Weisungsgebundenheit des Beamten
Rechtsgrundlage: Bundesverfassungsgesetz 20, BDG 44
a) Weisungsrecht der Vorgesetzten:
- Die Verpflichtung des Beamten, Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, ist in Artikel 20 des Bundes-Verfassungsgesetzes verankert. Demnach sind alle Bundesbediensteten (= Beamte und Vertragsbedienstete) an die Weisungen der Vorgesetzten gebunden und diesen für ihre Tätigkeit verantwortlich.
- Auch das Beamten-Dienstrechtsgesetz bestimmt (BDG 44), dass der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen zu befolgen hat. Auch Vertragsbedienstete (Vertragslehrer) sind weisungsgebunden. In VBG 5 a sind nämlich die Normen für die Weisungsgebundenheit der Vertragsbediensteten völlig analog zu den Normen für Beamte (BDG 44) gestaltet.
- Die Grundbestimmung, dass die ernannten berufsmäßigen Organe der Verwaltung weisungsgebunden sind, gilt auch für alle Lehrer mit der Einschränkung, dass ihnen nach SchUG 17/1 für den Unterricht Methodenfreiheit zukommt.Das Weisungsrecht der Vorgesetzten unterliegt aber einer Reihe von Einschränkungen: Weisungsfreiheit, Ablehnungspflicht, Widerspruchspflicht, Unterstützungspflicht.
b) Weisungsfreiheit:
- Von der Befolgung von Weisungen sind verfassungsrechtliche Verwaltungsorgane in Ausübung bestimmter Funktionen freigestellt. Beispiele:
- Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission,
- Mitglieder der Disziplinarkommission,
- Kollegien der Landesschulräte,
- Personalvertreter in Ausübung ihres Amtes..
c) Ablehnungspflicht:
- Der Beamte (Vertragsbedienstete) muss (eigentlich Pflicht, obwohl das Gesetz „kann" formuliert) die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn
- die Weisung von einem unzuständigen Organ (Organwalter) erteilt worden ist oder
- die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
- Unzuständige Organe: Organen fremder Ressorts kommt z. B. gegenüber Beamten eines anderen Ressorts keine Vorgesetztenfunktion und damit kein Weisungsrecht zu. Ein Klassenvorstand ist z. B. kein Vorgesetzter eines anderen Lehrers etc.
- Gegen das Strafgesetz verstoßende Weisungen sind jedenfalls abzulehnen und nicht zu befolgen.
d) Widerspruchspflicht:
- Hält der Beamte (Vertragsbedienstete) die Weisung eines zuständigen Vorgesetzten aus einem anderen Grund als dem der Strafgesetzwidrigkeit für rechtswidrig, so muss er (Pflicht!) vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitteilen. Dies gilt für mündlich wie schriftlich erteilte Weisungen. Man spricht hiebei von der „Widerspruchspflicht" des Bediensteten.
- Beharrt nun der Vorgesetzte ungeachtet der vorgebrachten Bedenken auf der Befolgung der Weisung, so muss er die Weisung schriftlich erteilen bzw. bei von vornherein schriftlich erteilten Weisungen diese nochmals schriftlich erteilen.
- Unterlässt der Vorgesetzte dies, so gilt seine Weisung als zurückgezogen und der Bedienstete darf sie nicht befolgen.
- Der Bedienstete hat allerdings dann kein Widerspruchsrecht, wenn es sich wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt. Unter „Gefahr im Verzug" ist die Wahrscheinlichkeit eines unmittelbaren Schadens bei Unterlassung der Maßnahme zu verstehen. In diesem Fall muss der Bedienstete die Weisung trotz seiner Bedenken befolgen.
e) Unterstützungspflicht:
- Weisungen eines zuständigen Vorgesetzten, die zwar rechtlich einwandfrei sind, die der Weisungsempfänger jedoch für unzweckmäßig hält, müssen jedenfalls befolgt werden.
- Aus der Pflicht zur Unterstützung der Vorgesetzten ergibt sich aber für den Bediensteten daraus die Pflicht, auch in diesem Fall die Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Allerdings gelten hier die für vermutete rechtswidrige Weisungen geltenden Bestimmungen - insbesondere die schriftliche Erteilung der Weisung - nicht. Die Weisung gilt daher auch, wenn sie nicht schriftlich bestätigt wird.
- Bei bloß inhaltlichen Zweifeln über den Sinn einer Weisung ist diese daher jedenfalls zu befolgen, aber zweckmäßigerweise selbst zu dokumentieren, um später nicht in Beweisnotstand zu kommen.
f) Übersicht:
- Wird die Weisung von einem unzuständigen Organwalter erteilt, muss der Weisungsnehmer sie nicht befolgen (= Ablehnung einer Weisung eines unzuständigen Organs). Zu einer Weisung ist nur der zuständige Organwalter (= Vorgesetzte) berechtigt.
- Erteilt der zuständige Organwalter (ein Vorgesetzter) eine Weisung, so gibt es folgende Möglichkeiten:
- einwandfreie Weisung: Pflicht zur Befolgung;
- rechtmäßige, aber unzweckmäßige Weisung: Pflicht zur Befolgung, aber Unterstützungspflicht (Hinweis an den Vorgesetzten);
- rechtswidrige Weisung (außer strafgesetzwidrig): Widerspruchspflicht = Mitteilung der Bedenken, schriftliche Weisung, dann Befolgung; jedenfalls sofort Befolgung bei Gefahr im Verzug;
- strafgesetzwidrige Weisung: Ablehnungspflicht.
g) Feststellungsbescheid:
- Der Beamte ist nur dann berechtigt, einen Feststellungsbescheid im Dienstrechtsverfahren über die Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages (Weisung) zu beantragen, wenn durch die Weisung seine (aus dem Dienstrecht entspringenden) subjektiven Rechte und Pflichten berührt werden.
- Einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, ob die Befolgung einer angeordneten Tätigkeit zu seinen Dienstpflichten zählt, kann der Beamte nach Durchführung der Weisung stellen (zuständig ist der LSR bzw. SSRfW).
(Zuletzt aktualisiert: Oktober 2011)