Dienstnehmerschutz

Rechtsgrundlage: Arbeitsinspektionsgesetz; Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG); ministerielles Rundschreiben N r. 9/2005.

  • Das B-BSG gilt für die Beschäftigung von Bediensteten in Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes
  • Der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion erstreckt sich auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller Art. Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommen sind jedoch u. a. die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten und jene Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und Gemeinden, die nicht in Betrieben beschäftigt sind.
  • Dieser Dienstnehmerschutz gilt für Beamte und Vertragsbedienstete in gleicher Weise.

(Letzte Aktualisierung: Dezember 2025)

Personenbezeichnungen erfolgen aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der männlichen Form; sie umfassen alle Geschlechter gleichermaßen.

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