Kustos

Rechtsgrundlage: § 9 BLVG; § 61b GehG; § 6 Nebenleistungsverordnung; § 52 SchUG.

LDR alt

  • Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kustoden).
  • Einem EDV-Kustoden gebührt für die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung. Diese ist in erster Linie abhängig von der Zahl der Schüler der Schule.
  • Die Betreuung einer Schulbibliothek wird in Abhängigkeit von der Größenklasse mit 6, 7,5 oder 9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung eingerechnet. Die Größenklasse wird definiert über die Zahl der Schüler, der inventarisierten Medien und die Dauer der wöchentlichen Öffnungszeit.
  • Einem Lehrer, der eine Lehrmittelsammlung (Kustodiat) verwaltet, gebührt in den Monaten September bis Juni eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß (Die Werte gelten für 2025.):
    1. für Tätigkeiten jeweils im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II
        a. für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und L PH 212,20 Euro,
        b. für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen 180,40 Euro,
    2. für Tätigkeiten jeweils im Ausmaß einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II
        a. für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und L PH 106,30 Euro,
        b. für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen 90,10 Euro,
  • Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit den oben genannten Tätigkeiten betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
  • Bei Schularten mit einem gem. Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.
  • Die Vergütung für Kustodiate begründet einen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Im Rahmen des „Autonomiepakets“ (Bildungsreformgesetz 2017) wurde ein flexiblerer Einsatz von Cash-Kustodiaten und Nebenleistungen beschlossen.
    (Nicht betroffen von der Neuregelung sind die Einrechnungen für IT-Betreuung, Erziehungs- und Schulveranstaltungsleitung etc. nach § 9 Abs. 3 BLVG.)
  • Das Gesamtkontingent an Kustodiatsstunden je Bundesland soll grundsätzlich nicht verändert werden. Berücksichtigung findet lediglich eine Veränderung der Zahl der Schulstandorte. Die Zuweisung der Kustodiatsstunden an die einzelnen Lehrpersonen durch die Schulleitung erfolgt autonom im Einvernehmen mit der PV (nach § 9 Abs. 2 PVG). Die Schulleitung kann dabei bis zu 15 % der
    hierfür zugewiesenen Ressourcen einer oder mehreren Lehrpersonen für Nebenleistungen übertragen.

LDR neu

Im LDR neu verringert die Betrauung mit einem Kustodiat die Anzahl der zwingend vorgesehenen „+2 Stunden“ um eine Stunde.

(Letzte Aktualisierung: November 2025)

Personenbezeichnungen erfolgen aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der männlichen Form; sie umfassen alle Geschlechter gleichermaßen.