Recht von A bis Z

Widerspruch (Provisorialverfahren) u.a. gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen

Rechtsgrundlage: Schulunterrichtsgesetz §§ 70 Abs. 2, 71, 73 Abs. 4, 74 Abs. 1; ministerielles Rundschreiben Nr. 20/1997;  Erlass des LSR f. Stmk. GZ.: ISchu1/74-2018. Der Begriff "Berufung" wurde mit 1.1.2014 durch "Widerspruch" ersetzt.

Kurzüberblick:

  • Noten kann man grundsätzlich nicht beeinspruchen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen (gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG) in die nächsthöhere Klasse einen Widerspruch (bis 2013: Berufung) bei der zuständigen Schulbehörde einzubringen. Der Widerspruch ist schriftlich, nicht jedoch mit E-Mail, innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen.

Im Detail: (wenn nicht anders angegeben, beziehen sich sämtliche Paragraphen auf das SchUG)

  • Gegen die Entscheidung,
    • dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder
    • die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10 SchUG, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25 SchUG)
    • oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),
  • außerdem gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und gegen die Entscheidung,
    • dass die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31), betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5),
    • dass die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,
    • dass eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),
    • dass dem Ansuchen gemäß § 26a (Überspringen an den „Nahtstellen“) nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
    • dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§23a) nicht bestanden worden ist,

ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Wenn ein Schüler trotz "Nicht genügend" zum Aufsteigen berechtigt ist, ist kein Widerspruch möglich.

  • Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule,  einzubringen (Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission). Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
  • Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll. Bis zur bescheidmäßigen Entscheidung der zuständigen Schulbehörde im Widerspruchsverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.

Beschaffenheit der von der Schule vorzulegenden Unterlagen im Falle eines Widerspruchs (vgl. Rundschreiben):

  • Beruft ein Schüler/eine Schülerin gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz (Jahrgangskonferenz), so sind u.a. folgende Möglichkeiten denkbar:
    1. Es wird im gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen gerichteten Berufungsschreiben nur die Unrichtigkeit der negativen Jahresbeurteilung behauptet. In diesem Fall muss sich die Berufungsbehörde sowohl mit der Frage befassen, ob die negative Jahresbeurteilung richtig oder unrichtig war, als auch damit auseinandersetzen, ob ein Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" möglich ist.
    2. Der Schüler bekämpft die negative Jahresbeurteilung ausdrücklich nicht, sondern behauptet in seinem Berufungsschriftsatz lediglich, dass ihm das Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" zu Unrecht verweigert wurde. In diesem Fall braucht die Berufungsbehörde die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der negativen Jahresbeurteilung nicht zu prüfen.
  • Diese beiden Ausgangslagen muss auch die Schule beim Weiterleiten des Widerspruchs (früher Berufung) an die zuständige Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, weil sie die Zusammensetzung der vorzulegenden Unterlagen beeinflussen.
  • Im Fall A müssen die Unterlagen der Rechtsmittelbehörde sowohl ein Nachprüfen der negativen Jahresbeurteilung als auch der negativen Entscheidung gemäß § 25 Abs. 2 ermöglichen.
  • Im Fall B braucht zum negativ beurteilten Pflichtgegenstand nichts vorgelegt zu werden. Der Sinn und Zweck eines Rechtsmittelverfahrens besteht darin, nachzuprüfen, ob jene Organe, von denen die bekämpfte Entscheidung stammt, die von ihnen zu beachtenden rechtlichen Bestimmungen eingehalten haben. Aus diesem Grund muss die Rechtsmittelbehörde (siehe § 66 Abs. 4 AVG)  alle entscheidungsrelevanten Informationen bekommen und sich unmittelbar damit auseinandersetzen können. Deshalb ist etwa lediglich eine summarische, vom Schulleiter oder dem Klassenvorstand stammende Information über das Leistungsbild des Schülers nicht ausreichend.
    Bei der Frage des Aufsteigens mit einem "Nicht genügend" ist das Leistungsbild des Schülers in jenen Gegenständen ,in denen das Vorhandensein ausreichender Lern- und Arbeitskapazitäten verneint wird, durch den unterrichtenden Lehrer in einer Stellungnahme zum Widerspruch darzustellen. Weist das Jahreszeugnis eines Schülers neben der negativen Benotung etwa zwei auf "Genügend" lautende Beurteilungen auf, und war nach Auffassung der Klassenkonferenz nur eines davon nicht abgesichert, so braucht nur in diesem Gegenstand das Leistungsbild des Schülers in Form der nachfolgend angeführten Unterlagen dargestellt und dokumentiert zu werden:
    • die Schularbeiten bzw. allfällige Tests im Original, soweit sie dem Lehrer (der Schule) zur Verfügung stehen
    • für den Fall der Unvollständigkeit die Angabe des Grundes (etwa Nichtrückgabe seitens des Schülers)
    • eine kurze Äußerung der Lehrer, die Gegenstände unterrichtet haben, in denen die Existenz ausreichender Lern- und Arbeitskapazität verneint werden musste. Diese Äußerung soll die im Rahmen von mündlichen Prüfungen bzw. der Mitarbeit des Schülers im Unterricht vergebenen Beurteilungen enthalten. Im Zuge dieser Äußerung ist auch darauf einzugehen, ob eine Information gemäß § 19 SchUG notwendig war.
  • Die Vorlage der Schularbeiten bzw. allfälliger Tests ist deshalb notwendig, weil schriftlichen Leistungsfeststellungen ein bedeutender Stellenwert bei der Ermittlung der Jahresbeurteilung zukommt (vgl. § 3 Abs. 4  LBVO) und sich daraus Tendenzen, die einer auf "Genügend" lautenden Jahresbeurteilung innewohnen, relativ zuverlässig abschätzen lassen. Es darf daher empfohlen werden, Aufzeichnungen über die Leistungsfeststellungen (insbesondere über die Feststellung der Mitarbeit gemäß § 4 Abs. 3 LBVO) so lange aufzubewahren, wie es für eine Verwendung in einem allfälligen Widerspruchsverfahren erforderlich ist.
  • Hat der Schüler den Verlust von Schularbeiten, Tests etc. zu verantworten, muss er dies im Verfahren gegen sich gelten lassen.
  • Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
  • Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
  • Die zuständige Schulbehörde hat, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese Fälle zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung
  • Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Kommissionelle Prüfung

  • Im Fall der Zulassung zur kommissionellen Prüfung bei Widerspruchsverfahren hat die Prüfungskommission allein auf Grund der bei der kommissionellen Prüfung festgestellten Leistungen des Schülers die Leistungsbeurteilung für das gesamte Schuljahr vorzunehmen.
  • Das unbegründete Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung bewirkt, dass eine allfällige Änderung der Jahresbeurteilung nicht stattfindet und die auf "Nicht genügend“ lautende Beurteilung daher aufrecht zu bleiben hat.
  • Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
    1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
    2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
  • Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
  • Die Prüfungskommission hat allein auf Grund der bei dieser kommissionellen Prüfung festgestellten Leistungen des Schülers die Leistungsbeurteilung für das gesamte Schuljahr vorzunehmen.

Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

Neuerliche Semesterprüfung

Im Falle des § 71 Abs. 2 lit. h hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit „Nicht genügend“ bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen. (§ 71 Abs. 7a)

Zuletzt aktualisiert: Juni 2020