Belohnung für außergew. Dienstleistungen

Rechtsgrundlage: § 19 GehG; § 22 VBG.

  • Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden.
  • Belohnungen sind Nebengebühren. Sie können (= Ermessen, kein Rechtsanspruch!) in folgenden Fällen gewährt werden:
  • Die Versteuerung erfolgt mit dem festen Lohnsteuersatz, also einheitlich mit 6 % (allerdings nur innerhalb des „Jahressechstels"; das heißt, wenn die Sonderzahlungen und alle „Sonstigen Bezüge" ein Sechstel der laufenden Bezüge eines Jahres inkl. Überstundenabgeltung übersteigen, werden sie voll besteuert).
  • Die Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung (Zahlung) von Belohnungen bedarf gem. § 9 Abs. 1 lit. f PVG der Mitwirkung der Personalvertretung; weiters sind der Personalvertretung die gezahlten Belohnungen gem. § 9 Abs. 3 lit. f PVG mitzuteilen.

(Letzte Aktualisierung: Dezember 2025)

Personenbezeichnungen erfolgen aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der männlichen Form; sie umfassen alle Geschlechter gleichermaßen.

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