Recht von A bis Z

Verwendungsgruppen (Ernennungserfordernisse)

  • Rechtsgrundlage: BDG, Anlage 1, Ziffer 23 (L 1), Ziffer 24 (L 2a 2), Ziffer 25 (L 2a 1), Ziffer 26 (L 2b 1), Ziffer 27 (L 3); § 90d VBG.
  • Bei Beamten heißt es Verwendungsgruppen, bei Vertragslehrern Entlohnungsgruppen, wobei die für beamtete Lehrer geltenden Verwendungsgruppen gern. § 90d VBG den Entlohnungsgruppen bei Vertragslehrern im alten Lehrerdienstrecht entsprechen. Im neuen Lehrerdienstrecht spricht man von „Zuordnung" (siehe „Zuordnungsvoraussetzungen").
  • Die Ernennungserfordernisse sind sehr detailliert geregelt. Hier soll nur ein grober Überblick gegeben und die häufigsten Möglichkeiten genannt werden, die zu einer entsprechenden Einreihung führen.
  • Verwendungsgruppe L 1 (Entlohnungsgruppe 11):
    in allgemeinbildenden Gegenständen eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern und die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtspraktikums.
  • Verwendungsgruppe L 2a 2 (Entlohnungsgruppe 1 2a 2):
  • Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom an einer Pädagogischen, Berufspädagogischen Akademie oder Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und
    Förderungsdienst an einer land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie.
  • Lehrer für Bildnerische Erziehung sowie für Technisches Werken und Textiles Werken und verwandte Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen: die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und der Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades bzw. eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder der Akademie der bildenden Künste.
  • Verwendungsgruppe L 2a 1:
  • Für Lehrer für Bildnerische Erziehung, für Technisches Werken und Textiles Werken und verwandte Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen: Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades bzw. eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder der Akademie der bildenden Künste.
  • Für Lehrer für musikalische Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen:
    • die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule gemeinsam mit dem Erwerb eines Bachelorgrades in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. einer Lehrbefähigung (in beiden Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung) oder
    • Erwerb eines Bachelorgrades in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. einer Lehrbefähigung (in beiden Fällen aus zwei der vorstehend angeführten Unterrichtsgegenstände),
    • der Erwerb eines Mastergrades bzw. der Erwerb eines Diplomgrades in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung.
  • Verwendungsgruppe L 2b 1:
  • Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen:
    • bei Lehrern für musikalische Unterrichtsgegenstände durch den Erwerb eines Mastergrades bzw. den Erwerb eines Diplomgrades eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder einer gleichwertigen Studienrichtung an einer anderen Musiklehranstalt oder durch den Erwerb eines Bachelorgrades in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. durch die Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung);
    • bei Lehrern für Bildnerische Erziehung, für Werkerziehung und für verwandte Unterrichtsgegenstände durch eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte sechsjährige Berufspraxis mit besonderen Leistungen facheinschlägiger Richtung.
  • Erzieher: Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher bzw. Diplomprüfung für Sondererzieher.

(Zuletzt aktualisiert: Oktober 2023)