- Das KBG ist eine Familienleistung, die Bezahlung erfolgt aus dem FLAF (Familienlastenausgleichsfond)
Eltern haben Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Als Elternteile gelten neben den leiblichen Eltern (Vater und Mutter) auch Adoptiv- und Pflegeeltern sowie gleichgeschlechtliche Paare - Eltern können zwischen: dem Kinderbetreuungsgeldkonto und dem einkommensabhängigen KBG wählen (vgl. Tabelle)
Voraussetzungen für den Bezug von KBG (§ 2 KBGG)
- Tatsächlicher Bezug der österreichischen Familienbeihilfe;
- der beziehenden Elternteil muss mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben: d.h. es muss eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bestehen und der beziehende Elternteil muss mit dem Kind dort mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.
- bei getrennt lebenden Eltern muss der beziehende Elternteil die Obsorge für das Kind haben und die Familienbeihilfe selbst beziehen;
- der Mittelpunkt der Lebensinteressen des beziehenden Elternteils und des Kindes muss in Österreich liegen (Aufenthaltstitel notwendig)
- rechtzeitiger Nachweis der vorgeschriebenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen.
Antrag
- Der Antrag auf KBG muss beim jeweiligen Krankenversicherungsträger gestellt werden.
- Wechseln sich die Eltern mit dem Bezug des KBG ab, so müssen beide Elternteile einen eigenen Antragstellen
Beginn des Bezugs von KBG
- Der Bezug des KBG kann frühestens mit dem Tag der Geburt beginnen. Wird Wochengeld bezogen, so ruht das KBG während des Bezugs des Wochengeldes. Bei Pflege- oder Adoptiveltern kann KBG ab dem Tag der Übernahme in Pflege bzw. ab dem Tag der Adoption des Kindes bezogen werden.
Ende des Bezugs des KBG
- Der Anspruch auf KBG endet mit Ablauf des letzten Tages der beantragten Dauer, spätestens jedoch nach dem Ablauf der gesetzlich festgelegten Höchstanspruchsdauer. Diese hängt von der gewählten KBG-Variante ab. Der Anspruch auf KBG endet ebenfalls mit der Geburt eines weiteren Kindes für beide Elternteile.
- Bei Härtefällen (§5c KBGG) besteht die Möglichkeit den Bezug von KBG für alleinstehende Elternteile zu verlängern.
Wechsel bei Bezug des KBG
- Eltern können sich beim Bezug des KBG zwei Mal abwechseln (jeder Block mind. 61 Tage). Beide Elternteile könne nicht gleichzeitig KBG beziehen.
Ausnahme: Beim erstmaligen Wechsel des Bezugs von KBG können die Eltern bis zu 31 Tage gleichzeitig KBG in Anspruch nehmen. (§5d Abs. 1, §24b Abs. 3 KBGG)
Krankenversicherung während des KBG-Bezuges (§ 28 KBGG)
- Jener Elternteil, der KBG bezieht, ist in dieser Zeit auch krankenversichert. Für BVAEB Krankenversicherte gilt, dass sie während der Karenz nach MSchG oder VKG ohne Bezug des KBG krankenversichert sind.
Krankenversicherung während des KBG-Bezuges (§ 28 KBGG)
- Jener Elternteil, der KBG bezieht, ist in dieser Zeit auch krankenversichert. Ein Ende des Bezugs bedeutet auchdas Ende des Versicherungsschutzes. (Ausnahme: BVA Versicherte sind, solange sie sich in Karenz nach MSchG bzw. VKG befinden (d.h. bis längstens zum 2. Geburtstag des Kindes) krankenversichert, auch wenn sie kein KBG mehr beziehen.)
Zuverdienstgrenze (§ 24 Abs. 1 KBGG)
- Die Zuverdienstgrenze muss bei beiden Systemen eingehalten werden (vgl. Tabelle)
- Bei Überschreitung muss der Betrag zurückgezahlt werden, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde. Der KBG- Online-Rechner des Ministeriums unterstützt bei der Berechnung.
- Ist die Überschreitung der Zuverdienstgrenze absehbar, kann auf einzelne Anspruchsmonate des KBG verzichtet werden. Der Verzicht ist im Vorhinein bekannt zu geben. Das Einkommen dieses Verzichtmonats zählt dann nicht zur Zuverdienstgrenze.
Zur Berechnung der Zuverdienstgrenze siehe:
services.bundeskanzleramt.gv.at
www.sozialversicherung.at
Partnerschaftsbonus (§ 5b KBGG)
- Beziehen die Eltern das KBG für dasselbe Kind zu annähernd gleichen Teilen (die Aufteilung muss innerhalb einer Bandbreite im Verhältnis von 50:50 bis 60:40 liegen, jedoch mindestens 124 Tage betragen), so gebührt jedem Elternteil nach Ende des Anspruchszeitraumes auf Antrag ein Partnerschaftsbonus in der Höhe von einmalig € 500,- pro Elternteil.
- Tage, an denen kein KBG bezogen wurde, werden nicht zu den 124 Tagen gezählt (d.h. auch Tage, an denen das KBG ruht, weil Wochengeldanspruch besteht, zählen nicht)
- Der Antrag auf Partnerschaftsbonus muss spätestens binnen 124 Tagen ab dem Ende des KBG Bezugs bei der Krankenkasse gestellt werden.
Überblick über die beiden KBG-Systeme
| Kinderbetreuungsgeld-Konto | Einkommensabhängiges KBG | |
|---|---|---|
| Anspruchsdauer, wenn 1 Elternteil bezieht | 365 Tage bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes |
365 Tage ab der Geburt des Kindes |
| Anspruchsdauer, wenn beide Elternteile beziehen | 456 Tage bis 1063 Tage ab der Geburt des Kindes; wobei 20 % der Dauer (zwischen 91 und 212 Partnertage) dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten sind |
426 Tage ab der Geburt des Kindes, wobei 61 Tage als Partnertage dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten sind |
| Höhe des KBG pro Tag | € 41,14 bis € 17,65 | 80 % vom (fiktiven) Wochengeld; zusätzlich erfolgt die Günstigkeitsrechnung anhand des Steuerbescheides aus dem Kalenderjahr vor der Geburt; mind. € 41,14 bis max. € 80,12 |
| Mindestbezugsdauer pro Block | 61 Tage | |
| Erwerbstätigkeit nötig | Nein | Mind. in den letzten 182 Kalendertagen vor Geburt/Mutterschutz: tatsächliche Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit |
| Zulässiger Zuverdienst pro Kalenderjahr | 60 % der Einkünfte des relevanten Kalenderjahres, mindestens € 18.000 | 2025: € 8.600 (kein gleichzeitiger Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zulässig) |
| Zuschlag pro Mehrling pro Tag | Plus 50 % des gewählten Tagesbetrages | Kein Zuschlag |
| Beihilfe zum KBG | Max. 365 Tage (durchgehend) je € 6,06 / Tag (ca. € 181 / Monat) | Keine Beihilfe |
| Sonderfall: Bezugsverlängerung für einen Elternteil im Härtefall | 91 Tage | 61 Tage |
| Gleichzeitiger Bezug möglich? | Max. 31 Tage (bei erstmaligem Wechsel), wodurch sich die Anspruchsdauer um diese Tage reduziert | |
| Partnerschaftsbonus möglich? | Ja – bei annähernd gleicher Bezugsdauer beider Elternteile | |
| Familienzeitbonus-Anrechnung? | Ein vom Vater bezogener Familienzeitbonus wird seit 01.01.2023 nicht mehr auf sein KBG angerechnet. | |
(Letzte Aktualisierung: Mai 2025)
