Rechtsgrundlage: § 53 Abs. 2 Z 2 BDG; § 5 Abs. 1 VBG
- Der Lehrer, auch der im Ruhestand, hat eine Standesveränderung seiner Dienstbehörde zu melden. Diese Anzeige erfolgt durch Vorlage der Heiratsurkunde in der Direktion der Schule.
(Letzte Aktualisierung: November 2025)
