Karenz nach MSchG (§15-15g) bzw. VKG

  • Diese Karenz ist der Dienstnehmerin/ dem Dienstnehmer zu gewähren, wenn er/sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
  • Es besteht ein Anspruch auf Karenz bis längstens zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes (§ 15 Abs. 1 MSchG bzw. § 2 Abs. 1 VKG). Dieselbe Regelung gilt auch für adoptierte oder in Pflege genommene Kinder. Teilen sich die Eltern die Karenz (d.h der andere Elternteil geht ebenfalls mind. 2 Monate in Karenz), dann besteht ein Anspruch auf Karenz bis längstens zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes.
  • Ist ein Elternteil alleinerziehend, dann besteht ein Anspruch auf Karenz bis längstens zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes (§ 15 Abs. 1a MSchG bzw. § 2 Abs. 1a VKG). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Meldung der Karenz. „Alleinerziehend“ bedeutet, dass kein anderer Elternteil vorhanden ist oder der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Dies muss schriftlich bestätigt werden.
  • Wenn der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat – z.B. bei Selbständigkeit – ist eine Teilung der Karenz nicht möglich. Die Karenz muss in diesem Fall nicht unmittelbar an das („fiktive“) Beschäftigungsverbot nach der Geburt anschließen, sondern kann auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden. Die Bekanntgabe hat spätestens drei Monate vor Antritt der Karenz zu erfolgen.
  • Die Zeiten der Karenz nach MSchG bzw. VKG werden sowohl für die Vorrückung als auch für die Pension voll angerechnet – es sind dafür keine Pensionsversicherungsbeiträge zu leisten.
  • Grundsätzlich ist man während der Karenz nach MSchG bzw. VKG nur während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld krankenversichert. BVAEB- Versicherte bleiben auch nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld bis zum Ende der Karenz nach MschG bzw. VKG krankenversichert. Vertragslehrer, die nicht bei der BVAEB versichert sind, müssen sich um eine Mit- bzw. Selbstversicherung bemühen.
  • Voraussetzung für eine Karenz ist ein aufrechter Dienstvertrag! Mit Auslaufen eines befristeten Vertrags endet auch die Karenz. Die Ausstellung eines Folgevertrags und somit eine Verlängerung der Karenz ist grundsätzlich möglich und sollte jedenfalls beantragt werden.
  • Für Mütter und Väter gilt:
    • Die Karenz muss mindestens 2 Monate betragen.
    • Meldefristen: bis zum Ende der Schutzfrist (8 Wochen) – bei Verlängerung oder Wechsel spätestens drei Monate vor der Inanspruchnahme. (genaue Regelungen siehe MSchG §15, VKG §2)
    • Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist nicht zulässig. (Ausnahme § 15a Abs. 2: gleichzeitige Inanspruchnahme beim 1. Wechsel)
    • Die Karenz kann zweimal zwischen Mutter und Vater geteilt werden. Beim erstmaligen Betreuungswechsel kann 1 Monat gleichzeitig Karenz genommen werden. Der Anspruch auf Karenz endet dann aber bereits. ein Monat früher
    • 3 Monate der Karenz können bis zum 7. Lebensjahr des Kindes aufgeschoben werden. (jeweils Vater und Mutter). Lehrer/innen dürfen allerdings den aufgeschobenen Karenzurlaub nicht in den letzten vier Monaten des Schuljahres in Anspruch nehmen. Diese Monate sind bei der Gesamtdauer der Karenz mitzuzählen!
    • Karenz-Teile müssen unmittelbar aneinander anschließen.
    • Kündigungsschutz: nach § 10 MSchG während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung, bei Inanspruchnahme einer Karenz bis 4 Wochen nach Beendigung der Karenzzeit. Bei Vätern gem. § 7 VKG frühestens 4 Monate vor Antritt der Karenz. Ende 4 Wochen nach Ablauf der Karenz.
    • Gemäß § 219 Abs. 5a BDG besteht nach Beendigung des Karenzurlaubs nach MSchG / VKG ein Rückkehrrecht auf den früheren Arbeitsplatz (= Schule!).
    • Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird und der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt.
    • Beschäftigung während der Karenz: Neben dem karenzierten Dienstverhältnis ist eine geringfügige Beschäftigung zum selben Dienstgeber zulässig (Geringfügigkeitsgrenze gem. § 5 Abs.2 Z 2 ASVG). In diesem Fall bestehen 2 Dienstverhältnisse nebeneinander. Weiters gibt es die Möglichkeit eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus für höchstens 13 Wochen pro Kalenderjahr zu vereinbaren. Wird die Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden. Eine Beschäftigung bei einem anderen Dienstgeber während der Karenz bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde!

(Letzte Aktualisierung: Mai 2025)

Personenbezeichnungen erfolgen aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der männlichen Form; sie umfassen alle Geschlechter gleichermaßen.

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