Ärztliche Untersuchung für Schüler

Siehe auch:  "Fernbleiben vom Unterricht", "Befreiung von Pflichtgegenständen"

Schulärztliche Untersuchungen:

  • Schulärztinnen und Schulärzte haben die Aufgabe, Lehrpersonen in gesundheitlichen Fragen der Schülerinnen und Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hierfür erforderlichen Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler durchzuführen.
  • Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich – abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung – einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Bei festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist die Schülerin oder der Schüler hievon vom Schularzt oder von der Schulärztin in Kenntnis zu setzen.
  • Ist anzunehmen, dass ein Schüler Suchtgift missbraucht, so hat ihn der Schulleiter einer schulärztlichen Untersuchung zuzuführen (vgl. den ministeriellen Erlass zu § 13 Suchtmittelgesetz vom 30. Dezember 1997, ZI. 21.070/4-III/B/8/97, RS Nr. 65/1997).

(Letzte Aktualisierung: November 2025)

Personenbezeichnungen erfolgen aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der männlichen Form; sie umfassen alle Geschlechter gleichermaßen.

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