Androhung eines Antrages auf Ausschluss eines Schülers

Rechtsgrundlage: § 47 Abs. 2 SchUG.

Siehe "Erziehungsmittel" und „Ausschluss eines Schülers".

Personenbezeichnungen erfolgen aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der männlichen Form; sie umfassen alle Geschlechter gleichermaßen.