf Vertragslehrer im Bereich der Justizanstalten nicht anzuwenden.

c) Dienstvertrag:

  • Der Vertragslehrer gilt als vollbeschäftigt, wenn seine Wochenstundenanzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung erreicht, die für seine Fachgruppe oder für die seiner Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrer jeweils festgesetzt ist. Bei Vertragslehrern, die als Erzieher verwendet werden, ist das Ausmaß der ihrer Tätigkeit entsprechenden Wochenstundenanzahl eines Lehrers im Dienstvertrag festzulegen. Für diese Festlegung ist § 10 BLVG anzuwenden.
  • Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester, Trimester und dergleichen) abgestellt ist.

d) Einreihung in das Entlohnungsschema I L:

  • Die Vertragslehrer sind, sofern im § 90h VBG nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema 1 L einzureihen.
  • Im Dienstvertrag ist die Anzahl der Werteinheiten (Stunden) 1. der gesicherten Verwendung und 2. der nicht gesicherten Verwendung getrennt festzulegen.
  • Bei Vertragslehrpersonen mit einer Gesamtverwendung als Lehrperson an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule, an der Akademie der bildenden Künste, an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen privaten Schule, Universität oder Hochschule oder an einer Pädagogischen Hochschule oder der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Ausmaß von weniger als fünf Jahren können die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsentgelt entsprechend ändert.

e) Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L:

  • Das Entlohnungsschema 1 L umfasst die Entlohnungsgruppen l ph, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3.
  • Die in den §§ 202 sowie 204 bis 206 BDG und in der Anlage 1 zum BDG sowie in den hiezu ergangenen Übergangsregelungen enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen 1 ph, 11, 1 2 und 1 3. Hiebei entsprechen
    - der Verwendungsgruppe L PH die Entlohnungsgruppe l ph,
    - der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1,
    - der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Entlohnungsgruppe l 2a 2,
    - der Verwendungsgruppe L 2a 1 die Entlohnungsgruppe l 2a 1,
    - der Verwendungsgruppe L 2b 1 die Entlohnungsgruppe l 2b 1 und
    - der Verwendungsgruppe L 3 die Entlohnungsgruppe l 3.
  • Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas 1 L abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 einzureihen:
    1. bei Verwendung als Lehrer an Berufsschulen, für den Fachunterricht an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie für Werken und den praktischen Unterricht an Werkschulheimen: Personen, die die entsprechende Lehrbefähigung noch nicht erlangt haben, jedoch die Zulassungsvoraussetzungen nach § 51 Hochschulgesetz erfüllen,
    2. bei Verwendung als
      a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder
      b) Übungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherin
      nen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder
      c) Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten:
      Personen, die je nach Verwendung die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) oder die Befähigungsprüfung für Erzieher oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen.
  • Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 einzureihen, wenn sie
    1. als Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten verwendet werden und
    2. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) und
      b) eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung aufweisen.
  • Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die an mittleren und höheren Schulen in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen verwendet werden, sind abweichend vom Abs. 2 einzureihen
    1. in die Entlohnungsgruppe l 2a 2, wenn sie die Voraussetzungen gem. § 38 Abs. 2 Z 1 VBG (Bachelorabschluss des „neuen" Lehramtsstudiums) erfüllen;
    2. in die Entlohnungsgruppe l 1, wenn sie die Voraussetzungen gem. § 38 Abs. 2 Z 1 und 2 VBG (Masterabschluss des „neuen" Lehramtsstudiums) erfüllen.
  • Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas 1 L, die an mittleren und höheren Schulen in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen verwendet werden, sind abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe 1 1 einzureihen, wenn sie die Voraussetzungen gem. Anlage 1 Z 23.1 Abs. 1 BDG erfüllen und eine Verwendung gem. § 27a Z 1 oder 2 UPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr. 56/2016, aufweisen.
  • Die Nichterfüllung nachstehender gem. Abs. 2 vorgeschriebener Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist:
    1. Zurücklegung einer Berufspraxis nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung gem. § 202 Abs. 1 BDG,
    2. Berufspraxis gem. Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 und 3 BDG,
    3. Berufspraxis gem. Anlage 1 Z 23.1 Abs. 5 lit. b BDG,
    4. Unterrichtspraktikum gem. Anlage 1 Z 23.1 Abs. 7 BDG, 5. Berufspraxis gem. Anlage 1 Z 24.1 Abs. 3 BDG.

f) Überstellung:

  • Wird ein Vertragslehrer aus dem Entlohnungsschema 11 L in ein anderes Entlohnungsschema überstellt, so ist das für die neue Entlohnungsgruppe geltende Besoldungsdienstalter so zu ermitteln, als ob der Vertragsbedienstete bzw. Vertragslehrer in diesem Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre.
  • Für die Ermittlung einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 15a VBG ist als Vergleichsbezug der bisherigen Einstufung anstelle des Entgelts, das dem Vertragslehrer im Entlohnungsschema 11 L gebührt, jenes Monatsentgelt heranzuziehen, das dem Vertragslehrer in seiner Einstufung im Entlohnungsschema II L gebührt hätte, wenn auf dieses Schema die für das Entlohnungsschema 1 L maßgebenden Entlohnungsvorschriften anzuwenden wären.
  • Wird aus Anlass der Überstellung das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt oder lag das bisherige Beschäftigungsausmaß über der für Vollbeschäftigung im Entlohnungsschema 1 L vorgeschriebenen Höchstwochenstundenzahl, ist für die Ermittlung einer allfälligen Ergänzungszulage das gem. Abs. 2 für die bisherige Verwendung heranzuziehende Monatsentgelt unter Zugrundelegung des neuen Beschäftigungsausmaßes, höchstens jedoch des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen.
  • Bei der Überstellung einer Vertragslehrperson der Entlohnungsgruppe 1 2a 2 oder 1 2a 1 in die Entlohnungsgruppe 1 1 ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach § 15 VBG zusätzlich zu einem allenfalls bereits in Abzug gebrachten Vorbildungsausgleich folgender Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen:
    1. vier Jahre, wenn die Voraussetzung für die Einreihung lediglich nach Z 23.3 Abs. 2 lit. a oder Z 23.6 Abs. 2 der Anlage 1 zum BDG erfüllt wird, oder wenn die Voraussetzung für die Einreihung der Z 23.2 der Anlage 1 zum BDG lediglich durch Erwerb zweier Bachelorgrade erfüllt wird, oder
    2. zwei Jahre in allen anderen Fällen.
  • Bei der erstmaligen Einreihung in die Entlohnungsgruppe 1 2a 2 oder anlässlich einer Überstellung in diese Entlohnungsgruppe gelten Vertragslehrpersonen, die
    1. einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTSAnrechnungspunkten gem. § 65 Abs. 1 Hochschulgesetz erworben haben, oder
    2. ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gem. Akademien-Studiengesetz erworben haben, oder
    3. die in Z 24 der Anlage 1 zum BDG normierten Voraussetzungen für die Einreihung erfüllen,
      bei der Anwendung des § 15 VBG als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gem. Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG aufweisen.
  • Bei der erstmaligen Einreihung in die Entlohnungsgruppe I 2a 1 oder anlässlich einer Überstellung in diese Entlohnungsgruppe ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach § 15 Abs. 4 und 5 VBG kein Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen, wenn die Voraussetzung für die Einreihung gem. Z 25.1. Abs. 3 oder 4 der Anlage 1 zum BDG erfüllt wird. In allen anderen Fällen ist ein Vorbildungsausgleich von drei Jahren in Abzug zu bringen.

g) Einreihung in das Entlohnungsschema II L:

  • Eine Einreihung in das Entlohnungsschema II L ist für Vertragslehrer vorgesehen, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen.
  • Als nicht gesicherte Verwendung gelten
    1. Verwendung zur Vertretung einer konkret bestellten Person (konkret bestellter Personen),
    2. Verwendung im Rahmen eines Schulversuches, wenn dessen Änderung oder Wegfall zu einem Entfall von Werteinheiten oder zum Entfall von Stunden eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes führen kann,
    3. Verwendung in Gegenständen, die an einer Schule im Rahmen ihrer Schulautonomie geschaffen wurden,
    4. Verwendung in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen,
    5. Verwendung in der Nachmittagsbetreuung,
    6. Verwendung in der Lehrerreserve,
    7. sonstige Verwendung, die als solche aus wichtigen organisatorischen Gründen nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum vorgesehen ist.
  • In den Fällen des Abs. 1 ist im Dienstvertrag anzugeben, für welche der im Abs. 2 angeführten Verwendungen das Dienstverhältnis eingegangen wird.
  • § 4 Abs. 4 VBG ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L nicht anzuwenden.
  • Eine Vertretung liegt vor, wenn die vertretene Person
    1. zur Gänze abwesend oder deren Lehrverpflichtung herabgesetzt oder ermäßigt ist oder diese Person eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG ausübt oder
    2. einen Teil oder alle der ursprünglich für sie in Betracht gekommenen Stunden nicht unterrichtet, weil sie ihrerseits eine Vertretung nach Z 1 oder eine Vertretung übernommen hat, die durch einen solchen Vertretungsfall oder mehrere solcher Vertretungsfälle erforderlich geworden ist.
  • Z 2 gilt auch für den Fall, dass eine Vertretung über mehrere Zwischenvertreter erfolgt, setzt aber in allen Fällen voraus, dass die Vertretung letztlich auf einen Vertretungsfall nach Z 1 an derselben Schule zurückzuführen ist.
  • Der Dienstvertrag hat den Namen der vertretenen Person (die Namen der vertretenen Personen) zu enthalten.
  • Dienstverträge für Unterrichtstätigkeiten, die vor dem 1. Februar des betreffenden Unterrichtsjahres beginnen und mit dem Unterrichtsjahr enden, haben als Ende des Dienstverhältnisses an Stelle des Endes des Unterrichtsjahres das Ende des betreffenden Schuljahres vorzusehen.
  • Der vorige Absatz gilt nicht für eine Vertretung gem. § 90h Abs. 2 Z 1 VBG (Vertretung einer konkret bestellten Person (konkret bestellter Personen)), wenn anzunehmen ist, dass der Anlass für die Vertretung während der Hauptferien entfällt und ein Dienstverhältnis für eine andere Verwendung ab dem Beginn des anschließenden Unterrichtsjahres nicht vorgesehen ist.

h) Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema II L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung:

  • Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrperson des Entlohnungsschemas II L an einer im § 90c Abs. 3 VBG angeführten Einrichtung (inländische öffentliche Schule, Universität oder Hochschule, Akademie der bildenden Künste, eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete inländische private Schule, Universität oder Hochschule oder Pädagogische Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für eine Vertragslehrperson insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen. Vorangegangene Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrperson des Entlohnungsschemas 1 L oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an einer im § 90c Abs. 3 VBG angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen sind für diesen Zeitraum anzurechnen
  • In die im § 90c Abs. 3, im § 90k Abs. 1 und im § 91f VBG angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:
    1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,
    2. Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG und 3. Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  • Voraussetzung für die Einrechnung in die Höchstdauer ist, dass der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr seiner Einreihung in das Entlohnungsschema II L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hat.
  • Nach Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach § 90k Abs. 1 VBG (fünf Jahre) ist der Vertragslehrer in das Entlohnungsschema 1 L einzureihen, wenn er
    1. innerhalb des Bereiches der Bildungsdirektion beschäftigt werden kann, wobei auf eine möglichst geringe Wegstrecke zum künftigen Dienstort Bedacht zu nehmen ist, und
    2. mit dieser Beschäftigung einverstanden ist und sie auch tatsächlich ausübt.
  • Die Verwendung, mit der eine Einreihung gem. dem vorigen Absatz erfolgt, gilt in dem im Zeitpunkt dieser Einreihung gegebenen Ausmaß als gesicherte Verwendung gem. § 90c Abs. 2 Z 1 VBG.
  • Eine Einreihung in das Entlohnungsschema I L vor Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach § 90k Abs. 1 VBG ist zulässig.
  • Die Einreihung eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas II L in das Entlohnungsschema I L bedarf keiner Ausschreibung, wenn der Vertragslehrer bereits auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Tätigkeit im Entlohnungsschema II L betraut worden ist.
  • Stehen mehrere Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gleichzeitig zur Einreihung in das Entlohnungsschema 1 L heran und können nicht alle verwendet werden, so sind zunächst jene in das Entlohnungsschema 1 L einzureihen, die die längere Verwendungsdauer als Lehrer aufweisen.

i) Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas Il L:

  • Das Entlohnungsschema II L umfasst die Entlohnungsgruppen l ph, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3.
  • § 90d Abs. 2 bis 5 VBG ist auf die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L anzuwenden (siehe Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L).
  • Die Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L ist in § 90o VBG geregelt. Die Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L in der Entlohnungsgruppe I 1 beträgt für jede Jahreswerteinheit 62,59 % des Referenzbetrages gem. § 3 Abs. 4 GehG (2023 1.889,14 Euro).
  • Die Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L in den übrigen Entlohnungsgruppen beträgt
 In der Entlohnungsgruppe  für jede Jahreswochenstunde in Euro
 lph 2871,7
 l2a2  1459,2
 l2a1 1366,8
 l2b1 1213,2
 l3 1122,0
  • Vertragslehrern (Vertragserziehern) des Entlohnungsschemas II L, die im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage. Die Erzieherzulage beträgt jährlich
    - in der Entlohnungsgruppe l1 5.490,2 Euro,
    - in den Entlohnungsgruppen l 2a 4.850,1 Euro,
    - in den Entlohnungsgruppen l 2b 4.031,8 Euro,
    - in der Entlohnungsgruppe l 3 3.028,0 Euro.
  • § 60a Abs. 3, 4, 8 und 9 GehG ist sinngemäß anzuwenden.
  • Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die zwar nicht im Ausmaß von mindestens drei Viertel, aber mindestens im Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage im halben Ausmaß der im vorigen Absatz angeführten Ansätze. § 60a Abs. 6 bis 9 GehG ist sinngemäß anzuwenden.
  • Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die mit weniger als dem Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage.

j) Auszahlung der Jahresentlohnung, der Zulagen, der Vergütungen und Abgeltungen für Vertragslehrer II L:

  • Die Jahresentlohnung ist in zwölf gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszuzahlen.
  • Wechselt das vertragliche Beschäftigungsausmaß, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgelts anteilsmäßig zu berücksichtigen.
  • Hat das Dienstverhältnis nicht während des gesamten Unterrichtsjahres angedauert oder hat das vertragliche Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres gewechselt, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgeltes in den Hauptferien entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragslehrer spätestens ab Oktober des folgenden Schuljahres wieder als Lehrkraft beim selben Dienstgeber tätig ist.
  • Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des Unterrichtsjahres, so gebührt dem Vertragslehrer für die Zeit seiner Verwendung in diesem Unterrichtsjahr an Stelle des Monatsentgeltes nach Abs. 1 ein Monatsentgelt in der Höhe von einem Zehntel der Jahresentlohnung.
  • Die genannten Bestimmungen gelten auch für die Berechnung der monatlichen Teilbeträge der im § 8a Abs. 1 Satz 2 VBG angeführten Zulagen. Soweit Zulagen nach dem VBG nicht in Form einer Jahresentlohnung, sondern in monatlichen Beträgen ausgedrückt sind, ist vom zwölffachen Monatsbetrag auszugehen.
  • Dem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gebühren auch Sonderzahlungen nach § 8a Abs. 2 VBG.
  • Berechnungsbeispiel: Vertragslehrer, II L / 1 1, 12 Stunden Englisch, 6 Stunden Geschichte, Dienstverhältnis für das gesamte Schuljahr

    12 Stunden Englisch (Lehrverpflichtungsgruppe I) = 12 x 1,167 = 14,004 Werteinheiten
    6 Stunden Geschichte (Lehrverpflichtungsgruppe III) = 6 x 1,050 = 6,300 Werteinheiten

    In Summe: 14,004 + 6,300 = 20,304 Werteinheiten
    Jahresentlohnung: 20,304 x 1.889,14 = 38.357,10 Euro
    Ausbezahlt werden 38.357,10 / 12 = 3.196,43 Euro 14x pro Jahr.
  • Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
    - die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte,
    - die Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen,
    - die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen,
    - die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen,
    - die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach den betreffenden Bestimmungen des GehG.

k) Vergütung für Mehrdienstleistung:

  • Soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ist § 61 GehG auf Vertragslehrer sinngemäß anzuwenden.
  • Teilbeschäftigte Vertragslehrer des Entlohnungsschemas 1 L und Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L können, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem ihre vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden.
  • Einem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gebührt für jede gern. § 61 Abs. 1 GehG zu bezahlende Stunde einer solchen Vertretung 1,92 Prozent der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. Für die Berechnung der Vergütung sind Teuerungszulagen und die Dienstzulagen gern. § 90p VBG der Jahresentlohnung zuzurechnen.

l) Ansprüche bei Dienstverhinderung für Vertragslehrer II L:

  • Für die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L treten folgende Bestimmungen an die Stelle des § 24 VBG.
  • Ist der Vertragslehrer nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. In besonderen Ausnahmefällen kann dem Vertragslehrer über den angegebenen Zeitraum hinaus bis zur Dauer von weiteren 42 Kalendertagen das Monatsentgelt in voller Höhe zuerkannt werden, wenn seine weitere Verwendung infolge seiner besonderen Eignung für die ihm übertragenen Pflichten oder mangels eines anderen Bewerbers unbedingt nötig ist.
  • Dauert die Dienstverhinderung über den im Abs. 2 bestimmten Zeitraum hinaus an, so gebührt dem Vertragslehrer für den gleichen Zeitraum 50 Prozent des Monatsentgeltes. Der zweite Satz des Abs. 2 findet mit der Abweichung Anwendung, dass an Stelle des vollen Monatsentgeltes 50 Prozent des Monatsentgeltes gewährt werden können.
  • Die Leistungen des Dienstgebers nach den Abs. 2 und 3 sind in jedem Falle mit dem Ende des Dienstverhältnisses einzustellen.
  • Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
  • Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für welchen der Vertragslehrer auf Grund der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 entlohnt wird, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.
  • Die Bestimmungen des § 24a VBG sind mit der Abweichung anzuwenden, dass die Dienstbefreiung als Dienstverhinderung im Sinne der hier genannten Bestimmungen gilt.

m) Verwendungsbezeichnung:

  • Für Vertragslehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
    - in der Entlohnungsgruppe l 1 „Professorin" oder „Professor",
    - in den Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 je nach Verwendung „Berufsschullehrerin" oder „Berufsschullehrer", „Erzieherin" oder „Erzieher", „Fachlehrerin" oder „Fachlehrer", „Kindergärtnerin" oder „Kindergärtner", „Sonderkindergärtnerin" oder „Sonderkindergärtner", „Sonderschullehrerin" oder „Sonderschullehrer" oder „Praxisschullehrerin" oder „Praxisschullehrer".
  • Abweichend davon sind für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 15 Jahren und sechs Monaten, für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 2b 1 ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 16 Jahren und sechs Monaten und für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 3 ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 17 Jahren je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnungen „Berufsschuloberlehrerin" oder „Berufsschuloberlehrer", „Obererzieherin" oder „Obererzieher", „Fachoberlehrerin" oder „Fachoberlehrer", „Oberkindergärtnerin" oder „Oberkindergärtner", „Obersonderkindergärtnerin" oder „Obersonderkindergärtner", „Sonderschuloberlehrerin" oder „Sonderschuloberlehrer" oder „Praxisschuloberlehrerin" oder „Praxisschuloberlehrer" vorgesehen.
  • Abweichend davon sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
    - für die Leiterin oder den Leiter eines Schulclusters die Verwendungsbezeichnung „Schulcluster-Leiterin" oder „Schulcluster-Leiter",
    - für die Leiterin oder den Leiter einer Schule oder eines Bundeskonvikts „Direktorin" oder „Direktor",
    - für die Vorständin oder den Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften „Abteilungsvorständin" oder „Abteilungsvorstand",
    - für die Fachvorständin oder den Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften „Fachvorständin" oder „Fachvorstand ",
    - für die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes „Erziehungsleiterin" oder „Erziehungsleiter",

n) Ferien, Urlaub, Pflegefreistellung und Sabbatical:

  • Anstelle der §§ 27 bis 28c VBG ist auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrer § 219 Abs. 1 bis 5 BDG anzuwenden.
  • § 29f VBG ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
  • Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
  • Durch den Verbrauch
    - der Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 1 VBG dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,
    - der Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 4 VBG dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BLVG an Dienstleistung entfallen.
  • Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragslehrer nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 GehG angeführten Gründen überschritten wird.
  • Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer anzurechnen.
  • Bei der Anwendung des § 29f Abs. 6 VBG tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.
  • § 29f Abs. 7 und 8 VBG sind nicht anzuwenden.
  • § 13e GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach § 253 ASVG tritt. Wurde das Monatsentgelt einer Vertragslehrperson nach § 90s Abs. 4 VBG ausbezahlt (Jahreszehntel), ist nach Endigung ihres Dienstverhältnisses die Zeit der Hauptferien bei der Bemessung ihrer Urlaubsersatzleistung in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, das dem Verhältnis der Dauer des Dienstverhältnisses zur Dauer des Unterrichtsjahrs entspricht.
  • Die §§ 20a und 20b VBG sind auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas 1 L mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
  • Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
  • Bei Enden des Dienstverhältnisses während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters nach dem ASVG erfüllt sind, an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endet, erstreckt werden.
  • Auf die nach Abschnitt V GehG gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des § 20b Abs. 1 VBG nicht anzuwenden. Während der Freistellung gebühren diese Zulagen nicht.

o) Dienstfreistellung für Gemeindemandatare:

  • § 29g VBG ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gem. § 29g Abs. 2 Z 2 VBG dürfen nicht mehr als 36 und bei Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen.
    2. Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
    3. Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die
      Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
    4. Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.
    5. Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach § 29g Abs. 5 VBG ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.
  • § 29g VBG ist auf Vertragslehrer, die eine im § 8 Abs. 1 BDG angeführte Leitungsfunktion ausüben, und auf Klassenlehrer nicht anzuwenden.

p) Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L:

  • Bei Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L mit einer Gesamtverwendungsdauer als Lehrkraft an einer im § 90c Abs. 3 VBG angeführten Einrichtung von weniger als sieben Jahren ist der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 4 VBG auch dann erfüllt, wenn der Vertragslehrer nicht mehr innerhalb des Bereiches der Bildungsdirektion an einer Schule (oder an mehreren Schulen) zumindest im Ausmaß seiner gesicherten Stunden beschäftigt werden kann. Die im § 32 Abs. 4 VBG enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden.

q) Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L:

  • Die Kündigungsbeschränkung des § 32 Abs. 4 VBG gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragslehrer.
  • Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. § 33a VBG (Sonderurlaub während der Kündigungsfrist) ist auf die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L nicht anzuwenden.

r) „Abfertigung alt" der Vertragslehrer:

  • § 84 Abs. 2 Z 1 VBG ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis auf die Dauer von Unterrichtsperioden (§ 90b Abs. 2 VBG) eingegangen und ohne Unterbrechung erneuert oder verlängert wurde. Schulferien gelten dabei nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Bestimmung.
  • Für die Bemessung der Abfertigung sind diese Dienstzeiten wie Zeiten eines einzigen durchgehenden Dienstverhältnisses zu behandeln; eine Abfertigung gebührt daher nach Abs. 1 in Verbindung mit § 84 VBG lediglich am Ende dieser gesamten Periode.
  • Bei Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L ist der Bemessung der Abfertigung an Stelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts dasjenige Monatsentgelt zu Grunde zu legen, das sich - bei Anwendung der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses maßgebenden Entgeltansätze - aus dem Durchschnitt der Wochenstundenzahl der letzten 24 Kalendermonate ergibt.
  • Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gem. § 90m VBG in das Entlohnungsschema I L eingereiht (ex lege Umstellung von II L auf I L), besteht kein Anspruch auf Abfertigung.
  • Ist ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden und wird er innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

III. Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Lehramt - neues Lehrerdienstrecht:

  • Die Sonderbestimmungen findet man im VBG in Abschnitt II (§§ 37 bis 48d VBG). Hier werden die wichtigsten Bestimmungen dargestellt.

a) Anwendungsbereich:

  • Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus dem Folgenden nicht Abweichendes ergibt, für Vertrags lehrpersonen des Bundes, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt oder begonnen hat.
  • Personen, die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder 2018/2019 erstmals in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen wurden, hatten bei der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis
    1. die Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst (neues Lehrerdienstrecht) oder
    2. die Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gem. Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt des VBG (altes Lehrerdienstrecht)
  • Anwendung finden. Diese Festlegung konnte wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie war Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und ist nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Vertragslehrperson. Eine gem. § 2 Abs. 2 Landesvertragslehrpersonengesetz für ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Bundesdienstverhältnis als Vertragslehrperson.
  • Bei einer Vertragslehrperson, die im Rahmen der Besoldungsreform 2015 nach § 94a VBG übergeleitet wurde und die danach eine wirksame Festlegung gem. Z 1 vorgenommen hat, findet die allgemeine Übergangsbestimmung nach § 169d Abs. 9 GehG keine Anwendung. Ihr Besoldungsdienstalter wird bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe pd
    - unverändert beibehalten, wenn die Überstellung aus der Entlohnungsgruppe 1 1 erfolgt, oder
    - um zwei Jahre vermindert, wenn die Überstellung aus der Entlohnungsgruppe 1 2a 2 erfolgt.
  • Wenn die Vertragslehrperson bis zum Tag der Wirksamkeit der Überstellung die Überleitungsstufe gem. § 169c Abs. 7 GehG noch nicht erreicht hat, wird ihr Besoldungsdienstalter mit diesem Tag um eineinhalb Jahre verbessert. Ab der Wirksamkeit der Überstellung gilt die Zielstufe nach § 169c Abs. 1 GehG als erreicht, es findet keine weitere Verbesserung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 7 GehG statt und es gebühren keine Wahrungszulagen mehr.
  • Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen über
    Vertragsbedienstete im Lehramt gem. Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt des VBG (altes Lehrerdienstrecht).
  • Vertragslehrpersonen sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt an mittleren und höheren Schulen, an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an der Uhrmacherfachschule in Karlstein verwendet werden.
  • Auf Vertragslehrpersonen ist der Abschnitt 1 des VBG anzuwenden, soweit dieser Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes 1, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.
  • Die §§ 47a bis 50 BDG 1979 (Dienstzeit) sind auf Vertragslehrpersonen nicht anzuwenden.
  • Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50e BDG über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gem. § 20 VBG für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG ergeben, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.
  • Auf Vertragslehrpersonen ist das BLVG nicht anzuwenden.
  • Das Prüfungstaxengesetz ist auf Vertragslehrpersonen insoweit anzuwenden, als es sich auf Prüfungen an mittleren und höheren Schulen ab der neunten Schulstufe und auf Vergütungen für Externistenprüfungen bezieht.
  • § 39a VBG (Mentoren) ist auch auf Bundeslehrer im alten Lehrerdienstrecht anzuwenden, wenn sie der Bestellung zum Mentor zustimmen.
  • Die §§ 48a bis 48d VBG (Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen und Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen) sind auch auf Lehrpersonen im alten Lehrerdienstrecht anzuwenden.
  • § 20c VBG (Wiedereingliederungsteilzeit) ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30 Prozent der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten darf, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht. Im Anwendungsbereich des § 40a Abs. 8 VBG steht hinsichtlich der Heranziehung einer Lehrperson zur anteiligen Supplierverpflichtung (gem. § 47 Abs. 4 VBG) § 20c Abs. 3 VBG nicht entgegen.

b) Ausschreibung freier Planstellen:

  • Der Besetzung einer freien Planstelle eines Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203h und § 207m BDG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Dienstbehörde die Personalstelle tritt.
  • Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, dass zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens besetzt werden. Solche Vertragslehrpersonen dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur aufgrund des Ergebnisses eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gem. Abs. 1 verwendet werden.

c) Dienstvertrag:

  • Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3 VBG), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (z. B. Schuljahr, Semester) abgestellt ist.
  • Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf das Schuljahr bzw. die Schuljahre, in dem bzw. in denen die Induktionsphase absolviert wird, und im Fall des § 38 Abs. 11 VBG auf die Zeit der Ausbildungsphase befristet.
  • § 38 Abs. 11 VBG sieht vor, dass, solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen (Lehramtsstudium), trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, auch Personen aufgenommen werden dürfen, die den Nachweis der Zuordnungsvoraussetzungen nicht zur Gänze erbringen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen werden.
  • Übersteigt die Dauer eines oder mehrerer mit einer Vertragslehrperson eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.

d) Induktionsphase:

  • Die Induktionsphase dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt. Die Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist durch einen Mentor zu begleiten.
  • Die Induktionsphase beginnt mit dem Dienstantritt und endet spätestens nach zwölf Monaten. Bei Dienstantritt bis spätestens dem ersten Unterrichtstag nach den Herbstferien endet die Induktionsphase mit dem Ende des betreffenden Schuljahres.
  • Der Schulleiter hat der Personalstelle bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase aufgrund eigener Wahrnehmungen bzw. nach Rücksprache mit dem Mentor über den Verwendungserfolg der Vertragslehrperson in der Induktionsphase schriftlich zu berichten. Endet das Dienstverhältnis vor dem Ablauf der Induktionsphase, so hat der Schulleiter der Personalstelle über den Verwendungserfolg der Vertragslehrperson in der Induktionsphase spätestens zum Ende des Dienstverhältnisses zu berichten. Der Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist Gelegenheit zu geben, zum Bericht der Schulleitung Stellung zu nehmen.
  • Wird durch den Schulleiter der Personalstelle über den erbrachten Verwendungserfolg der Vertragslehrperson in der Induktionsphase nach einer mindestens sechsmonatigen unterrichtlichen Verwendung schriftlich berichtet, hat die Personalstelle die Induktionsphase vorzeitig zu beenden. Der Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist Gelegenheit zu geben, zum Bericht der Schulleitung Stellung zu nehmen. Die betroffene Vertragslehrperson sowie die zuständige Schulleitung sind über die vorzeitige Beendigung der Induktionsphase unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die betroffene Vertragslehrperson hat bis zum Zeitpunkt des Endens der für sie ursprünglich vorgesehenen Induktionsphase weiterhin an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen gem. § 39a Abs. 4 VBG teilzunehmen.
  • Durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG wird der Ablauf der Induktionsphase gehemmt. Wurde aufgrund des Beschäftigungsverbotes die für die Induktionsphase vorgesehene Dauer nicht erreicht oder hat das Dienstver
    hältnis vor der Erreichung der für die Induktionsphase vorgesehenen Dauer vorzeitig geendet, ist die Induktionsphase im Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber bis zum vorgesehenen Zeitraum von zwölf Monaten fortzusetzen.
  • Die erfolgreiche Zurücklegung der Induktionsphase ist von der Personalstelle zu bestätigen.
  • Die Schulleitung hat für jede Vertragslehrperson in der Induktionsphase für die Dauer des Schuljahres, längstens jedoch bis zum Ende der Induktionsphase, einen Mentor einzuteilen. An Schulen im Schulcluster erstreckt sich nach Maßgabe der Einteilung durch die Schulclusterleitung die Zuständigkeit der eingeteilten Mentoren auf alle zu begleitenden Vertragslehrpersonen der im Schulcluster zusammengefassten Schulen.
  • Im Einvernehmen mit den betroffenen Schulleitungen können entsprechend der für die Einteilung von Mentoren getroffenen Festlegung übergreifend für mehrere Schulen ein oder mehrere Mentoren eingeteilt werden. Die Einteilung der Mentoren für mehrere nicht in einem Schulcluster zusammengefasste Schulen hat jeweils durch die für den betreffenden Mentor zuständige Schulleitung zu erfolgen und eine über den Dienstort des betroffenen Mentors hinausreichende Einteilung bedarf überdies der Zustimmung des betroffenen Mentors.
  • Ist der Mentor mehr als einen Monat vom Dienst abwesend, kann an seiner Stelle für die Dauer dieser Abwesenheit eine andere Lehrperson als Mentor eingeteilt werden.
  • Die Vertragslehrperson in der Induktionsphase hat mit dem Mentor (den Mentoren) zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten. Sie hat den Unterricht anderer Lehrpersonen nach Möglichkeit zu beobachten. Ferner hat die Vertragslehrperson in der Induktionsphase an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen gem. § 39a Abs. 4 VBG und gegebenenfalls an einem durch die Pädagogischen Hochschulen angebotenen Coaching teilzunehmen. Der Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist für die Erfüllung dieser Aufgaben eine Wochenstunde der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (§ 40a Abs. 3 dritter Satz VBG) anzurechnen.
  • Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase, die über eine Lehramtsausbildung verfügen, sind im Rahmen ihrer Lehrbefähigung zu verwenden. Weiters sind sie nicht für die Wahrnehmung der Funktion eines Klassenvorstandes sowie zu dauernden Mehrdienstleistungen heranzuziehen. Die Heranziehung zum Klassenlehrer an einer Volksschule ist jedoch zulässig.
  • Auf Vertragslehrpersonen, die als Landesvertragslehrpersonen die Induktionsphase oder die das Unterrichtspraktikum erfolgreich abgeschlossen haben oder die eine mindestens einjährige Lehrpraxis im Ausmaß einer Vollbeschäftigung oder einer Teilbeschäftigung von mindestens 25 Prozent an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im SchOG, im Bundessportakademiengesetz oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.

e) Mentoren:

  • Voraussetzung für die Einteilung zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im SchOG, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten" oder eines vergleichbaren Hochschullehrganges im Umfang von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten.
  • Die zu Mentoren eingeteilten Lehrpersonen haben bei Einteilung durch die Schulleitung Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase zu begleiten. Einem Mentor dürfen gleichzeitig bis zu drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden.
  • Der Mentor hat die Vertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung und bei der Bewältigung der beruflichen Anforderungen zu unterstützen. Der Mentor hat den Unterricht der Vertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu hospitieren. Weiters hat der Mentor die Vertragslehrperson in der Induktionsphase in die Spezifika des Schulstandorts einzuführen und aktuelle Schwerpunkte der Schulentwicklung zu vermitteln.
  • Der Schulleitung obliegt die Koordination des Mentorings an der Schule und sie hat sich regelmäßig bei den Mentoren über den aktuellen Stand der Induktionsphase zu informieren. Ferner hat sie drei- bis viermal je Semester die Mentoren sowie die in der Induktionsphase befindlichen Vertragslehrpersonen zu gemeinsamen Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen an der Schule einzuberufen und an diesen Besprechungen nach Möglichkeit selbst teilzunehmen. Bei der Erstreckung der Induktion auf mehrere Schulen sind die gemeinsamen Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen an einem der Schulstandorte durch eine der zuständigen Schulleitungen zu organisieren.
  • Die Schulleitung hat zur Erstellung des Berichtes über den Verwendungserfolg der der Induktionsphase unterliegenden Vertragslehrpersonen deren Unterricht in einem für eine zuverlässige Beurteilung erforderlichen Ausmaß zu hospitieren und sich über deren sonstigen Verwendungserfolg zu informieren. Weiters hat die Schulleitung soweit erforderlich die der Induktionsphase unterliegenden Vertragslehrpersonen zu beraten und zu unterstützen.
  • Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentoren eingesetzt werden, die für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind.

f) Dienstpflichten:

  • Die Vertragslehrperson ist zur gewissenhaften und engagierten Wahrnehmung der pädagogischen Kernaufgaben und zur sorgfältigen Erfüllung der sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet.
  • Die pädagogischen Kernaufgaben (im Sinne der Durchführung und Begleitung von Lern- und Lehrprozessen) sind:
    1. unterrichtliche Aufgaben (Unterrichtsverpflichtung), bestehend aus
      a. der Unterrichtserteilung und
      b. der qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung und
    2. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und der Lernzeiten, Korrektur schriftlicher Arbeiten, Evaluierung der Lernergebnisse, Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.
  • Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Vertragslehrperson beträgt gem. § 40a Abs. 3 VBG 24 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden im Sinne der Z 1 zu erbringen; dabei sind auf der Sekundarstufe 2 Wochenstunden in Unterrichtsgegenständen, die gem. BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe 1 oder II eingereiht sind, mit je 1,1 Wochenstunden auf die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen. Im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden sind von der vollbeschäftigten Vertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen:
    1. Aufgaben eines Klassen- oder Jahrgangsvorstandes (§ 54 SchUG),
    2. Funktion eines Mentors,
    3. Aufgaben des Praxisschulunterrichts (§ 23 Hochschulgesetz),
    4. Aufgaben im Sinne der Anlage 3 zum VBG, 5. qualifizierte Beratungstätigkeit.
  • Eine Aufgabe im Sinne der Anlage 3 VBG darf nicht übertragen werden, wenn an der Schule ein anderer Bediensteter mit derselben Aufgabe betraut ist, ausgenommen die Aufgabe gem. Anlage 3 Z 2 VBG.
  • In Anlage 3 zum VBG werden folgende Aufgaben genannt:
    1. Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des § 52 SchUG
    2. Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene im Sinne des § 6 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz
    3. Fachkoordination im Sinne des § 54a Abs. 1 lit. b SchUG
    4. Studienkoordination im Sinne des § 52 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge für jeweils 18 zu betreuende Studierende.
  • Wenn keine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des § 40a Abs. 3 Z 1 bis 4 VBG vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 72 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Wenn eine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des § 40a Abs. 3 Z 1 bis 4 VBG im Umfang von einer Wochenstunde vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 36 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Die Beratungsstunden sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen und die entsprechenden Angebote in geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie dienen insbesondere der Beratung von Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der Lernbegleitung (etwa im Sinne der § 55c und § 78c SchUG), der vertiefenden Beratung der Eltern (außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten gem. § 62 SchUG. Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen.
  • Soweit es Blockungen und andere autonome Gestaltungsmöglichkeiten erfordern, darf bei Wahrung des Durchschnittswertes das Wochenstundenmaß gern. § 40a Abs. 3 zweiter Satz VBG (22 Wochenstunden) in einzelnen Wochen unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um bis zu vier Wochenstunden über- oder unterschritten werden.
  • Auf Vertragslehrpersonen
       1. an nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen,
       2. an lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen und
       3. mit aufgrund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen autonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung
    mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß ist § 40a Abs. 3 zweiter Satz VBG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener einer vergleichbaren Vertragslehrperson in den von Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr aufgrund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung für Schüler das Unterrichtsjahr vor dem Beginn der Klausurprüfung endet. Bei einer nicht im vollen Beschäftigungsausmaß verwendeten Vertragslehrperson ist in den Fällen der Z 1 bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.
  • Aus wichtigen Gründen kann die Vertragslehrperson verhalten werden, über das Ausmaß von 22 Wochenstunden hinaus regelmäßigen Unterricht im Ausmaß von bis zu drei weiteren Wochenstunden (Mehrdienstleistungen) zu erteilen.
  • Die Vertragslehrperson hat vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderte Lehrkräfte zu vertreten. Vertragslehrpersonen mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen - wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen - nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Unterrichtsverpflichtung hinaus herangezogen werden als Vertragslehrpersonen mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
  • Sonstige sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Aufgaben gliedern sich in standortbezogene Tätigkeiten, die in örtlicher und zeitlicher Abstimmung mit der Schulleitung (Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung) zu erbringen sind, und in individuell organisierte Tätigkeiten.
  • Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesondere die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, die Leitung von und die Mitwirkung an Schul- und Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten. Die Schulleitung (Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung) hat die standortbezogenen Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Vertragslehrpersonen und deren Beschäftigungsausmaß ausgewogen festzulegen.
  • Individuell organisierte Tätigkeiten sind insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und der Lernzeiten, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Evaluierung der Lernergebnisse und die Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.
  • Die Vertragslehrperson ist zum Einsatz und zur berufsbegleitenden Weiterentwicklung ihrer professionsorientierten Kompetenzen verpflichtet und hat auf Anordnung Fortbildungsveranstaltungen bis zum Ausmaß von 15 Stunden pro Schuljahr in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen. Fortbildung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses mit Unterrichtsentfall verbunden sein.
  • Die Vertragslehrperson hat ihre Vorbildfunktion im Sinne der Aufgaben der Schule auszuüben, dabei hat sie insbesondere einen achtungsvollen Umgang mit den ihr anvertrauten jungen Menschen zu pflegen und das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
  • Die Vertragslehrperson hat auf Anordnung Aufgaben im Rahmen von Spezialfunktionen zu erfüllen, wenn sie die dafür vorgesehene Aus- oder Fortbildung absolviert hat.
  • Inwieweit die Wahrnehmung von Nebenleistungen, die nicht von der Anlage 3 zum VBG oder den Bestimmungen über die Gleichhaltung mit der Unterrichtserteilung oder die Minderung der Unterrichtsverpflichtung erfasst sind, der Unterrichtserteilung gleichzuhalten sind, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende Belastung der Vertragslehrperson im Vergleich zu den in diesem Bundesgesetz geregelten Pflichten.
  • Von dieser Verordnungsermächtigung wurde durch den Erlass der Verordnung über die Gleichhaltung von Nebenleistungen der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst mit der Unterrichtserteilung (PD-Nebenleistungsverordnung) Gebrauch gemacht.
  • Die Tätigkeit der Vertragslehrperson, die im Schulcluster mit pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betraut ist, ist - soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist - der Unterrichtserteilung in dem Ausmaß gleichzuhalten, die sich aus der Zuweisung gern. § 207n Abs. 5 Z 3 BDG ergibt, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden entsprechen.
  • Bei der teilbeschäftigten Vertragslehrperson entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung 4,545 Prozent bzw. für die um den Faktor 1,1 aufgewerteten Wochenstunden 5 Prozent der Vollbeschäftigung. An die Stelle der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden tritt die dem Anteil des Beschäftigungsausmaßes an der Vollbeschäftigung entsprechende Zahl von Wochenstunden. Beauftragungen mit Aufgaben gem. § 40a Abs. 3 Z 1 bis 4 VBG dürfen nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50 Prozent erfolgen. Je Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Stunden bzw. für die um den Faktor 1,1 aufgewerteten Wochenstunden 3,6 Stunden an Beratungstätigkeit zu erbringen.
  • Bei einer Vertragslehrperson, die gern. § 43a Abs. 2 zweiter Satz VBG mit der Leitung einer Schule oder mehrerer Schulen betraut ist, ist die Ausübung der Leitungsfunktion der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:
    1. sechs Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte bis 4,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
    2. zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
  • Eine volle Lehrverpflichtung entspricht einem Vollbeschäftigungsäquivalent; allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen Schuljahres.
  • Die Tätigkeit der Vertragslehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut ist, ist in Abhängigkeit von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:
    1. zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte von 10,000 bis 39,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
    2. achtzehn Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 40,000 bis 59,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
    3. zweiundzwanzig Wochenstunden (sowie zwei Wochenstunden im Sinne des § 40a Abs. 3 dritter Satz VBG), wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte mindestens 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
  • Eine Bestellung zur verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung ist nur an einer höheren oder selbständig geführten mittleren Schule zulässig, die mindestens acht Klassen aufweist und an der kein Abteilungsvorstand bestellt ist; eine Bestellung ist auch zulässig zur Unterstützung und Vertretung einer Schulleitung, wenn diese mehrere solcher Schulen umfasst und diese insgesamt mindestens acht Klassen aufweisen. Eine Bestellung ist weiters zulässig an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik, wenn diese Anstalten mindestens acht Klassen aufweisen. Die Bestellung mehrerer Personen an einer Schule (zur Unterstützung und Vertretung einer Leitungsfunktion) ist unzulässig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen nicht zu berücksichtigen.
  • Bei Ausübung der Funktion Administration im Schulcluster (§ 207n Abs. 7 und 8 BDG) vermindert sich die Verpflichtung gem. § 40a Abs. 3 zweiter Satz VBG in dem Ausmaß, das sich aus § 9 Abs. 1 BLVG und der Zuweisung gem. § 207n Abs. 8 Z 2 BDG ergibt, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden im Sinne des § 40a Abs. 3 zweiter Satz VBG und 0,1 Wochenstunden im Sinne des § 40a Abs. 3 dritter Satz VBG entsprechen.
  • Bei Ausübung der Funktion Bereichsleitung (§ 207n Abs. 4 BDG) vermindert sich die Verpflichtung gem. § 40a Abs. 3 zweiter Satz VBG in dem Ausmaß, das sich aus der Zuweisung gem. § 207n Abs. 4 BDG ergibt, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden im Sinne des § 40a Abs. 3 zweiter Satz VBG und 0,1 Wochenstunden im Sinne des § 40a Abs. 3 dritter Satz VBG entsprechen.
  • Die Verminderung der Unterrichtungsverpflichtung der Vertragslehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gem. § 43b Abs. 1 VBG die Schulclusterleitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt, beträgt im ersten Jahr nach der Beendigung 100 Prozent, im zweiten Jahr nach der Beendigung 70 Prozent und im dritten Jahr nach der Beendigung 50 Prozent des Ausmaßes, das der Minderung der Unterrichts
    verpflichtung unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht.
  • Soweit dies aus zwingenden organisatorischen Gründen erforderlich ist, dürfen Vertragslehrpersonen bis zum halben Ausmaß ihrer Unterrichtsverpflichtung (§ 40a Abs. 3 erster Satz VBG) zu Erziehertätigkeiten an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Einrichtungen herangezogen werden; die Heranziehung zu einem Nachtdienst darf nur ausnahmsweise erfolgen, sofern kein für diese Tätigkeit in Betracht kommender Erzieher zur Verfügung steht. Diese Erziehertätigkeiten sind wie folgt auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen:
    1. Die Erziehertätigkeit ist, soweit in den folgenden Ziffern nicht anderes bestimmt wird, je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,6 Wochenstunden (an Sonn- und Feiertagen mit 0,9 Wochenstunden) auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
    2. Der neunstündige Zeitraum eines dem dienstplanmäßigen Wecken der von der Vertragslehrperson zu betreuenden Jugendlichen vorangehenden Nachtdienstes ist mit 2,7 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
    3. Abweichend von Z 2 ist ein Nachtdienst, der
      a. an einem Sonn- oder Feiertag beginnt und an einem Werktag endet, mit 3,15 Wochenstunden,
      b. an einem Werktag beginnt und an einem Sonn- oder Feiertag endet, mit 3,60 Wochenstunden,
      c. zur Gänze auf einen Sonn- beziehungsweise Feiertag fällt, mit 4,05 Wochenstunden
      auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
    4. Die Aufsichtsführung an Tagesschulheimen, offenen Studiersälen und ähnlichen Einrichtungen ist für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden als 1,26 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

g) Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung:

  • Voraussetzung für den Einsatz in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen in der Sekundarstufe 2 ist der Abschluss des Masterstudiums gem. § 38 Abs. 2 Z 2 oder § 38 Abs. 3 Z 1 lit. b oder § 38 Abs. 3a Z 3 VBG.
  • Die Vertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die sie nicht lehrbefähigt ist, wobei dies bei einem ein Semester übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Vertragslehrperson bedarf.
  • Als andere Dienststelle im Sinne des § 6a Abs. 1 VBG kommt auch eine Privatschule oder eine öffentliche oder private Pädagogische Hochschule, eine in der Verwaltung eines anderen gesetzlichen Schulerhalters stehende Schule oder eine Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung in Betracht.
  • Die Vertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden (Mitverwendung), wobei dies bei einem ein Schuljahr übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Vertragslehrperson bedarf.
  • Vertragslehrpersonen können mit ihrer Zustimmung zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzt werden. Der Versetzung zum Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik hat eine Ausschreibung voranzugehen. Mit dem Wirksamwerden einer solchen Versetzung endet eine allfällige Schulleitungsfunktion. Auf die zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzte Vertragslehrperson ist der letzte Absatz nicht anzuwenden. Eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist jedoch zulässig.
  • Vertragslehrpersonen können vorläufig mit der Funktion Schulqualitätsmanagement betraut werden.
  • Vertragslehrpersonen können nach Maßgabe der hiefür eingerichteten Planstellen nach Durchführung eines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens mit dem Aufgabenbereich der Fachinspektion gem. § 32 Abs. 2 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten und gem. § 16 Abs. 1 und 2 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland betraut werden.
  • Vertragslehrpersonen können nach Maßgabe der hiefür eingerichteten Planstellen als gem. § 7c ReIUG von den Kirchen und Religionsgesellschaften zu bestellende Fachinspektoren betraut werden.
  • Die Vertragslehrperson unterliegt für die Dauer einer Verwendung gem. Abs. 3, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Bediensteten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.

h) Amtsverschwiegenheit, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung:

  • Auf Lehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 BDG (Amtsverschwiegenheit) mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben.
  • Die während der Hauptferien beurlaubte Vertragslehrperson hat für ihre Erreichbarkeit angemessene Vorsorge zu treffen. Eine Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat diese Vorsorge auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu treffen. Die gerechtfertigt vom Dienst abwesende Vertragslehrperson hat die Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu melden.
  • § 56 BDG (Nebenbeschäftigung) ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden Genehmigung der Personalstelle bedarf.

i) Sabbatical:

  • Die §§ 20a und 20b VBG sind auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
    2. Bei Enden des Dienstverhältnisses während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters nach
      dem ASVG erfüllt sind, an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endet, erstreckt werden.
    3. Auf die nach den §§ 46a bis 46c VBG gebührenden Dienstzulagen ist die Aliquotierungsbestimmung des § 20b Abs. 1 VBG nicht anzuwenden. Während der Freistellung gebühren diese Zulagen nicht.

j) Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub, Dienstfreistellung mit einem Gemeindemandat:

  • Anstelle der §§ 27 bis 28c VBG (Urlaub) sind auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrpersonen die folgenden Bestimmungen anzuwenden.
  • Vertragslehrpersonen haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten (Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) die persönliche Anwesenheit am Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte beginnt und mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres endet.
  • Während der sonstigen Ferien haben Vertragslehrpersonen gegen Meldung bei ihrem Vorgesetzten die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.
  • Eine Vertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihr, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.
  • Ist die Vertragslehrperson aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gem. § 15 RGV zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 29f Abs. 2 VBG, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die Vertragslehrperson nicht zumutbar ist.
  • § 29f VBG (Pflegefreistellung) ist auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
    2. Durch den Verbrauch
      a. der Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 1 VBG dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 Wochenstunden,
      b. der Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 4 VBG dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 weitere Wochenstunden an Dienstleistung entfallen.
    3. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Vertragslehrperson nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung überschritten wird.
    4. Bei der Anwendung des § 29f Abs. 6 VBG tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.
    5. § 29f Abs. 7 und 8 VBG sind nicht anzuwenden.
  • Verwendungen als Lehrperson in Vollbeschäftigung im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 29c Abs. 4 Z 2 lit. a VBG gleichzuhalten.
  • § 13e GehG (Urlaubsersatzleistung) ist auf Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach § 253 ASVG tritt.
  • § 29g VBG (Dienstfreistellung für Gemeindemandatare) ist auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gem. § 29g Abs. 2 Z 2 VBG dürfen nicht mehr als 36 Unterrichtsstunden und bei Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen.
    2. Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
    3. Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
    4. Für die Tätigkeit im Rahmen des Gemeindemandats darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.
    5. Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach § 29g Abs. 5 VBG ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.
  • § 29g VBG ist auf Vertragslehrpersonen, die eine im § 8 Abs. 1 BDG angeführte Leitungsfunktion ausüben, und auf Klassenlehrpersonen nicht anzuwenden.

k) Verwendungsbezeichnung:

  • Vertragslehrpersonen führen die Verwendungsbezeichnung Professorin oder Professor.

l) Leitende Funktionen:

  • Leitende Funktionen sind die
    1. einer Schulclusterleitung,
    2. einer Schulleitung im Sinne des Abs. 2 erster Satz an Schulen, die nicht zu einem Schulcluster zusammengefasst sind,
    3. einer Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung.
  • Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen.
  • Auf die Ausschreibung, die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen sowie die Abberufung wegen Nichtbewährung sind die §§ 207 bis 207m BDG sinngemäß anzuwenden.
  • Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung ausgewählt und bestellt, sind auf sie die §§ 44, 44a und 46b VBG anzuwenden. Wird ein beamteter Lehrer für die Schulleitung ausgewählt und ernannt, sind auf ihn die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (7. Abschnitt 5. Unterabschnitt des Besonderen Teiles des BDG) sowie § 3 BLVG und § 57 GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson, die dem alten Lehrerdienstrecht unterliegt, ausgewählt und bestellt, sind auf sie § 90a VBG sowie § 3 BLVG und § 90e Abs. 2 VBG anzuwenden.
  • Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung betraut, sind auf sie § 40a Abs. 17 VBG und gegebenenfalls § 46a Abs. 10 VBG anzuwenden. Wird ein beamteter Lehrer mit der Schulleitung betraut, ist auf ihn § 3 BLVG und § 59 GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson, die dem alten Lehrerdienstrecht unterliegt, mit der Schulleitung betraut, sind auf sie § 3 BLVG und § 90e Abs. 2 anzuwenden.

m) Pflichten und Rechte der Schulleitung:

  • Dem Schulleiter obliegt die Leitung der Schule (Schulmanagement) in pädagogischer Hinsicht, in rechtlich-organisatorischadministrativer Hinsicht, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der Schule nach außen. Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen.
  • Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat sie für ihre Vertretung vorzusorgen. Die Personalstelle kann die Anwesenheitspflicht der Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule und die Belastung, insbesondere an Schulen mit Tages- und Abendunterricht, einschränken.
  • Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist von der Unterrichtsverpflichtung befreit.
  • Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin" oder „Direktor".
  • Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Stellen das Recht, zu den Bewerbungen Stellung zu nehmen und der Personalstelle Vorschläge zu übermitteln.
  • Die Schulleitung (Schulclusterleitung) hat mit jeder Lehrperson regelmäßig einzeln oder in Kleingruppen Gespräche zur Planung der individuellen Fort- und Weiterbildung für die kommenden drei Schuljahre zu führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche sind schriftlich zusammenzufassen und von der Schulleitung (Schulclusterleitung) sowie der Lehrperson zu unterfertigen. Eine Ausfertigung dieser Zusammenfassung verbleibt bei der Lehrperson.
  • Die Führung der Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche darf einer Abteilungsvorstehung oder einer Fachvorstehung bezüglich der diesen unterstehenden Lehrpersonen ganz oder zum Teil übertragen werden. Eine Ausfertigung der Zusammenfassungen ist der Schulleitung (Schulclusterleitung) zu übermitteln.
  • Im Zuge der Planung der individuellen Fort- und Weiterbildungen hat die Schulleitung (Schulclusterleitung) bzw. die Abteilungs- oder Fachvorstehung bei Vertragslehrpersonen eine Beurteilung der digitalen Kompetenzen vorzunehmen und gegebenenfalls die Absolvierung entsprechender einschlägiger Fortbildungen anzuordnen.

n) Mit der Leitung teilbetraute Vertragslehrperson:

  • Wird für eine Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung, Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Lehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung des Inhabers der Leitungsfunktion zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Vertragslehrperson hat während der Abwesenheit des Inhabers der Leitungsfunktion - gegebenenfalls entsprechend den von diesem erteilten Weisungen - die anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
  • Der Inhaber der Leitungsfunktion hat für seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während seiner Abwesenheit eine dauernde Vertretung sichergestellt ist.

o) Fächervergütung:

  • Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung
    1. in der Sekundarstufe 1 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gem. BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingereiht sind sowie an der Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C),
    2. in der Sekundarstufe 2 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gem. BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingereiht sind (Fächervergütung A) oder
    3. in der Sekundarstufe 2 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gem. BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe III eingereiht sind (Fächervergütung B).
  • Abweichend davon gebührt Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung in der Sekundarstufe 1 in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C).
  • Die Vergütung beträgt 2023 je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde
    1. als Fächervergütung C: 30,8 Euro,
    2. als Fächervergütung A: 39,6 Euro,
    3. als Fächervergütung B: 16,1 Euro.
  • Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.
  • Auf die Vergütung ist § 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.

p) Vergütung für Mehrdienstleistung:

  • Überschreitet die Vertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten das Ausmaß von 24 Wochenstunden, so gebührt ihr hiefür eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gem. § 40a Abs. 3 dritter Satz VBG besteht weder Anspruch auf eine besondere Vergütung noch auf die in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.
  • Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3 Prozent des Monatsentgelts; für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.
  • Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 5 bis 7 GehG einzustellen.
  • Einer Vertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt 2023 für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 43,5 Euro. Auf Vertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden.
  • Stunden einer Aufsichtsführung während der Klausurprüfung einer abschließenden Prüfung gemäß den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen, die die Vertragslehrperson außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zu leisten hat, gelten als Vertretungsstunden im Sinne des vorigen Absatzes.
  • Auf Vertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nehmen, sind die Abs. 1 und 2 mit der Abweichung anzuwenden, dass das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Vertragslehrperson als Unterrichtsausmaß im Sinne des Abs. 1 gilt.

q) Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen:

  • Der Vertragslehrperson gebührt 2023 für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 47,0 Euro pro Tag.
  • Der Vertragslehrperson gebührt 2023 für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer eine Abgeltung von 231,5 Euro.

r) Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen:

  • § 63b Abs. 1 bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.
  • § 63b Abs. 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass 2023
    - gern. Abs. 4 für jede Monatswochenstunde 241,5 Euro gebührt und
    - der Zuschlag gem. Abs. 8 30,8 Euro beträgt.

s) Verwendung von Lehrpersonen in der Sommerschule:

  • Die Verwendung einer Vertragslehrperson in der Sommerschule setzt eine freiwillige, unter Angabe der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Schulen bei der zuständigen Personalstelle abzugebende, verbindliche Anmeldung voraus. Sofern eine Vertragslehrperson anstelle der Vergütung gern. Abs. 4 eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im nächstfolgenden Unterrichtsjahr um die in der Sommerschule geleisteten Stunden in Anspruch nehmen will, hat sie das bereits in der verbindlichen Anmeldung anzugeben. Für diese Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung entsprechen 36 geleistete Unterrichtsstunden einer Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung.
  • Die Vertragslehrperson unterliegt für die Dauer der Verwendung in der Sommerschule und nach Maßgabe der für die Sommerschule festgelegten Aufgaben den für die Unterrichtserteilung geltenden Pflichten und den sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten.
  • Im Rahmen der Verwendung an der Sommerschule gilt der Standort der Sommerschule als Dienstort.
  • Der Vertragslehrperson gebührt 2023 für jede gehaltene Unterrichtsstunde eine Vergütung in der Höhe von 53,7 Euro. Mit dieser Vergütung sind alle mit der unterrichtlichen Verwendung an der Sommerschule verbundenen Aufgaben abgegolten und es gebührt hierfür keine Sonderzahlung gern. § 8a Abs. 2 VBG.
  • Die Schulleitung der Schule, an welcher der Sommerschulunterricht stattfindet, ist Vorgesetzter der an der Sommerschule eingesetzten Lehrpersonen. Sie hat in Bezug auf die der Sommerschule zugrundeliegende Zielsetzung bezüglich der an der Sommerschule verwendeten Lehrpersonen und des sonstigen an der Sommerschule verwendeten Personals die der Schulleitung obliegenden Pflichten wahrzunehmen. Ihr obliegt weiters die Aufsicht über die an der Sommerschule im Rahmen ihrer schulpraktischen Ausbildung verwendeten Studierenden.
  • Der Schulleitung gebührt 2023 für die Leitung der Sommerschule eine Vergütung in der Höhe von
    - 643,9 Euro bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten bis zu vier Gruppen an Schülern,
    - 858,6 Euro bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten fünf bis elf Gruppen an Schülern und
    - 1 073,2 Euro bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten mehr als elf Gruppen an Schülern.
  • Die Vergütung gebührt in voller Höhe bei zehntägiger Ausübung der Leitung der Sommerschule. Wird die Leitung der Sommerschule an weniger als zehn Tagen ausgeübt, so ist die Vergütung entsprechend der Tagesanzahl zu aliquotieren.
  • Die Schulleitung darf die Leitung der Sommerschule an eine sich zur Übernahme der Leitung der Sommerschule bereit erklärende für diese Tätigkeit geeignete Lehrperson übertragen. Die Schulleitung hat diese Übertragung spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.
  • Die die Leitung der Sommerschule übernehmende Vertragslehrperson hat die der Schulleitung im Rahmen der Som
    merschule obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und es gebührt ihr hierfür anstelle der Schulleitung die für die Leitung der Sommerschule vorgesehene Vergütung. Eine zusätzliche Unterrichtserteilung ist insoweit zulässig, als dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung nicht beeinträchtigt wird.
  • Die genannten Bestimmungen finden auf die im Rahmen der Sommerschule verwendeten Vertragslehrpersonen, die dem alten Lehrerdienstrecht unterliegen, sinngemäß Anwendung.

(Zuletzt aktualisiert: Oktober 2023)