Recht von A bis Z

Vorrückung

Rechtsgrundlage: §§ 8, 10 GehG; §§ 19, 46 Abs. 4 VBG. Siehe auch „Besoldungsrecht".

a) Vorrückung in höhere Bezüge für Beamte:

  • Das Gehalt beginnt in der Gehaltsstufe 1. Wenn für die Gehaltsstufe des Beamten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihm das Gehalt der niedrigsten Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung des Beamten und seine weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend.
  • Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Beamte weitere zwei Jahre seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Gehaltsstufe wirksam.
  • Der Beamte, dessen Übertritt in den Ruhestand aufgeschoben worden ist, kann nach dem Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, keine höhere Einstufung mehr erreichen, wenn er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt hat.

b) Hemmung der Vorrückung von Beamten:

  • Die Vorrückung wird gehemmt
    1. durch eine bescheidmäßige Feststellung, dass der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat, vom Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides an; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Länge des Beurteilungszeitraumes, für den diese bescheidmäßige Feststellung gilt, und endet jedenfalls mit einer Versetzung nach § 38 Abs. 3 Z 4 BDG oder einer Verwendungsänderung nach § 82 Abs. 3 BDG; der Rechtskraft der Feststellung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinne des § 87 Abs. 2 BDG gleichzuhalten;
    2. durch Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung des Beamten maßgebenden Prüfung innerhalb der hiefür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung; wird jedoch der Beamte wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gilt für diese Verwendungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten;
    3. urch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht gem. § 75a BDG oder gem. § 75a Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG) etwas anderes verfügt wurde; eine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG nicht ein;
    4. durch eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes;
    5. für die Dauer der Verbüßung einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme;
    6. für die Dauer des Bestehens eines Tätigkeitsverbots gem. § 220b Strafgesetzbuch (StGB).
  • Die Zeit der Hemmung ist für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters nicht zu berücksichtigen.
    •Hat sich der Beamte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes durch drei aufeinanderfolgende Jahre tadellos verhalten und ist in diesem Zeitraum keine Hemmung im Sinne des Abs. 1 Z 1 eingetreten, so ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
  • Der im Abs. 1 Z 3 angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam:
    1. Karenzurlaub, der zur Betreuung
      a. eines eigenen Kindes oder
      b. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
      c. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) der Ehegatte des Beamten aufkommt,
      bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden ist,
    2. Karenzurlaub gem. a. § 75c BDG, b. § 75b RStDG, c. § 58c LDG und d. § 65c LLDG.
  • Es handelt sich in allen vier genannten Fällen (lit. a bis d) um einen Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen.
  • Die Hemmung nach Abs. 1 Z 5 tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes (STVG) vollzogen wird.

c) Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen für Vertragslehrer:

  • Das Monatsentgelt beginnt in der Entlohnungsstufe 1. Wenn für die Entlohnungsstufe des Vertragsbediensteten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihm das Monatsentgelt der niedrigsten Entlohnungsstufe derselben Entlohnungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung des Vertragsbediensteten und seine weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend.
  • Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Vertragsbedienstete weitere zwei Jahre seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Entlohnungsstufe wirksam.
  • Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd
    - in die Entlohnungsstufe 2 drei. Jahre und sechs Monate,
    - in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,
    - in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,
    - in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,
    - in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,
    - in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

(Letzte Aktualisierung Dezember 2023)