Rechtsgrundlage: §§ 78e, 213 a BDG , §§20a-b VBG
Ein Sabbatical ermöglicht es öffentlich Bediensteten, sich in der Regel für ein Schuljahr vom Dienst freistellen zu lassen, ohne dabei die negativen Konsequenzen eines unbezahlten Karenzjahres (Verlust der Vorrückung, keine Anrechnung als Pensionszeit, keine Krankenversicherung) in Kauf zu nehmen. Der Bedienstete kann auf Antrag für den Zeitraum von einem Schuljahr gegen aliquote Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf Schuljahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
- keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen (z. B. Tätigkeit als Administrator, fehlende Vertretungsmöglichkeit etc.) und
- er seit mindestens 5 Jahren im Bundesdienst steht (entscheidend für die Anrechnung ist, ob tatsächlich der Bund Dienstgeber war).
Ein Sabbatical (ursprünglich „Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung") besteht aus einer Rahmenzeit in der Dauer von zwei, drei, vier oder fünf Schuljahren.
Die Freizeit ist jener Zeitraum innerhalb der Rahmenzeit, in dem der aliquote Bezug ohne Dienstleistung gebührt. Die Freizeit umfasst in der Regel ein Schuljahr (Freijahr), das ungeteilt zu verbrauchen ist. Der Bedienstete darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
Bei einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit kann die Freistellung frühestens im zweiten, bei einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit frühestens im dritten Schuljahr in Anspruch genommen werden. Aufgrund des finanziellen Risikos eines frühen Freijahrs ist die Wahl des Freijahrs am Ende der Rahmenzeit sicherer (siehe unten -Abschnitt „Vorzeitige Beendigung des Sabbaticals"). Die restlichen Schuljahre innerhalb der Rahmenzeitwerden als Dienstleistungszeit bezeichnet. In diesen Jahren hat der Bedienstete entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
Rahmenzeit = Freizeit + Dienstleistungszeit
Die Bestimmungen im Überblick:
| Rahmenzeit | ||||
|---|---|---|---|---|
| Freizeit | 2 Jahre | 3. Jahre | 4 Jahre | 5 Jahre |
| 1. Jahr | - | - | - | - |
| 2. Jahr | empfohlen | möglich | - | - |
| 3. Jahr | - | empfohlen | möglich | möglich |
| 4. Jahr | - | - | empfohlen | möglich |
| 5. Jahr | - | - | - | empfohlen |
Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August. Diese Festlegung weicht ausdrücklich vom eigentlichen Schuljahr gemäß Schulzeitgesetz (erster Montag im September bis zum letzten Tag der Sommerferien im nächsten Jahr) ab. Falls Wiederholungsprüfungen in den Sommerferien stattfinden, kann es dadurch zu Paradoxien kommen. Bei einem Übertritt in den Ruhestand während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit gelten abweichende Zeiträume (siehe Abschnitt „Sonderregelungen für ein Sabbatical am Ende des Berufslebens").
- Überstunden in der Dienstleistungszeit werden nicht auf die Rahmenzeit aliquotiert, sondern im laufenden Betrieb ausgezahlt.
- Eine Kombination eines Sabbaticals mit „normaler" Teilzeit und somit auch eine Unterschreitung des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes von 50 % während der Rahmenzeit ist möglich. Nicht möglich ist hingegen nach Rechtsansicht des BMBWF aufgrund „widersprechender besoldungsrechtlicher Anordnungen" der Verbrauch eines Zeitkontos zur (teilweisen) Abdeckung der Dienstleistungszeit eines Sabbaticals.
- Der Antrag auf Gewährung eines Sabbaticals hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn der Freizeit zu enthalten und muss über den Dienstweg eingebracht werden. Manche Bildungsdirektionen haben Formulare entworfen, die bei der Antragstellung helfen. Grundsätzlich genügt aber ein formloses Schreiben.
Vorzeitige Beendigung des Sabbaticals
- Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die Gewährung des Sabbaticals widerrufen oder seine vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
- Das Sabbatical endet automatisch bei Karenzurlaub oder Karenz, gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung, Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst, Suspendierung, unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder Beschäftigungsverbot nach MSchG, sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass länger als einen Monat dauert.
Bei einer vorzeitigen Beendigung des Sabbaticals wird das Gehalt neu durchgerechnet, und das kann -je nach Zeitpunkt der Beendigung - zu bedeutenden Nach- oder Rückzahlungen führen.
Ein Negativbeispiel: fünfjährige Rahmenzeit, Freistellung im dritten Jahr, Mutterschutz am Ende der Freistellung. Drei Jahre lang wurden jeweils 80 % eines vollen Gehalts bezogen, also insgesamt 240 % statt 200 eines Jahresgehalts. Daher sind 40 % eines Jahresgehalts zurückzuzahlen!
Besoldungsrechtliche Auswirkungen des Sabbaticals
- Die gesamte Rahmenzeit (d. h. auch die Freizeit) zählt zur Gänze für die Vorrückung und andere zeitabhängige Rechte.
- Für die Dauer der Rahmenzeit gebührt dem Bediensteten der Monatsbezug bzw. das Monatsentgelt in dem Ausmaß, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung und dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit entspricht. Ist der Lehrerwährend der gesamten Dienstleistungszeit vollbeschäftigt, ergibt sich folgender Brutto-Bezugsanspruch:
| Rahmenzeit in Jahren | Bruttogehalt |
|---|---|
| 2 | 50% (=1/2) für 2 Jahre |
| 3 | 67% (=2/3) für 3 Jahre |
| 4 | 75% (=3/4) für 4 Jahre |
| 5 | 80% (=4/5) für 5 Jahre |
- Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem diese gebühren würden, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht - abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung - kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen.
(Beispiel: Die Erzieherzulage gebührt während der Dienstleistungszeit in voller Höhe, während der Freizeit gar nicht.) - Fällt während der Rahmenzeit ein Dienstjubiläum an, so wird dieses für einen Beamten in voller Höhe ausbezahlt - d. h. in jener Höhe, die gebühren würde, wenn der Lehrer sein volles Gehalt erhielte. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß seines bisherigen Dienstverhältnisses entspricht.
- Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Lehrverpflichtung oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, gebührt der Monatsbezug bzw. das Monatsentgelt während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß, das der jeweiligen tatsächlichen Lehrverpflichtung entspricht. Wird die Freistellung oder das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung kann „Empfang in gutem Glauben" nicht eingewendet werden. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Bundesforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.
- Bei einer n-jährigen Rahmenzeit sind von einem Sabbatical immer (n+1) Steuerjahre betroffen, da sich das Schuljahr nicht mit dem Steuerjahr deckt. Diese Verschiebung zwischen Schul- und Steuerjahr wirkt sich finanziell äußerst positiv aus. Die Steuerersparnis liegt bei Rahmenzeiten bis zu 5 Jahren bei rund 2 bis 3 Nettomonatsgehältern ,je nach Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe und Dauer der Rahmenzeit. Als Faustregel kann gelten: Je kürzer die Rahmenzeit ist, desto größer ist der Steuervorteil.
Beispiel: 3 Jahre Rahmenzeit, 1 Jahr Freizeit. In Summe erhält eine Lehrperson während der 36-monatigen Rahmenzeit 24 volle Bruttomonatsgehälter (aufgeteilt auf 3 Jahre = 36 Monate), aber zwischen 26 und 27 volle Nettomonatsgehälter. Für 24 Monate Arbeit erhält die Lehrperson aufgrund des Steuervorteils des Sabbaticals also 26-27 Monate Bezahlung.
Sonderregelung für ein Sabbatical am Ende des Berufslebens
- Bei Übertritt in den Ruhestand (Beamte) bzw. dem Ende des Dienstverhältnisses wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit (VB) tritt an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Übertritt in den Ruhestand. Das Freijahr verkürzt sich in diesem Fall entsprechend. Bei einem Geburtstag zwischen September und Dezember kann alternativ zur Verkürzung des Freijahrs auch die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) bis zum 31. Dezember des Übertrittjahres erstreckt werden.
Das bedeutet, dass man bei einem Geburtstag von September bis Dezember zwischen einer Verkürzung und einer Erstreckung der Rahmenzeit wählen kann. Bei einem Geburtstag zwischen Jänner und Juli gibt es nur die Möglichkeit der Verkürzung:
| Antritt des Ruhestandes am | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| 1. Oktober | 1. November | 1. Dezember | 1. Jänner | 1. Februar bis 1. September | |
| Freizeit kurz | 1 Monat | 2 Monate | 3 Monate | 4 Monate | 5 - 12 Monate |
| Freizeit lang | 13 Monate | 14 Monate | 15 Monate | 16 Monate | |
Bei Übertritt in den Ruhestand während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit wird der Prozentsatz mit Hilfe der Monate berechnet. Bei 24 + 3 = 27 Monaten Rahmenzeit und drei Monaten Freizeit beträgt der Bezugsanspruch z. B. 24/27 = 88,89 %. Bei 12 + 15 = 27 Monaten Rahmenzeit und 15 Monaten Freizeit hingegen 12/27 = 44,44 %.
Ein beispiel: Eine Beamtin wird am 20.11.2027 65 Jahre alt und geht daher mit 30.11.2027 in den Ruhestand. Sie möchte am Ende ihres Berufslebens ein dreijähriges Sabbatical nehmen und hat daher folgende Möglichkeiten:
- Sie arbeitet 2025/26 und 2026/27 voll und nimmt als „Freijahr" nur 3 Monate von September bis November 2027. Während der gesamten Rahmenzeit erhält sie dann 24/27 = 88,89 % ihres „normalen" Gehalts.
- Sie arbeitet 2025/26 voll, nimmt 2026/27 sowie die 3 Monate von September bis November 2027 als „Freijahr". Während der gesamten Rahmenzeit erhält sie dann 12/27=44,44 % ihres „normalen" Gehalts.
- In beiden Fällen ist für Beamte (!) die Anwendung der „Altersteilzeit", für Vertragsbedienstete lediglich eine Kompensation durch eine freiwillige Höherversicherung o. ä. möglich.
Pensionsrechtliche Auswirkungen des Sabbaticals auf Beamte
- Die gesamte Rahmenzeit zählt zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit. Ein Sabbatical wirkt sich auf Grund der Durchrechnung insofern negativ auf die Pensionshöhe aus, als dadurch Jahre mit geringerem Pensionsbeitrag in die Rahmenzeit fallen. Der Durchrechnungszeitraum liegt aktuell bei 342 Monaten (28 Jahre 6 Monate - Stand 2022). Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein Sabbatical während oder am Ende des Berufslebens handelt. Auf Grund des Gehaltsschemas sind aber bei Vollbeschäftigung die letzten auch die bestbezahlten Dienstjahre, weshalb sich Sabbaticals am Ende stärker auswirken als solche am Beginn des Berufslebens.
- Im Fall der Inanspruchnahme der sogenannten Altersteilzeit werden die betroffenen Zeiten pensionsrechtlich wie Zeiten der Vollbeschäftigung gerechnet, wodurch die negativen Auswirkungen des Sabbaticals auf die Pensionshöhe des Beamten vermieden werden.
Auswirkungen des Sabbaticals auf die Pension von Vertragslehrern
- Da im Pensionskonto alle Bezüge pensionsbegründend aufscheinen, reduziert jeder Monat mit geringeren Bezügen die spätere Pension (lebenslange Durchrechnung). Das gilt auch für das Sabbatical, wobei eine Vermeidung der Entfall durch „Altersteilzeit" wie bei den Beamten leider derzeit von Dienstgeberseite nicht gewährt wird. Die Änderung dieser Praxis ist seit Jahren ein wichtiges gewerkschaftliches Anliegen. Eine mögliche Alternative (leider nur für Vertragslehrer im LDR alt) stellt das Ansparen von Überstunden im Rahmen des Zeitkontos und deren Verbrauch durch Freistellung dar.
- Als Ausgleich für den Pensionsverlust bieten sich ohne Anspruch auf Vollständigkeit neben einer-klassischen (kapitalgedeckten) privaten Pensionsversicherung mehrere steuerbegünstigte Möglichkeiten an:
- Freiwillige Höherversicherung für das laufende Kalenderjahr bei der PVA: Der jährliche Beitrag darf die doppelte Höchstbeitragsgrundlage von € 12.900,00 (2025) nicht übersteigen. Mit den Einzahlungen erwirbt man einen eigenen Pensionsbestandteil, den „besonderen Steigerungsbetrag" im (umlagenbasierten) öffentlichen Pensionssystem. Dieser wird 14-mal pro Jahr ausgezahlt. Die Leistungen aus der „Höherversicherung" werden jährlich der Inflation angepasst und sind zu 75 Prozent steuerfrei, die anderen 25 Prozent werden wie die Pension versteuert. Ein Teil der Leistungen der Höherversicherung geht im Todesfall auf die Hinterbliebenen über.
- Die Zukunftssicherung: siehe "Zukunftssicherung"
- Beiträge zur Bundespensionskasse: Der Dienstgeber hat auf Betreiben der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) eine Zusatzpension bei der Bundespensionskasse eingerichtet. Der Dienstgeber entrichtet dafür aktuell einen laufenden Beitrag in Höhe von 0,75 Prozent der Bemessungsgrundlage zuzüglich 2,5 Prozent Versicherungssteuer, die veranlagt und als Pensionsleistung ausgezahlt werden. Falls die gesamten Ansprüche bei Leistungsanfall oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses unter €15.900 (Stand 2025) liegen, erhält man anstelle einer monatlichen Pension eine Pensionsabfindung. Wenn man im Rahmen der Bundespensionskasse zusätzlich zu den Zahlungen des Dienstgebers auch Eigenbeiträge leistet (max. € 1.000 jährlich möglich), erhält man dafür eine staatliche Förderung -je nach Kapitalmarktsituation zwischen 4,25 Prozent und 6,75 Prozent des eingezahlten Betrages (2025: 4,25 Prozent, also max. € 42,50 staatliche Prämie). Unterschreitet der Wert der Zusatzpension (aus Beiträgen des Dienstgebers und Eigenbeiträgen gemeinsam) zum Zeitpunkt des Pensionsantritts oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor dem Leistungsfall die gesetzliche Grenze von € 15.900 (Stand 2025), so erhält man von der Bundespensionskasse eine Einmalzahlung (Abfindung). In diesem Fall muss die Pensionskasse die erhaltenen Prämien an das Finanzamt rückerstatten. (siehe https://www.bundespensionskasse.at)
Diese Zusatzpension ist nicht mit dem Abfertigungsanspruch gegenüber einer der zuständigen Vorsorge- bzw. Abfertigungskassen im Anwendungsbereich der „Abfertigung neu" zu verwechseln. Die freiwilligen Eigenbeiträge zur BPK (steuerbegünstigt max. € 83,34 x 12 = €1.000) findet man auf dem Lohnzettel unter den Sonderabzügen.
Achtung: Die Wirtschaftlichkeit der verschiedenen Maßnahmen sollte jedenfalls im Einzelfall vorab mit einem Steuerberater und/oder der Pensionsversicherungsanstalt abgeklärt werden!
Auswirkungen des Sabbaticals auf die Abfertigung von Vertragsbediensteten
- Auswirkungen des Sabbaticals auf Abfertigungsansprüche von VB sind (anders als bei der Jubiläumszulage) nicht eigens geregelt. Für Vertragslehrer im Sabbatical richtet sich daher die „Abfertigung Alt' (wie bei Vollbeschäftigten) nach der Höhe des letzten Monatsbezugs (genauer: nach dem Beschäftigungsausmaß im letzten vollen Bezugsmonat).
Das kann - wie auch eine „normale" Teilzeit am Ende des Berufslebens - für Vertragslehrer zu einem Verlust von mehreren Monatsgehältern führen!
Lehrer, deren aktuelles Dienstverhältnis nach dem 31.12.2002 begonnen hat, fallen in den Anwendungsbereich der „Abfertigung Neu". In diesem System zahlt der Arbeitgeber ab dem 2. Monat des Beschäftigungsverhältnisses laufend Beiträge in der Höhe von 1,53 Prozent des monatlichen Entgelts (inklusive Sonderzahlungen) auf ein Vorsorge- bzw. Abfertigungskonto. Ein Sabbatical wirkt sich auf diese Ansprüche insofern aus, als wegen des geringeren Verdienstes auch die laufenden Beiträge und somit die spätere Abfertigung geringer ausfallen. Ansprechpartner für diesbezügliche Fragen ist die jeweils zuständige Mitarbeitervorsorgekasse.
Auswirkungen des Sabbaticals auf die Jubiläumszuwendung
- Beamten wie Vertragsbediensteten kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden, die nach der besoldungsrechtlichen Stellung des Dienstnehmers dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.
- Ist in diesem Monat der Bezug eines Beamten auf Grund von Teilzeitbeschäftigung oder eines Sabbaticals reduziert, wird die Jubiläumszuwendung vom Grundbezug bei Vollbeschäftigung berechnet.
- Bei einem Vertragsbediensteten, der zum Zeitpunkt seines Jubiläumsstichtags nicht vollbeschäftigt ist (das gilt auch für die gesamte Rahmenzeit des Sabbaticals), wird jedoch für die Berechnung der Jubiläumszuwendung das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis zugrunde gelegt.
- Die im Zuge der zurzeit sukzessive durchgeführten Neuberechnungen des Besoldungsdienstalters ermittelten berücksichtigungswürdigen Zeiten können auch Einfluss auf den Jubiläumsstichtag haben.
(Letzte Aktualisierung: November 2025)
