Recht von A bis Z

Widerspruch (Provisorialverfahren) u.a. gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen

  • Rechtsgrundlage: §§ 70-73 SchUG.
  • Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 SchUG ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
  • In § 70 Abs. 1 SchUG sind folgende Angelegenheiten genannt:
    1. Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31 SchUG),
    2. Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6 SchUG),
    3. Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die Teilnahme am Unterricht in einem anderen als dem besuchten Semester oder in einer anderen als der besuchten Schulstufe (§§ 11, 12, 12a SchUG),
    4. Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4 lit. b SchUG),
    5. Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gem. § 18 Abs. 12 SchUG,
    6. Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3 SchUG),
    7. Maßnahmen der Begabungsförderung und sonstiger Teilnahme am Unterricht eines anderen Semesters oder einer anderen Schulstufe (§§ 11 Abs. 6b, 26, 26a SchUG),
    8. Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32 Abs. 8 SchUG),
    9. Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36a, 40 bis 42 SchUG),
    10. Fernbleiben von der Schule (§ 45 SchUG),
    11. Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2 SchUG).
  • Gern. § 71 Abs. 2 SchUG ist gegen die Entscheidung,
    1. dass die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31 SchUG),
    2. betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5 SchUG),
    3. dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gern. § 20 Abs. 6, 8 und 10 SchUG, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25 SchUG),
    4. dass die Aufnahmsprüfung gern. § 31b Abs. 3 SchUG nicht bestanden worden ist,
    5. dass der Schüler auf der nächsten Schulstufe gemäß einem anderen Leistungsniveau unterrichtet wird (§ 31b Abs. 7 SchUG),
    6. dass eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42 SchUG),
    7. dass dem Ansuchen gern. § 26a SchUG (Begabungsförderung - Überspringen an den „Nahtstellen") nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
    8. dass der letztmögliche Antritt zu einer Ausgleichsprüfung gem. § 30 Abs. 6 SchUG nicht bestanden worden ist,

ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

  • Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 SchUG außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
  • Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
  • Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des § 71 Abs. 2 SchUG, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine
    Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt. (Dies ist etwa der Fall, wenn der Schüler auch bei Änderung der Note in dem im Widerspruch begehrten Sinn keine Möglichkeit hat, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen oder die letzte Schulstufe erfolgreich abzuschließen.)
  • Durch die kommissionelle Prüfung kann nicht festgestellt werden, ob die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Beurteilung zum Zeitpunkt ihrer Schöpfung richtig oder unrichtig war. Dem Schüler soll vielmehr in jenen Fällen, in denen sich aus den der Schulbehörde vorliegenden Unterlagen Zweifel an der Richtigkeit der Note „Nicht genügend" ergeben, eine zusätzliche Chance eingeräumt werden.
  • Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6 SchUG) mit der Maßgabe, dass
    • die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
    • der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
  • Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
  • Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
  • Im Falle des § 71 Abs. 2 lit. h SchUG hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit „Nicht genügend" bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf „Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen.
  • Gegen andere als in § 70 Abs. 1 und § 71 Abs. 2 SchUG genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.
  • In den Fällen des § 70 Abs. 1 SchUG haben die zuständigen Organe über Ansuchen des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens vier Wochen nach deren Einlangen, in den Fällen des § 70 Abs. 1 lit. a SchUG spätestens zwei Wochen nach Erfüllung sämtlicher Aufnahmsvoraussetzungen, die Entscheidung zu erlassen. Bei Nichteinhalten dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftliches Verlangen des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) auf die zuständige Schulbehörde über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der zuständigen Schulbehörde einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.
  • Die genannten Fristen werden für die Dauer der Hauptferien, der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien und der Pfingstferien gehemmt.
  • Die Schulbehörden haben über Ansuchen und Widersprüche des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens, soweit unten nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.
  • Die Schulbehörden haben über Anträge auf Suspendierung gem. § 49 Abs. 3 SchUG binnen zwei Tagen zu entscheiden.
  • In den Fällen des § 71 Abs. 2 SchUG hat die zuständige Schulbehörde über die eingelangten Widersprüche binnen drei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c SchUG und gegen das Ergebnis einer Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges gem. § 11 Abs. 4 SchPfIG hat die zuständige Schulbehörde über die eingelangten Widersprüche binnen zwei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden. Bis zur bescheidmäßigen Entscheidung der zuständigen Schulbehörde im Widerspruchsverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c SchUG und gegen das Ergebnis einer Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges gem. § 11 Abs. 4 SchPfIG ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.
  • Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht beträgt vier Wochen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c SchUG und gegen das Ergebnis einer Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges gem. § 11 Abs. 4 SchPfIG beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25 SchUG) fünf Tage.
  • Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund des SchUG ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c SchUG und gegen das Ergebnis einer Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges gem. § 11 Abs. 4 SchPfIG hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25 SchUG) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c SchUG und gegen das Ergebnis einer Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges gem. § 11 Abs. 4 SchPfIG ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.

Zuletzt aktualisiert: Dezember 2023