Vertragsbedienstetengesetz (VBG)
Rechtsgrundlage: Bundesgesetz vom 17. März 1948, BGBI. 86/1948, über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (= Vertragsbedienstetengesetz 1948, kurz VBG). Dieses grundlegende Gesetz wurde und wird laufend novelliert.
Vorbemerkung:
- Das VBG ist von grundlegender Bedeutung, weil es das gesamte Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes regelt. Im Bundeslehrerbereich sind nur noch rund 14 Prozent der Bediensteten Beamte. Die große Mehrheit, rund 86 Prozent, sind Vertragsbedienstete.
- Während für beamtete Bundeslehrer das Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) die dienstrechtlichen und das Gehaltsgesetz (GehG) die besoldungsrechtlichen Grundnormen enthält, sind beide Bereiche für Vertragslehrer im VBG geregelt. Darüber hinaus gilt der gesamte Bereich des Schulrechts (z. B. SchOG, SchUG) für alle Lehrer in gleicher Weise. Es sind also die Bereiche Schulrecht (gemeinsam) bzw. Dienstrecht (BDG oder VBG) bzw. Besoldungsrecht (GehG oder VBG) zu unterscheiden.
- Das VBG lehnt sich in vielen Bestimmungen an die Rechtsnormen des BDG an und verweist oft auf die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes, die dann - und nur dann - auch für Vertragslehrer gelten.
- Das VBG ist in vierzehn Abschnitte unterteilt, von denen nicht alle für den Bundeslehrerbereich relevant sind. Die folgende Darstellung folgt der Systematik des VBG, greift aber in erster Linie jene Bereiche heraus, die für Vertragslehrer des Bundes Bedeutung haben.
A) Allgemeine Bestimmungen des VBG:
1. Anwendungsbereich:
- Das VBG ist grundsätzlich auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, also z. B. für Vertragslehrer des Bundes. Für Personen, die bei Fonds, Stiftungen oder Anstalten angestellt sind, welche von Organen des Bundes oder durch Personen, die von Organen des Bundes bestellt sind, verwaltet werden, gilt gleichfalls das VBG.
- An konfessionellen Privatschulen tätige Vertragslehrer sind in ihrer lehramtlichen Tätigkeit gleichfalls dem VBG subsumiert („Subventionslehrer").
- Werden Gruppen von Vertragsbediensteten durch Verordnung der Bundesregierung von der Anwendung des VBG ausgenommen, so bleibt dieses Bundesgesetz bis zu dem Tage rechtsverbindlich, an dem für diese Gruppen ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) rechtswirksam wird.
- Werden Gruppen von Vertragsbediensteten durch Verordnung der Bundesregierung der Anwendung des VBG unterstellt, so
erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 ArbVG weiterwirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung (§ 18 ArbVG) oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen des VBG wirksam werden.
2. Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit:
- Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Personalstellen zuständig.
- Jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung innerhalb seines Ressorts nachgeordnete Personalstellen errichten, denen, soweit nicht anderes bestimmt ist, für ihre Vertragsbediensteten jeweils die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten zukommt.
- In Dienstrechtsangelegenheiten eines Vertragsbediensteten, der eine nachgeordnete Personalstelle leitet, sowie eines Vertragsbediensteten einer nachgeordneten Dienststelle, der der Zentralstelle ohne Unterbrechung mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist die oberste Personalstelle zuständig.
- Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder von untergeordneter Bedeutung sind, obliegen dem Leiter der Dienststelle; welche Angelegenheiten dies sind, wird durch Verordnung der Bundesregierung festgestellt. Die Zuständigkeit des Leiters der Dienststelle erstreckt sich in diesem Falle auf alle bei der Dienststelle in Verwendung stehenden Vertragsbediensteten, unabhängig davon, ob diese der Dienststelle angehören oder nur zur Dienstleistung zugewiesen sind; diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als verfassungsrechtliche Vorschriften über die Ausübung der Diensthoheit entgegenstehen.
- Welche Dienststelle als Personalstelle im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich bei Vertragsbediensteten nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört, und bei der Begründung eines Dienstverhältnisses nach der Dienststelle, bei der die Anstellung angestrebt wird. Ist die Dienststelle, der der Vertragsbedienstete angehört, nicht gleichzeitig Personalstelle, ist für sie jene Personalstelle zuständig, zu der sie auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.
3. Aufnahme und Übernahme eines Bediensteten:
a) Aufnahme als Vertragsbediensteter:
- Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
- bei Verwendungen gem. § 6c Abs. 1 VBG (Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen) die österreichische Staatsbürgerschaft,
- bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
- die volle Handlungsfähigkeit,
- die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen, und
- ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren.
- Die Voraussetzung der fachlichen Eignung umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
- Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
- Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann der Dienstgeber vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft in begründeten Ausnahmefällen absehen.
- Die Personalstelle hat vor jeder Neuaufnahme unverzüglich eine Strafregisterauskunft einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, hat die Personalstelle zusätzlich eine Auskunft gem. § 9a Strafregistergesetz (Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern und über Tätigkeitsverbote) einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.
- Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung von der Personalstelle unverzüglich zu löschen.
- Die beiden vorigen Absätze gelten - abweichend von § 1 VBG -für alle Neuaufnahmen in den Bundesdienst.
b) Übernahme aus einem anderen Bundesdienstverhältnis:
- Wird ein Bediensteter aus einem Bundesdienstverhältnis, auf das die Bestimmungen des VBG nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich des VBG fällt, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter nach dem VBG gewesen wäre.
c) Übernahme durch ein anderes Ressort:
- Strebt ein Vertragsbediensteter seine Übernahme durch ein anderes Ressort an und fordert ihn dieses an, hat das Ressort, dem der Vertragsbedienstete angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirkung von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Aufforderung folgt. Der vom anfordernden Ressort verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von drei Monaten zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.
- Strebt ein Vertragsbediensteter seine Übernahme durch ein anderes Ressort an und fordert ihn dieses an, ist das anfordernde Ressort nach Ablauf von drei Monaten nach dem Einlangen der Anforderung berechtigt, mit Wirksamkeit ab dem nächstfolgenden Monatsersten in das zu diesem Zeitpunkt aufrechte Dienstverhältnis mit dem Vertragsbediensteten anstelle des abgebenden Ressorts einzutreten.
- Diese Regelungen gelten abweichend von § 1 VBG für alle Bundesbediensteten, die nicht Beamte sind.
4. Dienstvertrag und Dienstverhältnis:
- Dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung hat die Informationen gern. Abs. 2 zu enthalten und ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
- Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten jedenfalls über folgende Informationen zu unterrichten (Tritt mit 1. April 2023 in Kraft.):
- Bezeichnung der Personalstelle, die für den Bund den Vertrag abschließt, sowie Name und Geburtsdatum des Vertragsbediensteten,
- Beginn des Dienstverhältnisses,
- ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird und bei Dienstverhältnissen auf Probe die Dauer sowie bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,
- bei Dienstverhältnissen auf Probe die Bedingungen der Probezeit,
- Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich,
- ob und für welche Person der Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird,
- für welche Beschäftigungsart der Vertragsbedienstete aufgenommen wird und welchem Entlohnungsschema, welcher Entlohnungsgruppe und, wenn die Entlohnungsgruppe in Bewertungsgruppen gegliedert ist, welcher Bewertungsgruppe - in den Fällen des § 68 VBG (zeitlich begrenzte Funktionen) befristet - er demgemäß zugeordnet wird,
- Ausmaß der Wochendienstzeit (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),
- Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
- das bei einer Kündigung des Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,
- die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen sowie die Modalitäten der Auszahlung,
- ob und welche Grundausbildung nach § 67 VBG bis zum Ablauf der Frist gem. § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a VBG erfolgreich zu absolvieren ist,
- Identität des Sozialversicherungsträgers.
- Die Informationen nach Abs. 2 Z 4, 9 bis 11 und 13 können durch Hinweis auf die Bestimmungen des VBG und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 11 ist jedenfalls das aufgrund der Zuordnung nach Z 7 gebührende Mindestmonatsentgelt anzugeben.
- Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monates eingegangen werden. Im Falle der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.
- Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
- Zeiten eines Verwaltungspraktikums gern. Abschnitt la des VBG sind bei der Anwendung des vorigen Absatzes nicht zu berücksichtigen.
- Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
- Der Dienstgeber hat Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für den Vertragsbediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen.
- Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland sind dem Vertragsbediensteten vor seiner Abreise ins Ausland zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
- Staat, in dem der Vertragsbedienstete verwendet wird, und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,
- Währung, in der die Bezüge, Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen ausgezahlt werden,
- gegebenenfalls mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche Besoldungsbestandteile,
- allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich.
- Die Informationen nach Abs. 2 und dem vorigen Absatz sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses in Form des Dienstvertrages bzw. eines Nachtrags zum Dienstvertrag oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
b) Befristung von Dienstverhältnissen:
- Die automatische Umstellung von befristeten Verträgen auf einen unbefristeten Vertrag gilt nicht, wenn
- der Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde oder
- das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird oder
- das Dienstverhältnis nach § 62 Abs. 2, § 70 Abs. 2 oder § 76 Abs. 2 Ausschreibungsgesetz befristet verlängert wird, oder
- eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person nach § 86 Ausschreibungsgesetz neuerlich in ein befristetes Dienstverhältnis übernommen wird.
- Übersteigt die gesamte Dienstzeit eines oder mehrerer mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.
5. Allgemeine Dienstpflichten des Vertragsbediensteten:
a) Anwendung der Bestimmungen des BDG:
- § 43, § 43a, § 45a, § 45b, § 46 Abs. 1 bis 4, § 47, § 53, § 53a, § 54 Abs. 1 und 2 und die §§ 55 bis 59 BDG sind anzuwenden. Bei der Anwendung des § 56 Abs. 4 BDG tritt in Z 1 an die Stelle einer Herabsetzung nach § 50f BDG eine Wiedereingliederungsteilzeit nach § 20c VBG und in Z 3 an die Stelle eines Karenzurlaubes nach § 75c BDG ein Karenzurlaub nach § 29e VBG.
- Die für bestimmte Verwaltungszweige erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbediensteten.
- Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.
b) Allgemeine Dienstpflichten des Vertragsbediensteten (§ 43 BDG):
- Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
- Der Vertragsbedienstete hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
- Der Vertragsbedienstete hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
c) Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot; § 43a BDG):
- Vertragsbedienstete haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern und als Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kollegen sowie Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
d) Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten (§ 5a VBG):
- Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten betraut ist.
- Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
- Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
e) Mitarbeitergespräch (§ 45a BDG):
- Der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte (Vorgesetzter) hat einmal jährlich mit jedem seiner Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen.
- Das Mitarbeitergespräch umfasst zwei Teile:
- Erörterung des Arbeitszieles der Organisationseinheit sowie ihrer Aufgabenstellungen im Folgejahr; darauf aufbauend ist der wesentliche Beitrag des Mitarbeiters zur Aufgabenerfüllung zu vereinbaren. Sind für das abgelaufene Jahr bereits Vereinbarungen getroffen worden, so sind sie Grundlage für die Erörterung der Aufgabenerfüllung.
- Vereinbarung von Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistung des Mitarbeiters notwendig und zweckmäßig sind und die dem Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnet werden sollen; Auflistung allfälliger Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Mitarbeiter auf seinem Arbeitsplatz nicht einbringen kann.
- Das Mitarbeitergespräch ist ausschließlich zwischen dem Vorgesetzten und seinem Mitarbeiter zu führen.
- Die Ergebnisse der beiden Teile des Mitarbeitergespräches sind von einem der Gesprächspartner während des Gespräches kurz schriftlich zusammenzufassen und von den Gesprächspartnern zu unterschreiben. Ist dies mangels Übereinstimmung nicht möglich, so ist ein abschließender Gesprächstermin festzulegen, dem auf Wunsch jedes der Gesprächspartner eine Person seines Vertrauens beigezogen werden kann, die
- bei Dienststellen im Inland Gleichbehandlungsbeauftragter oder Personalvertreter oder Behindertenvertrauensperson ist,
- bei Dienststellen im Ausland Angehöriger der betreffenden Dienststelle ist.
- Je eine Ausfertigung des Ergebnisses des ersten Teiles verbleibt beim Mitarbeiter und bei seinem Vorgesetzten. Diese Ausfertigungen dürfen nicht weitergegeben werden.
- Je eine Ausfertigung des Ergebnisses des zweiten Teiles des Mitarbeitergespräches bleibt beim Mitarbeiter und bei seinem Vorgesetzten. Eine weitere Ausfertigung ist der personalführenden Stelle zuzuleiten und dem Personalakt beizufügen.
- Der nächsthöhere Vorgesetzte ist nachweislich zu verständigen, dass das Mitarbeitergespräch stattgefunden hat.
f) Teamarbeitsbesprechung (§ 45b BDG):
- Jeweils nach Abschluss der einzelnen Mitarbeitergespräche ist mit allen Mitgliedern der Organisationseinheit eine Teamarbeitsbesprechung durchzuführen.
- Gegenstand dieser Besprechung sind notwendige oder zweckmäßige Maßnahmen zur Erhaltung oder zur Verbesserung der Leistung der Organisationseinheit, wie etwa die Qualität des Informationsflusses und der Koordination, oder Änderungen der internen Geschäftseinteilung oder benötigte Sachbehelfe usw.
- Die notwendigen oder zweckmäßigen Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten. Soweit diese Maßnahmen nicht von den Mitgliedern selbst gesetzt werden können, sind sie schriftlich dem nächsthöheren Vorgesetzten zur weiteren Veranlassung bekanntzugeben.
g) Amtsverschwiegenheit (§ 46 Abs. 1 bis 4 BDG):
- Der Vertragsbedienstete ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
- Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
- Hat der Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Vertragsbedienstete von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
- Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gern. den im vorigen Absatz genannten Bestimmungen vorzugehen.
h) Befangenheit (§ 47 BDG):
- Der Vertragsbedienstete hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Vertragsbedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG (Befangenheit von Verwaltungsorganen) und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
i) Meldepflichten (§ 53 BDG):
- Wird dem Vertragsbediensteten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.
- Keine Pflicht zur Meldung besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
- Der Leiter der Dienststelle kann aus in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder in der amtlichen Tätigkeit selbst gelegenen Gründen abweichend vom vorigen Absatz eine Meldepflicht verfügen.
- Ist eine Dienstverhinderung des Vertragsbediensteten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Vertragsbedienstete dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.
- Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Vertragsbedienstete seiner Dienstbehörde zu melden:
- Namensänderung,
- Standesveränderung,
- jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich seines unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt,
- Änderung des Wohnsitzes,
- Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises und sonstiger Sachbehelfe,
- Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 Behinderteneinstellungsgesetz (Bescheid über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
j) Schutz vor Benachteiligung (§ 53a BDG):
- Der Vertragsbedienstete, der gem. § 53 Abs. 1 BDG im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn der Vertragsbedienstete von seinem Melderecht gem. § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.
k) Dienstweg (§ 54 Abs. 1 und 2 BDG):
- Der Vertragsbedienstete hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
- Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Vertragsbediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.
l) Wohnsitz und Dienstort (§ 55 BDG):
- Der Vertragsbedienstete hat seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Vertragsbedienstete, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
- Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Vertragsbediensteten erfordern, hat er eine ihm von seiner Dienstbehörde zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.
- Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf der Vertragsbedienstete auf Anordnung der Dienstbehörde seinen Dienstort oder sein Amtsgebiet nicht verlassen.
m) Nebenbeschäftigung (§ 56 BDG):
- Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Vertragsbedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
- Der Vertragsbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
- Der Vertragsbedienstete hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
- Der Vertragsbedienstete,
- dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e BDG oder § 20c VBG herabgesetzt worden ist oder
- der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder
- der sich in einem Karenzurlaub nach § 29e VBG befindet, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
- Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.
- Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des vorigen Absatzes ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.
- Der zuständige Bundesminister kann mit Verordnung regeln, welche Nebenbeschäftigungen jedenfalls aus den Gründen des Abs. 2 unzulässig sind.
n) Gutachten (§ 57 BDG):
- Der Vertragsbedienstete bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung seiner Dienstbehörde. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
o) Ausbildung und Fortbildung (§ 58 BDG):
- Der Vertragsbedienstete hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden beziehungsweise in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.
p) Verbot der Geschenkannahme (§ 59 BDG):
- Dem Vertragsbediensteten ist es verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es dem Vertragsbediensteten verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
- Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1, soweit der Vertragsbedienstete nicht die Absicht verfolgt, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
- Ehrengeschenke sind Gegenstände, die dem Vertragsbediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
- Der Vertragsbedienstete darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Er hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Bundesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu veräußern oder sonst zu verwerten. Ihr Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder sonstiger karitativer Zwecke zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.
- Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können dem Vertragsbediensteten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.
- Ein Vorteil, der einem Vertragsbediensteten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil
- grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
- dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
- einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
- abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.
- Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn
- der Vertragsbedienstete durch sein Verhalten im Sinne des Abs. 1 eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,
- diese Zuwendung ausschließlich dem Bund oder dem Rechtsträger zukommt, für den der Vertragsbedienstete als solcher tätig ist,
- diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,
- bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,
- der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und
- keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
6. Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters:
- Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
- Der Vorgesetzte hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses eines Mitarbeiters rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass seine Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
- Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
- Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, hat er dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 Strafprozessordnung.
- Keine Pflicht zur Meldung besteht,
- wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
- wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadenbereinigende Maßnahmen entfallen.
7. Versetzung und Dienstzuteilung:
- Eine Versetzung an einen anderen Dienstort ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig, wenn
- an dieser Versetzung ein dienstliches Interesse besteht und
- diese Versetzung innerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen Personalstelle erfolgt.
- Bei der Versetzung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
- Der Versetzungsbereich der beim obersten Organ eingerichteten Personalstelle umfasst diese Dienststelle sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen, soweit sie nicht gleichzeitig Personalstelle oder einer solchen Personalstelle nachgeordnete Dienststellen sind. Der Versetzungsbereich einer nachgeordneten Personalstelle umfasst diese nachgeordnete Personalstelle sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen.
- In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Versetzung ohne die oben genannten Einschränkungen zulässig.
- Die Versetzung eines Vertragsbediensteten, der nicht mehr nach § 32 Abs. 4 VBG gekündigt werden darf, ist bei einer Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung des Arbeitsplatzes auch an einen außerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen Personalstelle gelegenen Dienstort zulässig, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer seiner Entlohnungsgruppe entsprechenden Verwendung im Versetzungsbereich seiner Personalstelle unmöglich ist.
- Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
- Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Vertragsbediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
- Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung oder Verkürzung des Zeitraumes, in dem nach dem vorigen Absatz eine neuerliche Dienstzuteilung zulässig ist, ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten nur dann zulässig, wenn
- der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
- sie zum Zweck einer Ausbildung erfolgt.
- Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Vertragsbediensteten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf
seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. - Die vorigen Absätze sind auch bei einer Verwendung in einem Dienststellenteil anzuwenden, der außerhalb des Dienstortes liegt.
- In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Dienstzuteilung ohne die oben genannten Einschränkungen zulässig.
8. Dienstverhinderung:
- Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen. Der Grund ist jedenfalls zu bescheinigen, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert.
- Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung seines Vorgesetzten der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
- Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.
9. Bezüge:
- Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen, Funktionszulage, Exekutivdienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Erzieherzulage, Ergänzungszulagen, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Teuerungszulagen). Soweit im VBG Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen, die Funktionszulage, die Exekutivdienstzulage, die Verwaltungsdienstzulage, die Erzieherzulage, die Pflegedienstzulage, die Pflegedienst-Chargenzulage, die Heeresdienstzulage und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen.
- Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsentgeltes, das ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsentgeltes, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
- Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten gem. § 21 Abs. 1 VBG den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts.
10. Überstellung und Vorbildungsausgleich (VBA):
- Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Entlohnungsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat ein Vertragsbediensteter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter (BDA) in Abzug zu bringen (fester VBA). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten des Vertragsbediensteten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das BDA berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim BDA in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller VBA). Der feste und der individuelle VBA bilden gemeinsam den VBA. Ein VBA ist anlässlich
- der Begründung des Dienstverhältnisses,
- der Überstellung in eine akademische Entlohnungsgruppe sowie
- des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gern. Z 1.12 („Master-Studium") oder Z 1.12a („Bachelor-Studium") der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die oder der Vertragsbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Entlohnungsgruppe angehört, nach Maßgabe der folgenden Absätze zu bemessen. Überstellung ist die Einreihung eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.
- Ein VBA ist nur dann zu bemessen, wenn der Vertragsbedienstete einer akademischen Entlohnungsgruppe angehört. Ein bereits bemessener VBA entfällt mit der Überstellung in eine nicht akademische Entlohnungsgruppe. Akademische Entlohnungsgruppen sind
- im Master-Bereich
a) im Verwaltungsdienst die Entlohnungsgruppe v 1 und die Prokuraturanwälte im vertraglichen Dienstverhältnis,
b) im Entlohnungsschema 1 die Entlohnungsgruppe a,
c) bei den Vertragsbediensteten im Lehramt die Entlohnungsgruppen 1 ph und 11,
d) bei den Vertragshochschullehrpersonen die Entlohnungsgruppen ph 1 und ph 2,
e) bei den Vertragsbediensteten im pädagogischen Dienst die Entlohnungsgruppe pd,
f) Vertragsassistenten, g) Vertragsdozenten, - im Bachelor-Bereich
a) bei den Vertragsbediensteten im Lehramt die Entlohnungsgruppen 1 2a 1 und 1 2a 2,
b) im Krankenpflegedienst die Entlohnungsgruppen k 1 und k 2,
c) bei den Vertragshochschullehrpersonen die Entlohnungsgruppe ph 3.
- im Master-Bereich
- Der VBA ist anlässlich eines Ereignisses nach Abs. 1 Z 1 bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen VBA und des festen VBA, wobei deren Gesamtausmaß den VBA bildet. Der VBA ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Entlohnungsgruppe v 1 ist zusätzlich zum allgemeinen VBA ein allfälliger besonderer VBA gern. § 77 VBG zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des VBA erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.
- Vom individuellen VBA umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten des Vertragsbediensteten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem 1. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag des Ablaufs der Regelstudiendauer (siehe nächster Absatz) liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung gern. Z 1.12 und Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung des Bediensteten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Abs. 1 Z 3 bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen VBA. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle VBA ist begrenzt
- für das Bachelor-Studium im Bachelor-Bereich mit drei Jahren,
- für das Bachelor-Studium im Master-Bereich mit
a) vier Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,
b) drei Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, - für das Master-Studium im Master-Bereich mit
a) fünf Jahren, wenn ein Diplomstudium oder ein vergleichbares anerkanntes ausländisches Studium abgeschlossen wurde,
b) zwei Jahren, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden,
c) einem Jahr, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden.
- Die Regelstudiendauer beträgt bei Studien, denen nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften ECTSAnrechnungspunkte zugeordnet sind, je sechs Monate (ein Semester) für 30 ECTS-Anrechnungspunkte an zu erbringender Studienleistung, mindestens jedoch
- vier Jahre (240 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Diplomstudien,
- drei Jahre (180 ECTS-Anrechnungspunkte) bei BachelorStudien,
- eineinhalb Jahre (90 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),
- ein Jahr (60 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Primarstufe und für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) und
- zwei Jahre (120 ECTS-Anrechnungspunkte) bei sonstigen Master-Studien.
(wird fortgesetzt)
(Zuletzt aktualisiert: Jänner 2023)