Lohnsteuer, Steuerfreibeträge, Arbeitnehmerveranlagung

Rechtsgrundlage: Einkommensteuergesetz und diverse Verordnungen.

Siehe „Steuerrecht".

  • Das Einkommensteuerrecht hat sehr viele Facetten. Es wird hier nur auf die wichtigsten Punkte hinsichtlich Lohnsteuer eingegangen.

1. Lohnsteuerbemessungsgrundlage der laufenden Bezüge:

  • Die Lohnsteuerbemessungsgrundlage erhält man, indem man die lohnsteuerpflichtigen laufenden Bezüge (* sofern vorhanden) addiert
  • Bezug
    + allfällige Zulagen (z.B. KV, Kustodiat)
    + Fahrtkostenzuschuss*
    + Mitversteuerung*
  • und von diesem Betrag die folgenden Beträge (* sofern vorhanden) subtrahiert:
    - Sozialversicherungsbeiträge
    - Gewerkschaftsbeitrag*
    - Sonderabzüge, wenn steuerlich relevant*
    -Freibeträge (z. B. Sonderausgaben, Werbungskosten)*
  • In Monaten mit Sonderzahlung erhöht sich eventuell die Bemessungsgrundlage um jenen Teil der Sonderzahlung (abzüglich der darauf entfallenden Sozialversicherung), der das sogenannte Jahressechstel überschreitet.
  • Mittels einer Lohnsteuerformel kann nunmehr die zu entrichtende Lohnsteuer errechnet werden.
  • Da die österreichische Lohnsteuer eine auf das Kalenderjahr bezogene Steuer ist, wird jeder Monatsbezug so behandelt, als würde er das ganze Kalenderjahr über gleichmäßig bezogen. Dies führt in den meisten Fällen dazu, dass die monatlich einbehaltene Steuer zu hoch oder zu gering ist. Der Dienstgeber kann während des Jahres eine laufende Korrektur der Lohnsteuer vornehmen (die sogenannte „Aufrollung"). Dadurch kann es zu mehreren Steuerrückzahlungen und Steuernachzahlungen kommen, die das Nachvollziehen und Kontrollieren der Lohnsteuerberechnung äußerst schwierig gestalten können.

2. Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag:

3. Kinderfreibetrag:

  • Bei Inanspruchnahme des "Familienbonus plus" (ab Jänner 2019) entfällt der Kinderfreibetrag.

4. Verkehrsabsetzbetrag:

  • Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt 487,00 Euro pro Jahr und wird automatisch vom Dienstgeber bei der Lohnverrechnung berücksichtigt.
  • Gering verdienenden Pendlern steht ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag von 838,00 Euro zu. Voraussetzung dafür ist, dass ein Anspruch auf Pendlerpauschale besteht und das Einkommen nicht höher als 14.812,00 Euro im Jahr ist. Bei Einkommen zwischen 14.812,00 Euro und 15.782,00 Euro pro Jahr schleift sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf den Verkehrsabsetzbetrag von 487,00 Euro ein.

5. Pendlerpauschale, Pendlereuro:

6. Sonderausgaben:

  • Sonderausgaben sind bestimmte private Ausgaben, die steuerlich begünstigt werden. Sie verringern das Einkommen und folglich die zu zahlende Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer.
  • Bei den Sonderausgaben handelt es sich u. a. um Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung. Diese Ausgaben sind in der Regel betragsbegrenzt und nur zu einem Viertel absetzbar („Topfsonderausgaben"). Ab einer Jahressteuerbemessungsgrundlage von 60.000 Euro können gar keine „Topfsonderausgaben" geltend gemacht werden.
  • Aufgrund des Auslaufens der „Topfsonderausgaben" gilt diese Regelung für bestehende Verträge (z. B. Versicherungsverträge), die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden, noch fünf Jahre bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2020. Für Neuverträge gibt es ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 keine Absetzmöglichkeit mehr.
  • Unbegrenzt absetzbar sind jedoch Kosten einer freiwilligen Weiterversicherung und der Nachkauf von Versicherungszeiten.
  • Weiters abzugsfähig sind:
    1. Kirchenbeiträge bis höchstens 600 Euro 
    2. Private Spenden in Höhe von maximal 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte an begünstigte Spendenempfänger, insbesondere an humanitäre Einrichtungen, an Natur- und Umweltschutzeinrichtungen, an begünstigte Einrichtungen im Bereich der Wissenschaft und Erwachsenenbildung, an Tierheime und an freiwillige Feuerwehren (siehe dazu § 4a EStG und die Liste der begünstigten Spendenempfänger)
    3. Steuerberatungskosten
    4. bestimmte Leibrenten

7. Werbungskosten:

  • Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
    1. objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und
    2. subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
    3. nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
  • Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies gilt insbesondere für Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen. Eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im Schätzungsweg nicht zulässig.
  • Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die nicht typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind bei gemischter beruflicher und privater Nutzung in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil aufzuspalten (z.B. Kfz, Computer, Telefon). Dies kann gegebenenfalls im Schätzungsweg erfolgen.
  • Werbungskosten können im Gegensatz zu den meisten Sonderausgaben in jeder beliebigen Höhe geltend gemacht werden. Prinzipiell müssen Werbungskosten durch entsprechende Nachweise (Rechnungen, Fahrtenbuch etc.) belegt werden. Wenn das nicht möglich ist, genügt die Glaubhaftmachung.
  • Jedem Arbeitnehmer steht ein Werbungskostenpauschale von 132 Eurojährlich zu. Es wird automatisch bei der Lohnverrechnung berücksichtigt. Die Summe der Werbungskosten muss daher höher als dieser Betrag sein, um eine zusätzliche steuerliche Auswirkung zu haben.
  • Manche Werbungskosten werden unabhängig vom Pauschalbetrag berücksichtigt. Dazu gehören etwa der Gewerkschaftsbeitrag, Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen oder das Pendlerpauschale. Sie wirken sich daher auf jeden Fall steuermindernd aus.
  • Einzelausgaben bis 1.000 Euro (Wert bis 2022: 800 Euro; bis 2019: 400 Euro) werden im Jahr der Bezahlung berücksichtigt. Höhere Beträge müssen auf mehrere Jahre, die Nutzungsdauer, verteilt werden. Meist beträgt sie vier Jahre. Wenn der Anschaffungstermin zwischen 1. Juli und 31. Dezember liegt, darf im Jahr der Anschaffung nur der halbe Teilbetrag berücksichtigt werden. Bei Geräten mit rascher technischer Alterung (z. B. Computer) sollte man beim Finanzamt eine Verkürzung der Nutzungsdauer beantragen.
  • Im Folgenden seien einige Aufwendungen genannt, von denen man gemeinhin annimmt, dass sie Werbungskosten darstellen, was nicht immer der Fall ist:
    1. Arbeitskleidung: Es können nur die Kosten für typische Berufs- oder Arbeitsschutzkleidung geltend gemacht werden (z. B. Arbeitsmäntel). Kosten für Kleidung, die üblicherweise auch privat getragen wird (z. B. Sportkleidung, Turnschuhe), können nicht abgeschrieben werden. Die Reinigungskosten für die steuerlich anerkannte Arbeitskleidung können nur bei außergewöhnlicher beruflicher Verschmutzung abgesetzt werden, wenn dafür die Rechnung einer Reinigungsfirma vorliegt.
    2. Arbeitsmittel und Werkzeuge: Darunter fallen Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden. Dazu gehören Arbeitsmaterialien (natürlich nur in einem glaubwürdigen Rahmen) wie etwa Papier, Kugelschreiber oder CD-Rohlinge. Absetzbar sind weiters Taschenrechner, Musikinstrumente von Musiklehrern (allerdings meist mit einer sehr langen Nutzungsdauer versehen) und Schulsoftware (z. B. Notenprogramme, Formelschreib- und -zeichenprogramme). Sportgeräte wie z. B. Schi sind nur dann absetzbar, wenn sie ausschließlich beruflich verwendet werden. Das trifft üblicherweise nur bei Berufssportlern zu. Computer gehören auch zu dieser Gruppe von Werbungskosten. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Computers sind Werbungskosten, soweit eine berufliche Verwendung eindeutig feststeht (kein Aufteilungsverbot). Bei Computern, die in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt sind, sind die berufliche Notwendigkeit und das Ausmaß der beruflichen Nutzung vom Steuerpflichtigen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Aufteilung in einen beruflichen oder privaten Anteil ist gegebenenfalls nach entsprechenden Feststellungen im Schätzungsweg vorzunehmen. Auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers mindestens 40 % beträgt. Wird vom Steuerpflichtigen eine niedrigere private Nutzung behauptet, ist dies im Einzelfall konkret nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. PC, Bildschirm und Tastatur stellen eine Einheit dar, nicht jedoch Maus, Drucker oder Scanner, die als eigenständige Wirtschaftsgüter anzusetzen sind und - soweit die Anschaffungskosten 1.000 Euro nicht übersteigen - als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden können.
    3. Arbeitszimmer: Die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind für Lehrer nicht abzusetzen. Abzugsfähige Ausgaben liegen nämlich nur dann vor, wenn das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird und den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.
    4. Aus- und Fortbildungskosten: Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder Umschulung darstellen. Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient. Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Steht eine Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist. Aus- und Fortbildungskosten unterscheiden sich von der Umschulung dadurch, dass sie nicht „umfassend" sein müssen, somit auch einzelne berufsspezifische Bildungssegmente als Werbungskosten abzugsfähig sind. Typische Aus- und Fortbildungskosten für Lehrer: Kurskosten (Kursbeitrag), die Kosten für die Arbeitsunterlagen, Fahrtkosten, Nächtigungskosten und allenfalls Tagesgelder, und zwar für die ersten fünf Tage, wenn der Kurs nicht am Wohnort oder Arbeitsort stattfindet. Ersetzt der Arbeitgeber einen Teil dieser Kosten, kann natürlich nur die Differenz als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sprachkurse sind dann absetzbar, wenn man die Sprache im Beruf braucht. Nur die Kurskosten können als Werbungskosten berücksichtigt werden, nicht aber Fahrt- und Aufenthaltskosten etwa beim Besuch eines Sprachkurses im Ausland.
    5. Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten: Wer eine Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes braucht, weil der Familienwohnsitz zu weit weg ist, um täglich nach Hause zu fahren (jedenfalls bei einer Entfernung von mehr als 120 km), kann die Aufwendungen für diese Wohnung als Werbungskosten geltend machen. Das sind insbesondere Aufwendungen für eine zweckentsprechende angemietete Wohnung (Hotelzimmer) des Steuerpflichtigen am Dienstort (Mietkosten und Betriebskosten) einschließlich der erforderlichen Einrichtungsgegenstände. Die durchschnittlichen Kosten einer Hotelunterkunft (je nach örtlichen Gegebenheiten maximal 2.200 Euro monatlich) dürfen dabei aber nicht überschritten werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Häufigkeit der auswärtigen Nächtigungen Bedacht zu nehmen. Bei Eigentumswohnungen ist zu prüfen, ob nicht die berufliche Veranlassung durch private Gründe (z. B. Vermögensschaffung, künftige Wohnvorsorge für Angehörige) überlagertwird. Stehtdie berufliche Veranlassung im Vordergrund, können die Abnutzung (1,5 % pro Jahr) sowie die diesbezüglichen Betriebskosten abgesetzt werden. Aufwendungen für Familienheimfahrten können bis zu 306 Euro monatlich (ein Zwölftel des höchst möglichen jährlichen Pendlerpauschales) als Werbungskosten abgesetzt werden. Verheiratete oder in eheähnlicher Gemeinschaft Lebende können diese Werbungskosten auf Dauer geltend machen, wenn beide Partner steuerliche relevante Einkünfte (mehr als 7.284 Euro jährlich oder mehr als ein Zehntel der Einkünfte des Steuerpflichtigen) erzielen. Ist der Partner nicht berufstätig, können sie für eine Dauer von zwei Jahren beansprucht werden. Bei Alleinstehenden ist die doppelte Haushaltsführung in der Regel mit sechs Monaten befristet. In Ausnahmefällen (z. B. wenn am Familienwohnsitz ein pflegebedürftiger Angehöriger lebt) kann auch ein längerer Zeitraum gerechtfertigt sein. Bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Dienstnehmer sind bei Geltendmachung der Kosten einer doppelten Haushaltsführung grundsätzlich die Kosten von wöchentlichen Familienheimfahrten zu berücksichtigen. Bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen wird grundsätzlich das monatliche Aufsuchen des Heimatortes als ausreichend angesehen. Voraussetzung ist, dass der alleinstehende Steuerpflichtige an diesem Heimatort über eine Wohnung verfügt. Der Besuch der Eltern ist nicht als Familienheimfahrt zu werten. Sind wöchentliche bzw. monatliche Familienheimfahrten mit Rücksicht auf die Entfernung (insbesondere ins Ausland) völlig unüblich, so ist nur eine geringere Anzahl von Familienheimfahrten steuerlich absetzbar.
    6. Fachliteratur: Fachbücher oder entsprechende elektronische Datenträger sind absetzbar. Aus dem Beleg muss der genaue Titel des Werkes hervorgehen. Die Bezeichnung „diverse Fachliteratur" reicht nicht aus. Allgemeinbildende Werke wie z. B. Lexika gelten nicht als Fachliteratur. Bücher von allgemeinem Interesse, wie z. B. Reiseführer, Romane, Kochbücher etc., können ebenfalls nicht abgesetzt werden. Fachzeitschriften gelten als Fachliteratur.
    7. Internet: Die Kosten für beruflich veranlasste Verwendung eines Internetanschlusses sind entsprechend der beruflichen Nutzung absetzbar. Sofern eine Abgrenzung nicht möglich ist, hat eine Aufteilung durch Schätzung zu erfolgen. Als anteilige berufliche Kosten sind Provider- und Online Gebühren bzw. die anteiligen Kosten einer Pauschalgebühr abzugsfähig. Aufwendungen für beruflich veranlasste spezielle Anwendungsbereiche (z. B. die Gebühr für die Benützung kostenpflichtiger Online-Informationssysteme) sind zur Gänze absetzbar. Kostenpflichtige allgemeinbildende Informationssysteme (dazu gehört nicht die Provider-Gebühr) unterliegen dem Aufteilungsverbot und sind nicht abzugsfähig.
    8. Kontoführungskosten (einschließlich Kosten für Scheck- bzw. Bankomatkarte), die das Gehaltskonto eines Arbeitnehmers betreffen, sind keine Werbungskosten (Aufteilungsverbot). Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Einrichtung eines Gehaltskontos verlangt.
    9. Kraftfahrzeug: Beruflich veranlasste Kfz-Kosten können entweder in Form von Kilometergeld oder im tatsächlich nachgewiesenen Umfang als Werbungskosten berücksichtigt werden.

      Das Kilometergeld beträgt seit 1. Juli 2025:
      - für Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer 0,25 Euro
      - für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,50 Euro
      - für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 0,15 Euro je Fahrkilometer.

      Das Kilometergeld deckt folgende Kosten ab: Abnutzung, Benzin und Öl, Service- und Reparaturkosten, Zusatzausrüstung (z. B. Winterreifen, Autoradio etc.), Steuern, (Park-)Gebühren, Maut, Vignette, Versicherungen, Mitgliedsbeiträge für Autofahrerklubs und Finanzierungskosten. Kilometergelder können jährlich für maximal 30.000 beruflich gefahrene Kilometer abgesetzt werden. An Stelle der Kilometergelder können die oben angeführten Kosten auch in tatsächlicher Höhe entsprechend der beruflichen Nutzung abgesetzt werden. Neben dem Kilometergeld können auch Schäden auf Grund höherer Gewalt als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie sich im Rahmen eines beruflichen Kfz-Einsatzes ereignen. Zu diesen Kosten gehört z. B. der Reparaturaufwand nach einem unverschuldeten Unfall oder nach Steinschlag. Zum Nachweis der beruflichen Fahrleistung muss ein Fahrtenbuch geführt werden. Darin sollte Datum, Uhrzeit und Kilometerstand bei Abfahrt und Ankunft, Ausgangs- und Zielpunkt und der Zweck jeder einzelnen beruflichen Fahrt vermerkt werden. Eine Feststellung erscheint mir hier sehr wichtig. Viele Kolleginnen und Kollegen glauben, sie könnten kein Kilometergeld absetzen, weil der Dienstgeber die Benützung eines Pkws nicht bezahlt. Es handelt sich hierbei um einen groben Irrtum. Gerade diese Nichtbezahlung ist der Grund für die Absetzbarkeit! Wenn man also z. B. mit dem Auto zu einem Seminar fährt und vom Arbeitgeber die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel ersetzt bekommt, kann man die Differenz zwischen Kilometergeld und Kostenersatz als Werbungskosten geltend machen. Es dürfen allerdings nur die Kilometer für die kürzeste Strecke verrechnet werden.
    10. Krankheitskosten: Aufwendungen im Zusammenhang mit Krankheiten kommen nur dann als Werbungskosten in Betracht, wenn es sich um typische Berufskrankheiten handelt oder ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Beruf und Krankheit besteht (z. B. nach einem Arbeitsunfall). Andere Krankheitskosten sind u.U. als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
    11. Pendlerpauschale siehe "Fahrtkostenzuschuss"
    12. Prozesskosten: Kosten eines berufsbedingten Zivilprozesses (z. B. über die Höhe des Arbeitslohnes oder über Schadenersatzforderungen aus dem Dienstverhältnis) sind Werbungskosten. Kosten eines Strafverfahrens, das in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht, sind nur dann Werbungskosten, wenn es nicht zu einem rechtskräftigen Schuldspruch des Arbeitnehmers kommt oder wenn nur ein geringes Verschulden des Steuerpflichtigen vorliegt. Wird der Steuerpflichtige zum Teil freigesprochen und zum Teil schuldig gesprochen, dann sind die Prozesskosten anteilig (im Schätzungswege) abzugsfähig.
    13. Reisekosten: Eine Dienstreise liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers außerhalb des Dienstortes (für Lehrer ist das die Schule) tätig wird. Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keine oder nur einen Teil der steuerlich zulässigen Reisekostenersätze, kann er seine Aufwendungen ganz oder zum Teil als Werbungskosten geltend machen. Allerdings müssen die im Vergleich zur Dienstreise strengeren Voraussetzungen für eine „beruflich veranlasste Reise" vorliegen. Für Fahrtkosten gilt diese Einschränkung nicht. Der Arbeitnehmer kann also die Kosten für jede beruflich veranlasste Fahrt (ausgenommen die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) als Werbungskosten geltend machen, soweit sie nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden. Eine beruflich veranlasste Reise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Reise über eine größere Entfernung unternimmt. In eine Richtung muss die Fahrtstrecke dafür mindestens 25 km betragen. Die Reisedauer muss drei (bei Auslandsreisen fünf) Stunden überschreiten. Eine berufliche Veranlassung kann - anders als bei einer Dienstreise - auch ohne Auftrag des Arbeitgebers gegeben sein, etwa bei Berufsfortbildung. Dauert eine beruflich veranlasste Reise länger als drei Stunden, können für jede angefangene Stunde 2,50 Euro an Tagesgeldern abgesetzt werden, maximal jedoch 30,00 Euro pro Tag. Das gilt auch, wenn höhere Kosten nachgewiesen werden. Für erhaltene Verpflegung (Mittag- bzw. Abendessen) verringert sich dieser Betrag unabhängig vom wahren Wert um 15,00 Euro. Für Nächtigungen im Inland können die Kosten der Nächtigung inklusive Frühstück steuerfrei vom Arbeitgeber ausbezahlt werden. Erfolgt kein belegmäßiger Nachweis, können ab einer Entfernung von 120 km zwischen Wohn- und Einsatzort pauschal 15,00 Euro pro Nacht steuerfrei belassen werden. Entsteht für die Nächtigung kein Aufwand, darf kein steuerfreies Pauschale ausbezahlt werden. Zusätzliche Aufwendungen (z. B. für das Frühstück) können aber geltend gemacht werden. Ohne Beleg sind sie im Schätzungsweg bei Inlandsreisen mit 4,50 Euro, bei Auslandsreisen mit 5,85 Euro pro Nächtigung anzusetzen.
    14. Telefon, Handy: Kosten für beruflich veranlasste Telefonate sind im tatsächlichen Umfang als Werbungskosten absetzbar. Bei privaten Telefonen kann der nachgewiesene oder glaubhaft gemachte beruflich veranlasste Teil an den Gesprächs- und Grundgebühren geltend gemacht werden, bei Mobiltelefonen auch die aliquoten Anschaffungskosten.
    15. Umzug: Umzugskosten sind Werbungskosten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Eine berufliche Veranlassung kann beim erstmaligen Antritt eines Dienstverhältnisses, beim Wechsel des Dienstgebers oder im Falle einer dauernden Versetzung durch den gegenwärtigen Dienstgeber vorliegen. Umzugskosten ohne Wechsel des Dienstortes und ohne Verpflichtung, eine Dienstwohnung zu beziehen, sind nicht absetzbar. Abgesehen von Fällen, in denen der Arbeitgeber einen Umzug fordert, kann eine berufliche Veranlassung nur zur Vermeidung eines unzumutbar langen Arbeitsweges angenommen werden. Ein „Umzug" setzt aber in allen Fällen voraus, dass der bisherige Wohnsitz aufgegeben wird. Ist dies nicht der Fall, kommt allenfalls die Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung in Betracht. Umzugskosten als Konsequenz eines Wohnungswechsels anlässlich der freiwilligen Aufgabe des bisher bestehenden Dienstverhältnisses dienen nicht der Erzielung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen aus dem neuen Dienstverhältnis und sind daher keine Werbungskosten
    16. Zeitungen stellen grundsätzlich einen privaten Aufwand dar.

8. Außergewöhnliche Belastungen:

  • Unter außergewöhnlichen Belastungen versteht man Aufwendungen und Ausgaben, die außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Letzteres ist dann der Fall, wenn der individuelle Selbstbehalt überschritten wird. Dieser ist abhängig vom Einkommen und vermindert sich, wenn der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, sowie für jedes Kind, für das für mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag oder der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
  • Bei bestimmten außergewöhnlichen Belastungen (insbesondere bei Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung, Aufwendungen für die Kinderbetreuung und bei Behinderungen) ist kein Selbstbehalt zu berücksichtigen.

9. Lohnsteuer der laufenden Bezüge:

  • Auf der Monatsabrechnung wird sie unter „/440 Steuer gemäß Tarif" ausgewiesen.
  • Die Lohnsteuer kann unter Anwendung des sogenannten Effektiv-Tarifs berechnet werden. Die Steuerbemessungsgrundlage (Bem.Gdig.) ist mit dem Prozentsatz der entsprechenden Stufe zu multiplizieren und davon der entsprechende Abzugsbetrag zu subtrahieren. Die errechnete Lohnsteuer ist auf ganze Cent kaufmännisch auf oder abzurunden.

10. Negativsteuer:

  • Die Negativsteuer wird auch Sozialversicherungserstattung oder SV-Rückerstattung genannt.
  • Ist die errechnete Lohn- bzw. Einkommensteuer negativ, so sind der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.
  • Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, eine Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer unter null, sind 55 % der Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie der Sozialversicherungsbeiträge und des Wohnbauförderungsbeitrags, höchstens aber 487 Euro jährlich rückzuerstatten. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, sind höchstens 608 Euro rückzuerstatten.
  • Ab dem Veranlagungsjahr 2015 können auch Pensionisten von der Negativsteuer profitieren Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag haben, eine Einkommensteuer unter null, sind 80% der Sozialversicherungsbeiträge (höchstens jedoch 710 Euro jährlich) rückzuerstatten.
  • Die Rückerstattung vermindert sich um die steuerfreie Ausgleichszulage.
  • Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung und ist mit der Einkommensteuer unter null begrenzt.

11. Lohnsteuerbemessungsgrundlage der Sonderzahlung:

  • Die Steuerbemessungsgrundlage ist die Sonderzahlung abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, die auf die Sonderzahlung entfallen. Eventuell ist noch ein Freibetrag in Abzug zu bringen.
  • Nur ein Sechstel der auf das Kalenderjahr hochgerechneten laufenden Bezüge sind steuerlich begünstigt, also zwei Monatsbezüge (13. und 14. Monatsgehalt bzw. Urlaubs- und Weihnachtsgeld).
  • Bei jeder Auszahlung von sonstigen Bezügen ist das Jahressechstel neu zu berechnen. Wird die Sechstelgrenze überschritten, sind die übersteigenden Teile des sonstigen Bezuges dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden, und mit diesem zu versteuern.
  • Als sonstige Bezüge gelten u. a.
    1. die Abgeltung für die Vorbereitung auf die Prüfung im Rahmen der Reifeprüfung
    2. die Abgeltung für die Prüfungen im Rahmen der Reifeprüfung
    3. die Abgeltung für administrative Aufgaben und die Jubiläumszuwendungen.
  • Diese Bestimmungen führen praktisch immer dazu, dass zwei Lehrer mit gleich hohem Bruttobezug im November bzw. Dezember unterschiedlich hohe Nettobezüge erhalten. Ein Lehrer mit mehr Überstunden (deren Abgeltung zählt zu den laufenden Bezügen) hat ein vergrößertes Jahressechstel. Ein Lehrer mit Kandidaten für die mündliche Reifeprüfung „verbraucht" mit der Abgeltung für die Vorbereitung einen Teil seines Jahressechstels. Fast jede Person hat daher bei der letzten Sonderzahlung unterschiedlich viel vom Jahressechstel übrig und muss daher unterschiedlich viel von der letzten Sonderzahlung mit dem mit dem laufenden Bezug versteuern.

12. Lohnsteuer der Sonderzahlung:

  • Auf der Monatsabrechnung wird sie unter „Y300 Lohnsteuer fix (Sonderz.)" ausgewiesen.
  • Im Rahmen des Jahressechstels sind sonstige Bezüge auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung
    1. nach Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge,
    2. nach Abzug des Freibetrages von 620 Euro und
    3. unter Berücksichtigung einer Freigrenze von 2.100 Euro mit einem fixen Lohnsteuersatz von 6 % zu besteuern.
  • Erst im Rahmen der Aufrollung kommt noch eine Einschleifregelung zum Tragen. Übersteigen diese sonstigen (Brutto-)Bezüge die Freigrenze von 2.100 Euro, beträgt die Steuer, nach Abzug der darauf entfallenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, 6 % des 620 Euro übersteigenden Betrages, jedoch höchstens 30 % der 2.000 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage. Diese Einschleifregelung bewirkt, dass de facto erst bei einer Steuerbemessungsgrundlage der Sonderzahlung in der Höhe von 2.345 Euro nach Abzug des Freibetrages von 620 Euro der fixe Steuersatz in der vollen Höhe von 6 % zur Anwendung gelangt.

13. Lohnsteuer der Rückrechnung:

  • Auf der Monatsabrechnung wird sie unter „Y3ST Lohnsteuer Rückrechnung" ausgewiesen.
  • Die Steuerbemessungsgrundlage der Rückrechnung wird auf der Monatsabrechnung nicht ausgewiesen, da es sich um verschiedene Beträge handeln kann. Man muss z. B. nur Überstunden für zwei verschiedene Monate bezahlt bekommen. Für jeden Monat, für den der Nachtragsbezug gebührt, ist eine eigene Steuerbemessungsgrundlage zu berechnen.
  • Auf Grund dieser Steuerbemessungsgrundlage wird die Lohnsteuer berechnet. Dies ergibt eine „fiktive Lohnsteuer", von der die im betreffenden Monat bereits entrichtete Lohnsteuer zu subtrahieren ist.
  • Der unter „Lohnsteuer Rückrechnung" auf der Monatsabrechnung angeführte Betrag entspricht daher dem Differenzbetrag zwischen „fiktiver" und bereits entrichteter Lohnsteuer.

14. Lohnsteuer der Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre:

  • Alle Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, sofern sie nicht willkürlich verzögert und nach Mitte Jänner des darauffolgenden Jahres (Der genaue Termin wird jedes Jahr bekannt gegeben.) ausbezahlt wurden, fallen steuerrechtlich nicht mehr in das abgelaufene Kalenderjahr. Solche Nachzahlungen sind zu einem Fünftel steuerfrei. Vier Fünftel sind mit dem Monatslohn des Auszahlungsmonats zu versteuern.

15. Arbeitnehmerveranlagung:

  • Für Veranlagungsjahre ab 2016 ist unter bestimmten Voraussetzungen eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung vorgesehen. Auf diesem Weg sollen Personen, die eine Steuergutschrift zu erwarten haben, aber keinen Antrag auf Veranlagung stellen, um diese Gutschrift zu erhalten, automatisch veranlagt werden. Die aus dieser Veranlagung resultierende Steuergutschrift wird ohne ihr Zutun auf ihr Konto überwiesen, sofern es der Finanzverwaltung bekannt ist. Allerdings ist diese antragslose Arbeitnehmerveranlagung gesetzlich an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
    1. Es besteht Pflichtveranlagungstatbestand.
    2. Die betroffene Person hat bis zum 30. Juni keine Steuererklärung für das vorangegangene Veranlagungsjahr eingereicht.
    3. Die betroffene Person hat im gesamten Kalenderjahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen
    4. Aus den Informationen, die dem Finanzamt zugänglich sind (Lohnzettel), ist anzunehmen, dass eine Veranlagung zu einer Steuergutschrift führen wird (z. B. bei Arbeit als Ferialpraktikant nur während der Sommermonate).
  • Man ist verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben (Pflichtveranlagung), wenn das jährliche steuerpflichtige Einkommen 14.517 Euro im Jahr 2025 (2024: 13.981 Euro, 2023: 12.756 Euro, bis 2022: 12.000 Euro) übersteigt und wenn
    1. neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere Einkünfte (z. B. aus Werkverträgen oder freien Dienstverträgen) von insgesamt mehr als 730 Euro erzielt werden. Endbesteuerte Kapitalerträge sind hier nicht einzurechnen. In diesem Fall ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben (Formular E 1 samt Beilage E la für betriebliche Einkünfte). Frist: 30. April des Folgejahres (bei Online-Erklärungen 30. Juni des Folgejahres).
    2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen werden, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden (z. B. Firmenpension neben ASVG-Pension). In diesem Fall ist eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen (Formular L1). Frist: 30. September des Folgejahres.
    3. der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag oder der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag für das Kalenderjahr nicht zusteht, aber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt wurde (Arbeitnehmerveranlagung). Frist: 30. September des Folgejahres.
    4. zu Unrecht ein Pendlerpauschale oder ein zu hohes Pendlerpauschale berücksichtigt wurde. Frist: 30. April des Folgejahres (bei Online-Erklärungen: 30. Juni des Folgejahres).
    5. zu Unrecht ein Zuschuss zur Kinderbetreuung vom Arbeitgeber bezogen wurde. Frist: 30. April des Folgejahres (bei Online-Erklärungen: 30. Juni des Folgejahres).
    6. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder entsprechende betriebliche Einkünfte erzielt worden sind und diese keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. Frist: 30. April des Folgejahres (bei Online-Erklärungen: 30. Juni des Folgejahres).
    7. Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen erzielt worden sind, für die keine Immobilienertragsteuer entrichtet wurde oder keine Abgeltung gegeben ist. Frist: 30. April des Folgejahres (bei Online-Erklärungen: 30. Juni des Folgejahres).
    8. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bezogen worden sind und noch kein Lohnsteuerabzug erfolgt ist (Grenzgänger, ausländische Pensionen). Frist: 30. April des Folgejahres (bei Online-Erklärungen: 30. Juni des Folgejahres)
  • Sollte man mit dem Ergebnis der automatischen Veranlagung nicht einverstanden sein (weil z. B. Abzugsposten wie Werbungkosten oder Sonderausgaben unberücksichtigt geblieben sind, da sie dem Finanzamt nicht bekannt waren), hat man die Möglichkeit, innerhalb von fünf Jahren eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1) einzureichen. Dadurch wird der ergangene Bescheid automatisch aufgehoben und auf Grundlage der Steuererklärung eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt.
  • Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung hat man fünf Jahre Zeit (z. B. kann der Antrag für 2017 bis Ende Dezember 2022 gestellt werden). Er kann elektronisch über Finanz-Online oder in Papierform mit dem Formular L 1 (gegebenenfalls mit Beilage L lab, L 1d, L 1k, L 1i) per Post senden oder persönlich beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden.

(Letzte Aktualisierung: November 2025)

Personenbezeichnungen erfolgen aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der männlichen Form; sie umfassen alle Geschlechter gleichermaßen.

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