Rechtsgrundlage: Arbeitsinspektionsgesetz; Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG); ministerielles Rundschreiben N r. 9/2005.
- Das B-BSG gilt für die Beschäftigung von Bediensteten in Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes
- Der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion erstreckt sich auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller Art. Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommen sind jedoch u. a. die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten und jene Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und Gemeinden, die nicht in Betrieben beschäftigt sind.
- Dieser Dienstnehmerschutz gilt für Beamte und Vertragsbedienstete in gleicher Weise.
(Letzte Aktualisierung: Dezember 2025)
