Supplierung

Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 2 SchUG; § 61 GehG; §§ 47, 91 Abs. 1 VBG; Ministerieller Erlass „Durchführungsbestimmungen in Bezug auf Ressourcenplanung und -einsatz zum 2. Schulrechtspaket 2005“, GZ BMBWK-680/0021-III/6/2006, vom 15. Mai 2006.

Siehe  "Überstunden - Überblick

  • Bei Verhinderung eines Lehrers hat der Schulleiter eine vorübergehende Änderung des Stundenplanes anzuordnen (Stundentausch, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden). Bei Entfall von Unterrichtsstunden: Siehe „Aufsichtspflicht" und „Stundenplan".
  • Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung abzuändern (= Dauermehrdienstleistung, keine Supplierung), sobald absehbar ist, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird (spätestens jedenfalls – sofern keine frühere längere Krankmeldung erfolgt – also nach Ablauf dieser Frist). Dabei werden Wochenenden, Feiertage oder Ferienzeiten nicht aus der Vertretungsdauer herausgerechnet.
  • Bei der Einteilung von Supplierungen sind in erster Linie die Erfordernisse des Lehrplans sowie die speziellen Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen. Somit können beispielsweise die Verfügbarkeit eines Fachlehrers, die aktuelle Bedeutung eines bestimmten Faches für die Klasse oder räumlichen Gegebenheiten (Verfügbarkeit von Spezialsälen) bei der Einteilung eine Rolle spielen. Unter Fachsupplierung wird die fachlich vorgesehene Unterrichtserteilung durch eine andere Lehrkraft verstanden. Eine Supplierung ist die ersatzweise Unterrichtserteilung durch einen Lehrer eines anderen Faches (Lehrer der betreffenden Klasse oder einer anderen Klasse).
  • Der Entfall von Unterrichtsstunden kann nur dann zweckmäßig sein, wenn weder ein Stundentausch oder eine Stundenverlegung noch eine Fachsupplierung (sinnvoll) möglich sind. In jedem Fall ist abzuwägen, ob es sich beispielsweise um eine Randstunde handelt bzw. in welcher Altersklasse sich die betreffende Klasse befindet.
  • Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald abzusehen ist, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.

(Letzte Aktualisierung: November 2025)

Personenbezeichnungen erfolgen aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der männlichen Form; sie umfassen alle Geschlechter gleichermaßen.