Recht von A bis Z

Vertragsverhältnis

Rechtsgrundlage: Vertragsbedienstetengesetz (VBG); BeamtenDienstrechtsgesetz (BDG). Siehe auch „Dienstverhältnis"

a) Möglichkeiten des Dienstverhältnisses - ACHTUNG: seit 1.9.2019 erfolgt nur noch die Aufnahme in das Dienstrecht neu PD-Schema!

  • Die Induktionsphase ist im Unterschied zum Unterrichtspraktikum bereits ein Dienstverhältnis, das die Bildungsdirektion mit der Lehrkraft befristet eingeht. Frühestens nach einem jahr kann die Lehrkraft - analog zum alten Dienstrecht -  einen unbefristeten Vertrag (ev für einen TEil seiner Lehrverpflichtung) erhalten. Sie geht damit ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund ein und wird Vertragslehrer.
  • Man unterscheidet grundsätzlich zwischen befristeten Verträgen (im alten Dienstrecht II L-Verträgen) und unbefristeten Verträgen (im alten Dienstrecht I L-Verträgen)
  • Mit der Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (Ernennung auf eine Planstelle) erfolgte früher unter bestimmten Voraussetzungen die Pragmatisierung des Lehrers. Damit wurde der Vertragslehrer zum Beamten.
  • Die Pragmatisierung war zunächst provisorisch und wurde nach einer gewissen Zeit auf Antrag definitiv.
  • Schon seit Jahren ist für Lehrer die Pragmatisierung nicht mehr vorgesehen. Es werden also zusätzlich zu den bereits pragmatisierten Lehrern keine weiteren Lehrer mehr in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen.

b) DR alt / Vertrag II L (= befristeter Vertrag) - Dienstanrtritt bis 30.8.2019:

  • In der Regel erhält der neu aufgenommene Lehrer im privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Vertragslehrer) einen befristeten Vertrag (II L-Vertrag). Das Vertragsverhältnis II L wird befristet auf eine bestimmte Zeit eingegangen (zum Beispiel für den Zeitraum einer Vertretung)
  • Unterrichtet ein II L-Lehrer sowohl gesicherte als auch nicht gesicherte Stunden, so ist im Dienstvertrag die Anzahl der Werteinheiten der gesicherten Verwendung und der nicht gesicherten Verwendung getrennt festgelegt
  • Stunden der nicht gesicherten Verwendung können vom Dienstgeber ohne Zustimmung des Dienstnehmers verringert oder aufgestockt werden.
  • Vertretungsfälle müssen auf einen Vertretungsfall an derselben Schule zurückzuführen sein und im Dienstvertrag angeführt sein.
  • Die Zeiträume eines Dienstverhältnisses als II L-Lehrer dürfen im Allgemeinen insgesamt 5 Jahre nicht übersteigen. Das bedeutet, dass ein II L-Lehrer, der nach 5 Dienstjahren weiter beschäftigt wird, jedenfalls einen Dauervertrag (I LVertrag) erhält, in dem nicht mehr zwischen gesicherten und nicht gesicherten Stunden differenziert wird. In diese Zeit werden Karenzurlaube (nach MSchG bzw. nach VKG) sowie auch Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes eingerechnet.
  • Vor Überstellung nach I L muss der II L-Lehrer wenigstens durch ein Semester tatsächlich Unterricht erteilt haben; aus der Karenz heraus ist daher eine Überstellung nicht unmittelbar möglich.

c) DR alt / Vertrag I L (= unbefristeter Vertrag):

  • Mit einem I L-Vertrag unterrichtet der Vertragslehrer gesicherte Stunden.
  • Auch ein I L-Vertrag muss nicht die Vollbeschäftigung des Vertragslehrers bewirken.

d) Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund. -

  • Nach einer bestimmten Zeit als Vertragslehrer konnte früher der Vertragslehrer I L um Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (Verleihung einer Planstelle) ansuchen.
  • Der Schulleiter musste hiefür die Vollbeschäftigung garantieren.
  • Ernennungserfordernisse (= Voraussetzungen für die Pragmatisierung) waren folgende:
    • voll geprüft,
    • Erbringung des Arbeitserfolges,
    • absolviertes Unterrichtspraktikum,
    • Verwendung an AHS oder BMHS,
    • Alterslimit.
  • Die Ernennung erfolgte zunächst provisorisch und wurde nach einer gewissen Zeit nach einem formlosen Ansuchen des Bewerbers und einer Dienstbeurteilung durch den Schulleiter definitiv.
  • Der definitive Beamte kann nicht gekündigt, sondern nur nach schweren Verfehlungen (Disziplinarverfahren) oder nach zweimaliger negativer Leistungsfeststellung entlassen werden.

e) Überblick über die verschiedenen Arten der Dienstverhältnisse:

  • Beginn des Dienstverhältnisses:
    • Vertragslehrer: durch privatrechtlichen Dienstvertrag zum Bund.
    • Pragmatisierter Lehrer (Beamter): durch Ernennung (= Verleihung einer Planstelle mittels Bescheid).
  • Sozialversicherung:
    • Vertragslehrer: Krankenversicherung durch Gebietskrankenkasse (bis 1998) bzw. (bei Anstellung ab 1. 1. 1999) Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA für „VB neu"); Pensionsversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (PVAng):
    • Pragmatisierter Lehrer (Beamter): Krankenversicherung bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA); Pensionsversicherung durch Ruhegenuss vom Bund.
  • Entlohnung:
    • Vertragslehrer: Entgelt nach Entlohnungsschema pd (DR neu) oder 1 L oder Entlohnungsschema II L; Entlohnungsgruppen l 1, l 2a 2 usw.; Entlohnungsstufen 1 bis 19.
    • Pragmatisierter Lehrer (Beamter): Gehalt nach Verwendungsgruppen L 1, L 2a 2 etc.; Gehaltsstufen 2 bis 18 + DAZ (Dienstalterszulage).
  • Auflösung des Dienstverhältnisses:
    • Vertragslehrer: Kündigung; Austritt und Entlassung; Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis; Zeitablauf bei befristetem Dienstverhältnis (pd oder 11 L).
    • Pragmatisierter Lehrer (Beamter): Kündigung (nur bei provisorischem Dienstverhältnis möglich); Austritt und Entlassung; Amtsverlust nach Disziplinarverfahren.

(Zuletzt aktualisiert: April 2024)