Rechtsgrundlage: SchUG 54
An Schulen, an denen der Unterricht durch Fachlehrer erteilt wird, hat der Schulleiter für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand (BHS: Jahrgangsvorstand) zu bestellen.
Aufgaben, die mit der Klassenvorstandsfunktion (= Ordinariat) verbunden sind (natürlich in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern der Klasse!): Koordination der Erziehungsarbeit, Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der Klasse und die Belastbarkeit der Schüler, Beratung der Schüler in unterrichtlicher und erzieherischer Hinsicht, Pflege der Verbindung zwischen Schule und Erziehungsberechtigten, Erfüllung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben, Führung der Amtsschriften, Anwendung von Erziehungsmitteln, Leitung der Klassenkonferenz, Anträge über Verhaltensnoten, Leitung der Klassensprecherwahl u. a. (Siehe auch "Organisatorische Aufgaben des KV")
Vergütung für Klassenvorstand (LDR alt)
Einem Lehrer im LDR alt, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für ein Schuljahr betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von
- € 265,6 in der Verwendungsgruppe L 1,
- € 233,5 in den übrigen Verwendungsgruppen. (Die Werte gelten für 2025.)
Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betreuung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
Abschlussklassen
Klassenvorständen in Abschussklassen gebührt die Klassenvorstandsabgeltung bis zum Ende jenes Monats, in dem der letzte Tag der mündlichen Reifeprüfung (nicht das Ende der Abschlussklasse) liegt. In UNTIS muss dazu vom Administrator in der Unterrichtszeile im Feld "bis" das Ende des Unterrichtsjahres eingetragen werden. Nur wenn die mündliche Matura bereits in einem früheren Monat als Juni endet, ist die BIS‐Befristung mit dem letzten Kalendertag des jeweiligen Monats festzulegen. (siehe: https://www.upis.at/fileadmin/Downloads/Infos/Eingabe_von_Ordinariaten_in_Abschlussklassen_V2.pdf).
Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.
Die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte begründet einen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
Vergütung für Klassenvorstand (LDR neu)
Im LDR neu verringert die Betrauung mit einem Klassenvorstand die Anzahl der zwingend vorgesehenen „+2 Stunden“ um eine Stunde.
(Letzte Aktualisierung: November 2025)
