Recht von A bis Z

Weisungsgebundenheit des Beamten

  • Rechtsgrundlage: Art. 20 B-VG; § 44 BDG; § 5a VBG.

a) Weisungsrecht der Vorgesetzten:

  • Unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe, ernannte berufsmäßige Organe oder vertraglich bestellte Organe die Verwaltung. Sie sind den ihnen vorgesetzten Organen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich und, soweit in Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen gebunden. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. (Art. 20 Abs. 1 B-VG)
  • Auch BDG und VBG sehen vor, dass der Bedienstete seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Bediensteten betraut ist.
  • Die Grundbestimmung, dass die ernannten berufsmäßigen Organe der Verwaltung weisungsgebunden sind, gilt selbstverständlich auch für alle Lehrer. Ihnen kommt allerdings gem. § 17 Abs. 1 SchUG Methodenfreiheit für den Unterricht zu.
  • Nach den Obliegenheiten des Lehrers, welche im Schulrecht geregelt sind, muss einem Lehrer im Unterricht regelmäßig der Spielraum verbleiben, den er braucht, um seiner pädagogischen Verantwortung gerecht werden zu können, ist für die Ausübung seines Amtes doch eine schöpferische Tätigkeit unter Einsatz seiner Persönlichkeit unentbehrlich. Zur sachgerechten Erfüllung seiner gesetzlichen Erziehungsaufgabe und Unterrichtsarbeit ist dem Lehrer deshalb eine eigenständige und eigenverantwortliche Konkretisierung übertragen. Diese pädagogische Freiheit ist dem Lehrer aber um der ihm zur Erziehung anvertrauten Schüler willen eingeräumt. Diese besondere Verantwortung gebietet dem Lehrer daher bei seiner Tätigkeit, die im § 2 SchOG dargestellte Aufgabe der Schule in seinem gesamten Verhalten zu wahren und von Handlungen und Vorgangsweisen Abstand zu nehmen, die diese Ziele gefährden oder in Frage stellen. (VwGH-Erkenntnis vom 20. Jänner 2003, Zl. 2000/09/0153)
  • Das Weisungsrecht der Vorgesetzten unterliegt aber einer Reihe von Einschränkungen: Weisungsfreiheit, Ablehnungspflicht, Widerspruchspflicht, Unterstützungspflicht.

b) Weisungsfreiheit:

  • Von der Befolgunq von Weisungen sind verfassungsrechtliche
    Verwaltungsorgane in Ausübung bestimmter Funktionen freigestellt, wie etwa Mitglieder einer Leistungsfeststellungs- oder Disziplinarkommission oder Personalvertreter in Ausübung ihres Amtes.

c) Ablehnungspflicht:

  • Der Bedienstete kann (eigentlich „muss", obwohl das Gesetz „kann" formuliert) die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn
    - die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder
    - die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
  • Unzuständige Organe sind etwa Organe fremder Ressorts, aber auch Mitarbeitern im Fachstab obliegt gem. § 13 Abs. 2 Verordnung betreffend das Schulqualitätsmanagement (SQMVO) keine Dienst- und Fachaufsicht. Auch ein Klassenvorstand ist kein Vorgesetzter eines anderen Lehrers.
  • Gegen das Strafgesetz verstoßende Weisungen sind jedenfalls abzulehnen und nicht zu befolgen.

d) Widerspruchspflicht. -

  • Hält der Bedienstete eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Dies gilt für mündlich wie schriftlich erteilte Weisungen. Man spricht hiebei von der „Widerspruchspflicht" des Bediensteten.
  • Beharrt der Vorgesetzte ungeachtet der vorgebrachten Bedenken auf der Befolgung der Weisung, so muss er die Weisung schriftlich erteilen bzw. bei von vornherein schriftlich erteilten Weisungen diese nochmals schriftlich erteilen.
  • Unterlässt der Vorgesetzte dies, so gilt seine Weisung als zurückgezogen und der Bedienstete darf sie nicht befolgen.

e) Unterstützungspflicht:

  • Weisungen eines zuständigen Vorgesetzten, die zwar rechtlich einwandfrei sind, die der Weisungsempfänger jedoch für unzweckmäßig hält, müssen jedenfalls befolgt werden.
  • Aus der Pflicht zur Unterstützung der Vorgesetzten ergibt sich aber für den Bediensteten daraus die Pflicht, auch in diesem Fall die Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Allerdings gelten hier die für vermutete rechtswidrige Weisungen geltenden Bestimmungen - insbesondere die schriftliche Erteilung der Weisung - nicht. Die Weisung gilt daher auch, wenn sie nicht schriftlich bestätigt wird.
  • Bei bloß inhaltlichen Zweifeln über den Sinn einer Weisung ist diese daher jedenfalls zu befolgen, aber zweckmäßigerweise selbst zu dokumentieren, um später nicht in Beweisnotstand zu kommen.

f) Übersicht:

  • Wird die Weisung von einem unzuständigen Organwalter erteilt, muss der Weisungsnehmer sie nicht befolgen (= Ablehnung einer Weisung eines unzuständigen Organs). Zu einer Weisung ist nur der zuständige Organwalter (= Vorgesetzte) berechtigt.
  • Erteilt der zuständige Organwalter (ein Vorgesetzter) eine Weisung, so gibt es folgende Möglichkeiten:
    - einwandfreie Weisung: Pflicht zur Befolgung
    - rechtmäßige, aber unzweckmäßige Weisung: Pflicht zur Befolgung, aber Unterstützungspflicht (Hinweis an den Vorgesetzten)
    - rechtswidrige Weisung (außer strafgesetzwidrig): Widerspruchspflicht = Mitteilung der Bedenken, schriftliche Weisung, dann Befolgung; jedenfalls sofort Befolgung bei Gefahr im Verzug
    - strafgesetzwidrige Weisung: Ablehnungspflicht

g) Feststellungsbescheid:

  • Der Beamte ist nur dann berechtigt, einen Feststellungsbescheid im Dienstrechtsverfahren über die Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages (Weisung) zu beantragen, wenn durch die Weisung seine (aus dem Dienstrecht entspringenden) subjektiven Rechte und Pflichten berührt werden.
  • Einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, ob die Befolgung einer angeordneten Tätigkeit zu seinen Dienstpflichten zählt, kann der Beamte nach Durchführung der Weisung stellen (zuständig ist die Bildungsdirektion).

(Zuletzt aktualisiert: Dezember 2023)