Rechtsgrundlage: ASVG, APG (Allgemeines Pensionsgesetz)
Siehe "Allgemeines Pensionsgesetz"
Für ab 1.1.1955 Geborene gilt das APG, für die davor Geborenen nach wie vor das ASVG!!
Vertragslehrer sind folgende Pensionsarten möglich
Normale Alterspension:
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Anspruchsberechtigt sind Frauen nach dem 60., Männer nach dem 65. Lebensjahr mit folgender Mindestversicherungszeit: entweder 15 Beitragsjahre im Verlauf des ganzen Lebens oder 15 Versicherungsjahre (Beitragsmonate und Ersatzmonate) in den letzten 30 Jahren oder 25 Versicherungsjahre im Verlauf des gesamten Lebens. Ab 2024 wird das Regelpensionsalter von Frauen schrittweise angehoben, bis es 2033 das der Männer erreicht.
Pension bei besonders langen Versicherungszeiten mit 45 Beitragsjahren bei Männern, 40 Beitragsjahren bei Frauen ("Hacklerregelung"):
- Personen mit besonders langer Versicherungsdauer können bereits vor dem Regelpensionsalter bei langer Versicherungsdauer in Pension gehen. Wenn und sobald 480 Beitragsmonate (40 Jahre; Frauen) bzw. 540 Beitragsmonate (45 Jahre, Männer) erworben und die weiteren Voraussetzungen für eine Pensionsantritt erfüllt sind, gilt entsprechend dem Geburtsdatum das in den nachfolgenden Tabellen angegebene frühest mögliche Pensionsantrittsalter
| Frauen geboren | Pensionsantrittsalter | Beitragsmonate / Jahre |
|---|---|---|
| 1.1.1962 bis 1.12.1963 | 60 Jahre | 540 / 45 |
| 2.12.1963 bis 1.6.1964 | 60,5 Jahre | 540 / 45 |
| 2.6.1964 bis 1.12.1964 | 61 Jahre | 540 / 45 |
| 2.12.1964 bis 1.6.1965 | 61,5 Jahre | 540 / 45 |
| ab dem 2.6.1965 | 62 Jahre | 540 / 45 |
- Als Beitragsmonate gelten Zeiten der Pflichtversicherung, Zeiten der freiwilligen Versicherung, Zeiten des Wochengeldbezuges (nicht deckend mit Kindererziehungszeiten), Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs-, und Zivildienstes bis zu einem Höchstausmaß von 30 Monaten, Zeiten der Kindererziehung bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken, und Zeiten des Bezugs von Krankengeld.
Korridorpension:
- Rechtsstand vor dem 01.01.2026:
- Bei "normaler" Alterspension kann bis 1.1.2026 die Alterspension bereit nach Vollendung des 62. Lebensjahres beansprucht werden, wenn die versicherte Person:
- mindestens 450 Versicherungsmonate erworben hat
- am Stichtag weder die Pflichtversicherung on der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt (Geringfügigkeitsgrenze 2025: 551,10 € monatlich)
- Bei "normaler" Alterspension kann bis 1.1.2026 die Alterspension bereit nach Vollendung des 62. Lebensjahres beansprucht werden, wenn die versicherte Person:
- Rechtsstand nach dem 31.12.2025:
- Für Personen, die vor dem 01. Januar 1964 geboren sind, ändert sich nichts. Für die anderen werden beginnen mit Januar einerseits das Antrittsalter für die Korridorpension vom vollendeten 62. Lebensjahr auf das vollendete 63. Lebensjahr, anderseits die erforderlichen Versicherungszeiten bzw. die erforderliche ruhegenussfähige Gesamtzeit von 40 (480 Monate) auf 42 Jahre (504 Monate) angehoben.
(Letzte Aktualisierung: November 2025)
