Informationsfeststellungen

Rechtsgrundlage: LBVO §1 Abs.2

  • Informationsfeststellungen dienen der Information darüber, auf welchen Teilgebieten die Schüler die Lehrziele erreicht haben und auf welchen Teilgebieten noch ein ergänzender Unterricht notwendig ist. Im Gegensatz zu den verschiedensten Formen der Leistungsfeststellungen dürfen sie nicht zur Beurteilung der Leistungen von Schülern herangezogen werden.

(Letzte Aktualisierung: November 2025)

Personenbezeichnungen erfolgen aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der männlichen Form; sie umfassen alle Geschlechter gleichermaßen.

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